BGer 9C_929/2012
 
BGer 9C_929/2012 vom 06.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_929/2012
Urteil vom 6. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. September 2012.
In Erwägung,
dass sich A.________ am 12. April 2010 unter Hinweis auf lumbale Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 das Leistungsbegehren abwies,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 24. September 2012 abwies,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein gerichtliches, interdisziplinäres medizinisches Gutachten einhole, welches sich insbesondere auch zu den neurologischen und orthopädischen Beschwerden äussere und diese einerseits von Dr. med. J.________ ergänzende Auskünfte gemäss den nachfolgenden Ausführungen vornehme und andererseits dem Arztbericht von Dr. med. J.________ vom 28. September 2011 den Gutachtern des Zentrums X.________ zur Stellungnahme zustelle,
dass das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die medizinischen Unterlagen sorgfältig und umfassend gewürdigt, dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 16. April 2011 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen angestammter Tätigkeit als selbstständiger Autohändler sowie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit festgestellt hat,
dass die Vorinstanz insbesondere mit Blick auf die vom 25. Oktober bis 6. November 2009 erfolgte Überwachung (die belegt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben ohne Probleme aus dem Auto ein- und aussteigen und während drei bis vier Stunden Zeitungen austragen konnte) zutreffend erwogen hat, dass auf die vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten gemachten Angaben und demonstrierten Einschränkungen mit Zurückhaltung abgestellt werden muss und der gebotenen Objektivierung der geklagten Beschwerden besonderes Gewicht zukommt,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was zur Bejahung einer Rechtsverletzung führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen liesse, zumal seine Ausführungen zum grössten Teil Wiederholungen darstellen und seine Rügen weitestgehend appellatorisch bleiben, was im Rahmen der gesetzlichen Kognition nicht ausreicht (vgl. Urteile 9C_706/2011 vom 26. September 2011 und 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011),
dass die Vorinstanz im Weiteren einlässlich dargelegt hat, weshalb in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung (VGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4) auf eine spezifische neurologische oder orthopädische Abklärung verzichtet werden kann,
dass daran die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten Berichte der Neurologin Dr. med. S.________ vom 30. September, 20. und 24. Oktober 2011 an diesem Ergebnis nichts ändern, nachdem dort - wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat - ein normaler Befund im Bereich der LWS festgehalten und insbesondere eine sensible Radikulopathie L5/S1 rechts verneint wird,
dass sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Befund des MRT der LWS der Klinik B.________ vom 18. Juli 2011 kein neuer Abklärungsbedarf ergibt, weil dieser lediglich eine mögliche Reizung der Wurzel L5 rechts und S1 beidseits ergab, welche die neurologische Abklärung von Frau Dr. med. S.________ vom 30. September 2011 gerade ausschloss,
dass schliesslich auf die Kurzbegutachtung des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 28. September 2011 angesichts der neurologischen Ergebnisse und der erwiesenen Inkonsistenz der Beschwerdeangaben durch den Versicherten nicht abgestellt werden kann, wie die Vorinstanz ebenfalls schon zutreffend erwogen hat, zumal dieser Bericht vor und ohne Kenntnis der neurologischen Abklärung durch Frau Dr. med. S.________ verfasst worden war und Dr. med. J.________ massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers verwies, weshalb auch kein Anlass besteht, diesen Bericht dem Zentrum X.________ zur Stellungnahme zuzustellen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), nachdem mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt worden ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein