BGer 1C_117/2013
 
BGer 1C_117/2013 vom 30.01.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_117/2013
Urteil vom 30. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aarau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
Erwägungen:
1.
Aufgrund eines Vorfalls vom 11. September 2009 sprach das Gerichtspräsidium Muri X.________ mit Urteil vom 16. März 2010 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung einer Blutprobe und des Nichttragens der Sicherheitsgurte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 65.-- und zu einer Busse von Fr. 60.--. Die dagegen von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 24. August 2010 ab. Mit Urteil vom 27. Januar 2011 (Verfahren 6B_884/2010) wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Am 9. Oktober 2009 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau gegen X.________ den vorsorglichen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit (mit Wirkung ab 13. September 2009) bis zur verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen das Departement Volkswirtschaft und Inneres bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheiden vom 11. Januar bzw. 12. August 2010 ab, soweit sie auf die Rechtsmittel eintraten. Mit Urteil vom 14. Februar 2011 wies das Bundesgericht (Verfahren 1C_423/2010) eine von X.________ gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
3.
Nach einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung und einer vertrauensärztlichen Abklärung hob das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit sofortiger Wirkung auf, entzog X.________ den Führerausweis für die Dauer von 14 Monaten (Entzugsdauer wurde bereits in der Zeit vom 13. September 2009 bis mit 12. November 2010 vollzogen) und erteilte X.________ sofort wieder den Führerausweis unter neuen Auflagen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Auflagen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes erhob X.________ Beschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Februar 2012 abwies. Dagegen erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
4.
X.________ führt mit Eingabe vom 28. Januar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer beanstandet hauptsächlich das Verhalten des Strassenverkehrsamtes und der Polizei. Mit der Begründung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils setzt er sich indessen nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich daher nicht, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli