BGer 9F_12/2013
 
BGer 9F_12/2013 vom 09.09.2013
{T 0/2}
9F_12/2013
 
Verfügung vom 9. September 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Verfahrensbeteiligte
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, diese vertreten durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich,
Gesuchsteller,
gegen
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Gesuchsgegner,
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bleicherweg 19, 8002 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_191/2013 vom 8. Juli 2013.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 4. September 2013, worin der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, diese vertreten durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, das Revisionsgesuch vom 7. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Juli 2013 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, T.________, der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Schmutz