BGer 8C_716/2012
 
BGer 8C_716/2012 vom 03.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_716/2012
Urteil vom 3. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene M.________ war als Geschäftsführer der Firma L.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. September 2001 Zeuge des Anschlages auf das Parlamentsgebäude in Zug wurde. Er blieb physisch unverletzt, beklagte sich aber in der Folge über psychische Probleme. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 bestätigte die SUVA eine Vereinbarung mit M.________, wonach diesem ab 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. Januar 2020 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ausgerichtet wird. Mit Verfügung vom 16. März 2007 sprach die Anstalt zudem dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu.
Am 21. April 2008 meldete M.________, am 14. März 2008 einen Rückfall erlitten zu haben. Die SUVA anerkannte zunächst eine Leistungspflicht und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 18. März 2011 und Einspracheentscheid vom 25. Juli 2011 stellte die SUVA diese Leistungen per 31. März 2011 ein. Gleichzeitig lehnte sie es aber ab, die Invalidenrente zu erhöhen, da das Ereignis vom 27. September 2001 keine kausale Bedeutung mehr für die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes seit 2008 gehabt habe. Die Anstalt verzichtete hingegen auf die ursprünglich geplante Abstufung der Rentenleistungen per 1. Januar 2020.
B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. Juli 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt M.________, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen auch für die im Jahre 2008 gemeldete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes auszurichten. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 präzisiert der Versicherte, er beantrage, ihm sei rückwirkend ab 1. April 2011 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % auszurichten.
Während die SUVA und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
D.
In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2012 hält M.________ an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht die Rente des Versicherten per 1. April 2011 nicht erhöht hat.
3.
3.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
3.2 Die Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich verändert haben (BGE 119 V 475 E. 1b/aa S. 478).
4.
4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gestützt auf einen Vergleich. Wie zu Recht von keiner Seite bestritten wird, ist grundsätzlich auch eine auf einem Vergleich beruhende Rente revidierbar (vgl. Urteil 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.1).
4.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass im Frühjahr 2008 über die Firma L.________ AG der Konkurs eröffnet wurde. Dieser aktenkundige Umstand ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 4.3). Durch den Konkurs ist eine erhebliche Änderung der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten. Gemäss der Vereinbarung vom 27. November 2006, welche der vergleichsweisen Rentenzusprache zu Grunde lag, basierte der auf 50 % festgesetzte Invaliditätsgrad auf der Weiterführung der bisherigen Tätigkeit im entsprechenden Umfang. Entgegen den Ausführungen der SUVA stellt somit dieser Konkurs nicht nur einen Revisionsgrund in der Invalidenversicherung, sondern auch einen solchen in der Unfallversicherung dar.
4.3 Liegt demnach ein Revisionsgrund vor, so ist der Invaliditätsgrad des Versicherten neu zu bestimmen. Entgegen den Vorbringen der SUVA ist dabei weiterhin von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen, wurde doch in der erwähnten Vereinbarung festgehalten, in einer anderen als der bisherigen Tätigkeit würde eine weit höhere Invalidität resultieren. Hinweise darauf, dass sich der unfallbedingt geschädigte Gesundheitszustand wesentlich verbessert hätte, werden demgegenüber von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan.
4.4 Der Invaliditätsgrad ist durch Einkommensvergleich auf der Grundlage derselben statistischen Durchschnittslöhne zu ermitteln. Er entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil 9C_965/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich bei einem Abzug von 15 % (vgl. Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 6) ein Invaliditätsgrad von 58 % ([1 - 0.5 x 0.85] x 100 %; zum Runden BGE 130 V 121).
4.5 Antragsgemäss ist somit die laufende Invalidenrente des Versicherten per 1. April 2011 auf 58 % zu erhöhen. Da das Bundesgericht an die Anträge der Parteien gebunden ist, braucht demgegenüber nicht geprüft zu werden, ob auch aufgrund einer Verschlechterung des unfallbedingt geschädigten Gesundheitszustandes eine Revision der Rente vorzunehmen gewesen wäre. Die Beschwerde des Versicherten ist demgemäss gutzuheissen, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Juli 2012 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Juli 2011 sind insoweit abzuändern, als die laufende Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. April 2011 auf 58 % erhöht wird.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der SUVA aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Juli 2012 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 25. Juli 2011 werden insoweit abgeändert, als die laufende Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. April 2011 auf 58 % erhöht wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold