BGer 9C_999/2010
 
BGer 9C_999/2010 vom 14.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_999/2010
Urteil vom 14. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Oktober 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene S.________ meldete sich im April 2008 bei einem Status nach beidseitiger Totalendoprothese 2001 bei beidseitiger hoher kongenitaler Hüftluxation auswärts und Inlaywechsel (u.a. Trochanterosteotomie) rechts am 23. November 2007 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eine Rente. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 18. Mai 2010 einen Rentenanspruch.
B.
Die Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Oktober 2010 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. Oktober 2010 sei aufzuheben und ihr eine eventualiter befristete Rente auszurichten.
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.2).
2.
Die Vorinstanz hat festgestellt, nach der überzeugenden Beurteilung des Orthopäden Dr. med. B.________ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. September 2009, 21. April und 5. Mai 2010 sei die Versicherte spätestens seit Frühsommer 2008 in körperlich leichten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten vollzeitig arbeitsfähig. Es liege daher (bei Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im September bzw. November 2008 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Mai 2010) keine rentenbegründende Invalidität vor.
3.
Die Beschwerdeführerin gibt zunächst die wesentlichen Aussagen in den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. K.________, Orthopädie Klinik A.________, und der RAD-Ärzte Dr. med. E.________ und Dr. med. B.________ wieder und folgert daraus, dass bei Ablauf der Wartezeit Ende September 2008 ein Rentenanspruch entstanden sei, welcher mindestens bis Ende Dezember 2008 resp. 2009 bestanden habe (Art. 88a Abs. 1 IVV). Damit legt sie einzig dar, wie nach ihrer Auffassung die medizinischen Unterlagen zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind, ohne sich mit den anders lautenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, was den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt. Der Bericht des Dr. med. B.________ vom 23. September 2009 sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft und darauf könne nicht abgestellt werden. Die Beurteilung des Orthopäden des RAD stütze sich nebst der eigenen klinischen Untersuchung einzig auf die sehr rudimentäre und lückenhafte Dokumentation in den IV-Akten. Auch habe er keine bildgebenden Dokumente beigezogen, weder die belegte Schmerz- und Schlafproblematik noch die vorhandenen neurologischen Befunde diskutiert, geschweige denn weiter abgeklärt, und sich zudem nicht fundiert mit ihrem Arbeitsplatzprofil auseinandergesetzt.
5.
5.1
5.1.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
5.1.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1 mit Hinweis). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C_323/2009 E. 4.3.2).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, Dr. med. B.________ hätten sämtliche der IV-Stelle eingereichten Akten, darunter auch die in der Klinik A.________ aufgrund von bildgebenden Untersuchungen erstellten Berichte, zur Verfügung gestanden. Daraus hat sie gefolgert, der Umstand, dass der RAD-Arzt die Röntgenbilder nicht selber gesehen habe, tue der Überzeugungskraft seines Berichts keinen Abbruch. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern diese Argumentation Bundesrecht verletzt. Sie legt denn auch nicht dar, welche neuen Erkenntnisse aus den bildgebenden Dokumenten zu erwarten sind, was umso mehr angezeigt erscheint, als nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz alle involvierten Ärzte in Bezug auf die Diagnosen übereinstimmen. Schliesslich benennt die Beschwerdeführerin auch keine ärztlichen Berichte, welche nicht in den IV-Akten enthalten sind.
5.2.2 Mit Bezug auf die Schmerz- und Schlafproblematik sodann trifft zu, dass die Beurteilung des Dr. med. B.________ vorab aus orthopädischer Sicht erfolgte, was auch für die Berichte der Klinik A.________ gilt. Eine eigentliche rheumatologische und neurologische Abklärung wurde nicht durchgeführt. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Frage nach der Ursache vereinzelt festgestellter Sensibilitätsverminderungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer die Hüften und die lumbale Wirbelsäule nicht oder kaum belastenden Tätigkeit nicht von Belang. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass weder der Hausarzt noch die Ärzte der Klinik A.________ bisher weitere Disziplinen übergreifende Abklärungen veranlasst haben, wie das kantonale Gericht unwidersprochen festgestellt hat. Abgesehen davon führte Dr. med. B.________ auch eine grobneurologische Untersuchung durch. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, der Orthopäde des RAD habe die Einnahme einer Schmerztablette während der klinischen Untersuchung und den beobachteten Bewegungsablauf etwa beim Ent- und Ankleiden fälschlicherweise als demonstrierte und damit nicht relevante Diskrepanz zwischen objektivem Befund und subjektiv angegebenen Schmerzen interpretiert, übt sie unzulässige appellatorische Kritik an der diesbezüglichen Beweiswürdigung der Vorinstanz. Schliesslich wird nicht vorgebracht, das kantonale Gericht habe die Tatsache, dass die Versicherte ihr 20 %-Pensum als Kassiererin in einem Parkhaus an einem Tag in der Woche leiste, nicht als Indiz für die Zumutbarkeit ganztägiger, körperlich nicht oder kaum belastender Tätigkeiten betrachten dürfen. In diesem Zusammenhang wird zwar geltend gemacht, jeder Arbeitsversuch mit einem Pensum von mehr als 50 % sei wegen der massiven Schmerzen gescheitert, ohne dass indessen entsprechende Belege eingereicht oder Beweise anerboten werden. Im Verlaufsprotokoll vom 10. Juni 2009 war die Rede von Schnuppertagen, wobei die einzig erwähnte Tätigkeit dem Anforderungsprofil nicht entsprochen hatte.
Die Rügen in der Beschwerde, soweit substanziiert, sind somit unbegründet. Sie vermögen insbesondere nicht genügend Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD zu wecken (vgl. BGE 135 V 465).
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler