BGer 2C_1038/2013
 
BGer 2C_1038/2013 vom 07.11.2013
{T 0/2}
2C_1038/2013
 
Urteil vom 7. November 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Y.________,
gegen
Bundesamt für Migration.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 1. Oktober 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheid auf dem Gebiet des Asyls. Bei der Überprüfung von Verfügungen des Bundesamts für Migration über die Verweigerung des Asyls und über die Wegweisung trägt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG unter anderem auch frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung; es bietet dabei abschliessend gerichtlichen Rechtsschutz. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Bereich gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG grundsätzlich und damit ungeachtet der erhobenen Rügen unzulässig. Die Beschwerdeführerin will ihr Rechtsmittel denn auch ausdrücklich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde verstanden wissen. Diese steht indessen gemäss Art. 113 BGG nur zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung. Beim Bundesverwaltungsgericht handelt es sich um eine Bundesinstanz; eine Verfassungsbeschwerde gegen einen von ihm gefällten Entscheid ist offensichtlich unzulässig.
2.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen ins Auge springender Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (vgl. Art. 64 BGG) nicht entsprochen werden.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung (auch schon zum mit Art. 66 Abs. 3 BGG übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG) sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen; zu Art. 66 Abs. 3 BGG selber Urteile 2C_923/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.3 und 2C_744/2009 vom 4. März 2010 E. 5; je mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
Lausanne, 7. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller