BGer 9C_677/2013
 
BGer 9C_677/2013 vom 20.09.2013
{T 0/2}
9C_677/2013
 
Urteil vom 20. September 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Juni 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2013,
 
in Erwägung,
dass das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde unzulässig ist, weil das Gesetz eine solche Möglichkeit nicht vorsieht,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, sämtlichen Einwendungen betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234, 134 IV E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere für die sinngemäss erhobene Rüge gilt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie annahm, er habe die Helsana Versicherungen angewiesen, sämtliche Korrespondenz an die Adresse seiner Mutter zu senden, zumal weder dargetan wird noch sich erkennen lässt, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden sein könnte,
dass der Versicherte sodann nicht begründet, inwiefern der Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht von Verfahrenssistierungen abgesehen hat, Bundesrecht verletzt haben soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer