BGer 1B_628/2011
 
BGer 1B_628/2011 vom 10.11.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_628/2011
Urteil vom 10. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Am 25. Mai 2011 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Stadt Solothurn und deren soziale Dienste, die Kantonspolizei Solothurn sowie die Liegenschaftsverwaltung X.________AG wegen "Verwehrung der Grundrechte", Diebstahls, Drohung und Amtsmissbrauchs.
Die in der Folge eingeleitete Strafuntersuchung wurde gemäss staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 5. Juli 2011 eingestellt.
Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 28. September 2011 hat dessen Beschwerdekammer die Beschwerde abgewiesen.
2.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 28. September 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 7. November 2011 und einer Ergänzung desselben Datums Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und - wie namentlich auch im vorliegenden Fall - jedenfalls sinngemäss Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, als es die von ihr gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin trägt ihre Sicht der Dinge vor, übt appellatorische Kritik am angefochtenen, ausführlich begründeten Urteil, ohne sich aber dabei rechtsgenüglich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Auf derart appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile).
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen somit keine den aufgezeigten gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp