BGer 8C_198/2013
 
BGer 8C_198/2013 vom 28.05.2013
{T 0/2}
8C_198/2013
 
Urteil vom 28. Mai 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
1762 Givisiez,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
vom 16. Januar 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. März 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof (nachfolgend: Vorinstanz oder kantonales Gericht), vom 16. Januar 2013, mit welchem das Revisionsgesuch der Z.________ gegen den Entscheid vom 21. Juli 2011 desselben kantonalen Gerichts abgewiesen wurde und ihrem Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt wurden,
 
in Erwägung,
dass sich die in seinem eigenen Namen erhobene Beschwerde des Rechtsanwaltes S.________ einzig gegen die ihm persönlich auferlegten Prozesskosten gemäss Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheides vom 16. Januar 2013 richten kann und daher auf alle weitergehenden Anträge von vornherein nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Grundrechtsverletzungen behauptet, die entsprechenden Vorbringen jedoch in keiner Weise der qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen) genügen,
dass er sich - wie bereits in dem im Namen von Z.________ gegen denselben kantonalen Entscheid vom 16. März 2012 geführten Beschwerdeverfahren - mit der haltlosen Behauptung der Willkürlichkeit des Revisionsentscheides vom 16. März 2013 begnügt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2013 ausführlich dargelegt hat, weshalb sie angesichts der ins Auge springenden aktenwidrigen Behauptungen im Revisionsgesuch vom 23. Januar 2012 die materiellen Revisionsvoraussetzungen als offensichtlich nicht erfüllt betrachtete,
dass das Bundesgericht mit heutigem Urteil die gegen den Revisionsentscheid vom 16. Januar 2013 gerichtete Beschwerde der Z.________ als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel, Z.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli