BGer 6B_88/2013
 
BGer 6B_88/2013 vom 21.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_88/2013
Urteil vom 21. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, 8002 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 11. Oktober 2012 (UH120255-O/U/but).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 4. und 26. April 2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt, um dem Bundesgericht spätestens am 10. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde innert Frist nicht bezahlt. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn