BGer 9C_513/2013
 
BGer 9C_513/2013 vom 30.08.2013
{T 0/2}
9C_513/2013
 
Urteil vom 30. August 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________ & Partner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Mai 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2013,
in den angefochtenen Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht auf eine Beschwerde der H.________ & Partner nicht eingetreten ist, da das formlose Schreiben der Ausgleichskasse vom 11. Januar 2012 weder eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG noch einen mittels Beschwerde anfechtbaren Einspracheentscheid nach Art. 64 Abs. 1 ATSG darstelle,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerde führenden Kollektivgesellschaft diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern das kantonale Gericht mit dem Nichteintreten Bundesrecht, namentlich die Art. 49 und Art. 56 ATSG verletzt haben soll,
dass der Beschwerdeführerin nach wie vor offen steht, von der Ausgleichskasse eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu verlangen, die gegebenenfalls mit Einsprache und nachfolgend mit Beschwerde beim kantonalen Gericht angefochten werden kann, so dass der Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gewährleistet ist,
dass erst Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt werden kann, wenn sich die Ausgleichskasse entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung (oder keinen Einspracheentscheid) erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer