BGer 5A_530/2013
 
BGer 5A_530/2013 vom 21.08.2013
{T 0/2}
5A_530/2013
 
Urteil vom 21. August 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2013,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2013,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 6. Juni 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juli 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, zumal die frühere Eingabe des Beschwerdeführers nicht als gültige Beschwerde qualifiziert werden kann, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass das Gesuch um Wiedererwägung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der bundesgerichtlichen Verfügung vom 17. Juli 2013 in Frage zu stellen vermöchte,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann