BGer 6B_133/2011
 
BGer 6B_133/2011 vom 31.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_133/2011
Verfügung vom 31. März 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verleumdung, Rückzug eines Strafantrages,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2011.
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde am 25. Februar 2011 zurückgezogen. Der Widerruf ist nicht statthaft.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill