BGer 8C_86/2011
 
BGer 8C_86/2011 vom 05.04.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_86/2011
Urteil vom 5. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Engel & Küng, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Dezember 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1948 geborene H.________, Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder, bezieht seit 1. Dezember 1986 auf Grund eines am 24. Dezember 1985 erlittenen Autounfalles eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 16. März 1988). In den Folgejahren wurde die zugesprochene Rente mehrfach revisionsweise bestätigt und mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. August 2004 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % - im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht.
A.b Am 21. August 2008 machte die Versicherte, seit 11. August 2003 in einem Pensum von rund 30 % als Kioskverkäuferin tätig, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, nachdem sie am 14. November 2007 Opfer eines Raubüberfalles geworden war. Die IV- Stelle holte u.a. einen Bericht des Hausarztes Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 11. September 2008, Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Oktober 2008 und 10. Februar 2009 sowie ein - zuhanden der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - erstelltes Gutachten des Dr. med. W.________, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 28. Oktober 2008 ein. Auf dieser Basis ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 67 % und teilte der Versicherten am 19. Mai 2009 mit, dass unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestünde. Daran wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2009 festgehalten.
B.
Das hiegegen angehobene Beschwerdeverfahren, in dessen Verlauf namentlich ein weiterer Bericht des Dr. med. N.________ vom 17. Juli 2009 sowie ein im Auftrag der SUVA verfasster konsiliarpsychiatrischer Untersuchungsbericht des med. pract. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Januar 2010 aufgelegt wurden, entschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 23. Dezember 2010 abschlägig.
C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr rückwirkend ab 1. August 2008 eine ganze Rente zuzüglich Verzugszins "auf einem Viertel seit 1. August 2010" zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht auch für den Zeitraum ab 1. August 2008 bestätigt hat.
2.2
2.2.1 Wurde eine Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, bildet Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, einer Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen - der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
2.2.2 Als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt hat die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2004 zu gelten, mit welcher, nach Erhebungen medizinischer und beruflich-erwerblicher Natur, - oppositionslos - eine gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % grundsätzlich unveränderte Rentensituation konstatiert worden war. Die Erhöhung der bisherigen halben auf eine Dreiviertelsrente rückwirkend per 1. Januar 2004 resultierte einzig als Folge der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Neuabstufung der Renten (vgl. aArt. 28 Abs. 1 IVG [in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]). Zu beurteilen ist daher, ob im Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 20. August 2004 und 26. Juni 2009 eine in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche - entgegen der Betrachtungsweise von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - eine Erhöhung der Rentenleistungen rechtfertigt (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_292/2009 vom 10. Juni 2009 E. 3).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich auf Grund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), namentlich in Bezug auf Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen; 130 V 352 und 396; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.5 mit Hinweis), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung], Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001 E. 4b/cc, in: AHI 2002 S. 62) sowie zu den rechtsprechungsgemäss bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachtenden Prinzipien (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
3.2 Anzufügen ist, dass die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 IVV) verändert hat, eine Tatfrage darstellt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) und einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung somit nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist (siehe E. 1.1 und 1.2 hievor). Frei überprüfbar ist dagegen, ob das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsermittlung vom zutreffenden Beweismass - hier der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausgegangen ist (Urteil 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177). Hat jedoch die Vorinstanz einen Sachverhalt gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des zutreffenden Beweismasses als erstellt erachtet, ist das Bundesgericht an das Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3 S. 220 ff., insb. E. 3b in fine S. 223; Urteil 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177).
4.
Unbestrittenermassen vermag die Beschwerdeführerin infolge der auf den Raubüberfall vom 14. November 2007 zurückzuführenden psychischen Beeinträchtigungen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin nicht mehr nachzugehen. Letztinstanzlich unbeanstandet geblieben - und daher für das Bundesgericht verbindlich (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) - ist sodann auch die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin, wie erstmals Ende 1994 durch die Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Verfügung vom 3. März 1995), zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre (Statusfrage). Ebenfalls keine Einwände erhoben werden schliesslich gegen die Feststellung im Entscheid, der somatische Gesundheitszustand der Versicherten habe sich mit Auswirkungen auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht verändert. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten indessen hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer psychischen Verfassung noch in der Lage ist, ihr verbliebenes Leistungsvermögen in einer leidensangepassten Beschäftigung (nicht alleine in einem Büro oder Verkaufsraum, kein direkter Kontakt mit Geld oder mit Kunden an der Kasse, keine Tätigkeit, im Rahmen derer mit der plötzlichen Begegnung fremder Menschen gerechnet werden muss) zu verwerten.
5.
5.1 Im kantonalen Entscheid wurde nach umfassender Würdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die psychiatrische Expertise des Dr. med. W.________ vom 28. Oktober 2008 - und die deren Schlussfolgerungen bestätigende RAD-Stellungnahme vom 10. Februar 2009 -, welcher die Vorinstanz uneingeschränkte Beweiskraft im Sinne der rechtsprechungsgemäss diesbezüglich definierten Anforderungen (vgl. E. 3.1 in fine hievor) zugestanden hat, in tatsächlicher Hinsicht erwogen, dass der Versicherten spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (vom 25. Juni 2008) eine leidensadaptierte Tätigkeit im bisherigen 30%igen Umfang wieder zumutbar gewesen sei.
5.2 Die dagegen letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, eine offensichtliche Unrichtigkeit oder anderweitige Rechtsfehlerhaftigkeit der bezogen auf den medizinischen Sachverhalt getroffenen Feststellungen des kantonalen Gerichts aufzuzeigen, zumal sie sich zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeprozess erhobenen und widerlegten Rügen erschöpfen.
5.2.1 Im relevanten Referenzzeitraum ist nach Lage der Akten als einziges Ereignis, welches eine mögliche Ursache für psychischerseits verschlechterte gesundheitliche Verhältnisse zu bilden vermöchte, der Raubüberfall vom 14. November 2007 erkennbar. Gegenteiliges wird denn auch seitens der Beschwerdeführerin, die sich im August 2008 explizit unter Bezugnahme auf das betreffende Ereignis und den dadurch verursachten krankheitsbedingten Arbeitsausfall bei der IV-Stelle gemeldet hatte, nicht behauptet. Im Hinblick auf die invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Fragestellung nach einer etwaigen Veränderung der Invaliditätssituation oblag es der involvierten Ärzteschaft mithin einzig darzustellen, ob die allfälligen aus dem Vorfall resultierenden (psychischen) Folgen eine über die bereits bestehende Verminderung der Leistungsfähigkeit der Versicherten hinausgehende Beeinträchtigung bewirkten. Unter diesen Vorzeichen sticht die in der Beschwerde geäusserte Kritik, Dr. med. W.________ habe es unterlassen, sich umfassend mit dem Leiden der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, bzw. habe sich auf die Beurteilung der in Zusammenhang mit dem Raubüberfall stehenden gesundheitlichen Auswirkungen beschränkt, nicht. Insbesondere wird damit die Beweistauglichkeit der gutachterlichen Ausführungen für den vorliegenden Kontext nicht infolge Unvollständigkeit geschmälert.
