| BGer 1B_41/2012 | 
| BGer 1B_41/2012 vom 07.02.2012 | 
| 
Bundesgericht
 | 
| 
Tribunal fédéral
 | 
| 
Tribunale federale
 | 
| 
{T 0/2}
 | 
| 
1B_41/2012
 | 
| 
Urteil vom 7. Februar 2012
 | 
| 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 | 
| 
Besetzung
 | 
| 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 | 
| 
Gerichtsschreiber Bopp.
 | 
| Verfahrensbeteiligte | 
| 
X.________, Beschwerdeführer,
 | 
| 
gegen
 | 
| 
Y.________, Beschwerdegegner,
 | 
| 
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel,
 | 
| 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern.
 | 
| 
Gegenstand
 | 
| 
Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens,
 | 
| 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 | 
| 
In Erwägung,
 | 
| 
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein von X.________ gegen Y.________ angestrengtes Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. unterlassener Hilfeleistung, mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 einstellte;
 | 
| 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. Januar 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
 | 
| 
dass X.________ gegen diesen Beschluss der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
 | 
| 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen;
 | 
| 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss wie auch die Staatsanwaltschaft ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 | 
| 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen  (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 | 
| 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 | 
| 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 | 
| 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 | 
| 
dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 | 
| 
wird erkannt:
 | 
| 
1.
 | 
| 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 | 
| 
2.
 | 
| 
Es werden keine Kosten erhoben.
 | 
| 
3.
 | 
| 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 | 
| 
Lausanne, 7. Februar 2012
 | 
| 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 | 
| 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 | 
| 
Der Präsident:    Fonjallaz
 | 
| 
Der Gerichtsschreiber:    Bopp
 |