5.2.2 Sodann erweist sich auch der Einwand als unbehelflich, Dr. med. W.________ habe bei seiner Exploration die - in einem späteren Zeitpunkt durch med. pract. P.________ in dessen Bericht vom 7. Januar 2010 konstatierten und als leistungsmindernd qualifizierten - Symptome der wiederkehrenden Schreckerlebnisse und des reaktiven Freezing ausser Acht gelassen. Die Beschwerdeführerin legt in ihren Ausführungen dar, dass sie sich erstmals auf Grund der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2009 mit der Forderung nach Verwertung der Restarbeitsfähigkeit und daraus folgend den praktischen Konsequenzen der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit konfrontiert gesehen habe. Dies habe neben der bereits bestehenden, auf den Raubüberfall zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung zu wiederkehrenden Schreckererlebnissen und reaktivem Freezing geführt, welche es ihr verunmöglichten, einer - auch leidensangepassten - erwerblichen Tätigkeit nachzugehen. Die Versicherte übersieht mit ihrer Argumentation, dass sich die richterliche Überprüfungsbefugnis rechtsprechungsgemäss auf den Zeitraum bis zum Erlass der massgebenden Verfügung (hier vom 26. Juni 2009) beschränkt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Krankhaften Symptomen, die sich, wie in casu geltend gemacht, erst durch die Zustellung des betreffenden Verwaltungsaktes (zusätzlich) manifestierten und die Arbeitsfähigkeit möglicherweise tangierten, kann im Rahmen des vorliegenden Prozesses nicht Rechnung getragen werden. Ebenso wenig vermögen sie den Beweiswert eines Gutachtens, das sich zum vorangegangenen Gesundheitszustand äussert, zu entkräften. Den Erläuterungen des med. pract. P.________ vom 7. Januar 2010, welcher nach Darstellung der Beschwerdeführerin von der SUVA beigezogen worden war, "um gerade die neu aufgetretenen Schreckerlebnisse mit Freezing in seine Beurteilung miteinzubeziehen", kommt vor diesem Hintergrund keine Aussagekraft zu. Dasselbe hat hinsichtlich der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. N.________ (vom 17. Juli 2009) zu gelten, welcher erst nach Kenntnis der aufgetretenen neuen Symptomatik "eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt" habe (Beschwerde, S. 11 unten), wohingegen er zuvor gegenüber Dr. med. W.________ die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer beruflichen Alternativtätigkeit noch als durchaus realistisch beurteilt hatte (Gutachten des Dr. med. W.________ vom 28. Oktober 2008, S. 6 und 11).
5.2.3 Beizufügen ist im Übrigen, dass die Stichhaltigkeit der Angaben des med. pract. P.________, der Beschwerdeführerin sei infolge der - notabene erst knapp zwei Jahre nach dem Raubüberfall geklagten - neuen Beschwerdemerkmale im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit jegliches Potential abzusprechen, aus den von der Vorinstanz einlässlich angeführten Gründen mehr als zweifelhaft anmutet, zumal auch dieser Arzt von einem abklingenden Symptomenkomplex spricht und die Restarbeitsfähigkeit lediglich als momentan nicht verwertbar einstuft. Was die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. N.________ anbelangt, lassen sich die medizinischen Differenzen durch die qualitative Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu Urteil 9C_400/2010 vom 9. September 2010 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 V 376) zwanglos erklären, worauf schon im angefochtenen Entscheid hingewiesen wurde.
5.3 Da keine weitergehenden Rügen gegen die Schlüssigkeit des Begutachtungsergebnisses des Dr. med. W.________ vorgebracht werden, bleibt es somit bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach es der Versicherten zuzumuten - und das betreffende Leiden entsprechend überwindbar - ist, eine berufliche Aufgabe, welche die unmittelbar mit dem Raubüberfall in Zusammenhang stehenden psychischen Einschränkungen in ausreichendem Masse berücksichtigt, im bisherigen Umfang von 30 % wahrzunehmen. Nicht bemängelt worden sind schliesslich die vom kantonalen Gericht festgestellten erwerblichen Auswirkungen der dergestalt verminderten Leistungsfähigkeit und die sich im Haushalt auf 30 % belaufende gesundheitsbedingte Beeinträchtigung, sodass insgesamt jedenfalls kein den Anspruch auf eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad ausgewiesen ist. Mangels revisionsrechtlich erheblicher Verschlechterung bleibt es demnach - zumindest bis zum Verfügungserlass vom 26. Juni 2009 - bei der bisherigen Dreiviertelsrente.
6.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. April 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl