BGer 9C_868/2007
 
BGer 9C_868/2007 vom 07.03.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_868/2007
Urteil vom 7. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
SWICA Krankenversicherung, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach B.________ mit Verfügungen vom 19. November 2004 und Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005, letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts I 792/06 vom 26. September 2007, unter anderem für die Zeit ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu, zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente. Daraus resultierte eine Nachzahlung in einer Gesamtsumme von Fr. 83'417.-. Die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: Swica), die für die Zeit vom 18. Februar 2003 bis 30. November 2004 Krankentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 45'887.15 ausgerichtet hatte, beantragte bei der IV-Stelle die Verrechnung eines Betrages von Fr. 28'248.65 mit nachzuzahlenden Invaliden-, Zusatz- und Kinderrenten und eines solchen von Fr. 11'877.10 mit nachzuzahlenden Kinderrenten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle die Verrechnung mit den nachzuzahlenden Kinderrenten von Fr. 11'877.10 ab. Mit den Rentenverfügungen vom 19. November 2004 und Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 gewährte sie der Swica eine Direktauszahlung von Fr. 14'406.- und bei gleicher Gelegenheit der Sozialbehörde X.________ (nachfolgend: Sozialbehörde) eine solche von Fr. 34'887.-. Gegen die beiden Einspracheentscheide erhob die Swica am 25. Juli 2005 und am 3. August 2005 Beschwerden an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Beschwerden mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Einspracheentscheide vom 19. Juli und 25. Juli 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach der Neuermittlung des Rentenanspruchs auch über die Frage der Drittauszahlung der Rentennachzahlung im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 bestimmte die IV-Stelle in Umsetzung des Gerichtsentscheids vom 31. Oktober 2006, die Nachzahlung werde prozentual so aufgeteilt, dass der Swica 24,9 % und entsprechend der Betrag von Fr. 20'770.80 zustehe; die Differenz von Fr. 6'364.80 zu dem bereits geleisteten Betrag von Fr. 14'406.- sei der Swica, der Restbetrag von Fr. 5'512.30 der Sozialberatung Y._______ bereits ausbezahlt worden.
C.
Die Swica reichte dagegen am 5. Juni 2007 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte, die IV-Stelle sei in Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2007 zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 19'354.95 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein.
D.
Die Swica erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung der Nichteintretensverfügung sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Vorinstanz, Beschwerdegegnerin und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, mit dem Entscheid vom 31. Oktober 2006 sei der geltend gemachte Anspruch bereits rechtskräftig beurteilt worden. Einem neuen Urteil stehe daher das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache entgegen.
2.
Nach der zum aOG ergangenen Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts war ein Rückweisungsentscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Anfechtbar waren nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Erwägungen, soweit das Dispositiv darauf verwies und sie zum Streitgegenstand gehörten. Unterblieb die Anfechtung, wurde der Rückweisungsentscheid samt den Motiven, auf die das Dispositiv verweist, für das weitere Verfahren verbindlich, und zwar sowohl für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, als auch für die Beschwerdeinstanzen (BGE 113 V 159, 120 V 233 E. 1a S. 237; anders nur für die Teilelemente einer Rente, da diese gesamthaft als einheitlicher Streitgegenstand gilt, vgl. BGE 125 V 413, 110 V 48). Unterschiedlich ist die Rechtslage unter der Geltung des neuen Bundesgerichtsgesetzes, wo Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide gelten, die nur eingeschränkt selbstständig (Art. 92 und 93 BGG; BGE 133 V 477), dafür aber zusammen mit dem Endentscheid noch anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die neue Rechtslage war jedoch auf den am 31. Oktober 2006 ergangenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Dieser hätte daher damals beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden können und wurde mangels Anfechtung rechtskräftig. Die darin enthaltenen Anordnungen können im Rahmen einer Beschwerde gegen die neue Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2007 nicht wieder zur Diskussion gestellt werden.
3.
Zu prüfen bleibt, ob Identität des Streitgegenstands besteht zwischen dem im Entscheid vom 31. Oktober 2006 Beurteilten und dem mit der Beschwerde vom 5. Juni 2007 Verlangten.
3.1 Der Entscheid vom 31. Oktober 2006 erging auf die Beschwerden vom 25. Juli 2005 und 3. August 2005 hin.
3.1.1 Die Beschwerde vom 25. Juli 2005 richtete sich gegen die Verfügung und den Einspracheentscheid, mit denen die heutige Beschwerdegegnerin eine Drittauszahlung der nachzuzahlenden Kinderrenten an die jetzige Beschwerdeführerin mangels eines eindeutigen Rückforderungsrechts (Art. 85bis Abs. 2 IVV) abgelehnt hatte. Mit der Beschwerde vom 25. Juli 2005 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre vertraglichen Zusatzbedingungen bildeten eine genügende Grundlage für ein direktes Forderungsrecht. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Direktzahlungsanspruch bezüglich der Kinderrenten hat.
3.1.2 Ausgangspunkt der Beschwerde vom 3. August 2005 war die Verfügung vom 19. November 2004, worin die Beschwerdegegnerin dem Versicherten eine Rente und Nachzahlungen zugesprochen hatte und zugleich Nachzahlungen im Umfang von Fr. 14'406.- an die Beschwerdeführerin und von Fr. 34'887.- an die Sozialbehörde angeordnet hatte. Die Einsprache, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verrechnung zu Gunsten der Sozialbehörde bestritt, wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 abgewiesen mit der Begründung, der von der Sozialbehörde gestellte Verrechnungsantrag entspreche den erbrachten Sozialhilfeleistungen. Mit der Beschwerde vom 3. August 2005 beantragte die Swica eine Verrechnung zu ihren Gunsten im Gesamtbetrag von Fr. 28'249.- statt lediglich Fr. 14'406.-. Sie begründete dies damit, die Sozialhilfeleistungen seien nicht in Erwartung der noch ausstehenden Invalidenrente, sondern unabhängig davon zur Deckung des Existenzminimums erbracht worden. Es handle sich damit nicht um eine Vorschussleistung im Sinne von Art. 85bis IVV, sodass der Sozialbehörde kein Verrechnungsanspruch zustehe. Sie hielt dafür, dass richtigerweise zumindest die anteilmässige Drittauszahlung des Rentennachzahlungsbetrags im Verhältnis zu den gesamten erbrachten Leistungen für die massgebliche Periode zu berechnen wäre. Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war somit die Frage, ob die Sozialbehörde einen Verrechnungsanspruch habe und wenn ja, wie ihre Ansprüche und diejenigen der Beschwerdeführerin aufzuteilen seien.
3.1.3 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Entscheid vom 31. Oktober 2006 zunächst, zur masslichen Bestimmung der Rückforderung bleibe festzuhalten, dass mit Entscheid desselben Gerichts vom 4. Juli 2006 die Sache zur Prüfung des Rentenanspruchs für die Zeit vom April 2002 bis Februar 2003 zurückgewiesen worden sei. Die anbegehrte Drittauszahlung sei im Februar 2003 zeitlich kongruent. Da offen sei, ob der Anspruch auf die ganze Rente und das entsprechend ermittelte nachzuzahlende Rentenbetreffnis tatsächlich Bestand haben werden, müsse auch die vorliegende Streitsache zur Bemessung des Verrechnungsbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (E. 1.3). Weiter erwog das Gericht, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stehe der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die nachzuzahlenden Kinderrenten im Betrag von Fr. 11'877.10 ein Drittauszahlungsanspruch zu (E. 3). Auch betragsmässig sei die ganze von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verrechnung von Fr. 40'125.75 grundsätzlich zulässig (E. 4). Schliesslich prüfte das Gericht, ob der Beschwerdeführerin der ganze geforderte Verrechnungsbetrag zustehe oder ob, und wenn ja in welchem Verhältnis, der Rentennachzahlungsbetrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Sozialbehörde aufzuteilen sei (E. 5.1). Neben der Beschwerdeführerin sei auch die Sozialhilfebehörde drittauszahlungsberechtigt (E. 5.4). Die Nachzahlung sei gemäss Rz. 10075 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen (E. 5.5). Die Sozialhilfebehörde habe in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Oktober 2004 Vorschussleistungen von insgesamt Fr. 138'465.50 erbracht, die Beschwerdeführerin dagegen Fr. 45'887.15. Die Nachzahlung von insgesamt Fr. 83'417.- sei entsprechend den Anteilen der Vorschussleistungen im Verhältnis von 24,9 % (Beschwerdeführerin) zu 75,1 % (Sozialhilfebehörde) aufzuteilen; der Beschwerdeführerin stünden somit Fr. 20'770.80 zu, soweit der Rentenanspruch auch nach Durchführung der mit der Rückweisung (E. 1.3) verlangten weiteren Abklärungen unverändert bleibe. Andernfalls werde die Beschwerdegegnerin auch nach Massgabe des vorstehend Gesagten neu über den Anspruch auf Drittauszahlung zu befinden haben; insoweit seien die Beschwerden in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit sie den Anspruch auf Drittauszahlung nach Neuermittlung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen nochmals prüfe und darüber neu entscheide (E. 5.6). Ziff. 1 des Dispositivs lautete: "Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide vom 19. und 25. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach der Neuermittlung des Rentenanspruchs auch über die Frage der Drittauszahlung der Nachzahlung im Sinne der Erwägungen neu entscheide."
3.1.4 Insgesamt ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Oktober 2006 klar, dass damit der grundsätzliche Drittauszahlungsanspruch sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Sozialbehörde bejaht und der prozentuale Anteil der beiden Drittansprecher an der gesamten Nachzahlungssumme festgelegt wurde. Zurückgewiesen wurde die Sache einzig zur Neuermittlung des Rentennachzahlungsbetrags im Lichte der noch vorzunehmenden Abklärungen bezüglich des Invaliditätsgrades des Versicherten in der Zeit vom April 2002 bis Februar 2003.
3.2 Mit der Verfügung vom 24. Mai 2007 entschied die Beschwerdegegnerin "in Umsetzung des Gerichtsurteils vom 31. Oktober 2006", dass der Beschwerdeführerin eine Nachzahlung von Fr. 20'770.80 zustehe, was abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 14'406.- eine Restzahlung von Fr. 6'364.80 ergebe. In der Beschwerde vom 5. Juni 2007 an das Sozialversicherungsgericht brachte diese vor, die Nachzahlung an die Sozialbehörde resultiere unter anderem aus der Tatsache, dass der Versicherte bei dieser unrechtmässig Leistungen bezogen habe, indem er die Leistungen der beruflichen Vorsorge und die Vorleistungen der Krankenversicherung verschwiegen habe. Würden die erschlichenen Sozialhilfeleistungen in die anteilmässige Aufteilung miteinbezogen, so würde die Beschwerdeführerin als Krankentaggeldversicherer auf Kosten der eigenen Leistungen einen Teil der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen rückerstatten. Bei einer proportionalen Aufteilung dürften nur die rechtmässig erbrachten Leistungen berücksichtigt werden. Zudem seien die Weisungen, auf die sich das Urteil stütze, bundesrechtswidrig, wozu sich das Gericht in seinem Entscheid vom 31. Oktober 2006 nicht geäussert habe. Die Leistungen der Sozialhilfe könnten nicht als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV betrachtet werden. Im Entscheid vom 31. Oktober 2006 sei auch nicht auf den Umstand des Sozialhilfemissbrauchs eingegangen worden.
3.3 Mit diesen Ausführungen bestritt die Beschwerdeführerin den grundsätzlichen Drittauszahlungsanspruch der Sozialbehörde und die Aufteilung des Nachzahlungsbetrags zwischen ihr und dieser. Diese Aspekte wurden indessen im Entscheid vom 31. Oktober 2006 rechtskräftig beurteilt. Die Rückweisung erfolgte einzig zur Neuberechnung des Nachzahlungsbetrags infolge einer (noch zu prüfenden) allfälligen Änderung des Invaliditätsgrades für einen Teil der Nachzahlungsperiode. Nur dieser Aspekt bildete Gegenstand der Verfügung vom 24. Mai 2007. Die in der Beschwerde vom 5. Juni 2007 vorgebrachte Kritik richtete sich jedoch gegen Aspekte, die im Entscheid vom 31. Oktober 2006 beurteilt wurden. Sie hätte im Rahmen einer Anfechtung jenes Entscheids vorgetragen werden können, aber nicht mehr mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007. Dass angeblich neue Tatsachen vorliegen, welche im Entscheid vom 31. Oktober 2006 nicht berücksichtigt wurden, hätte allenfalls Gegenstand eines Revisionsgesuchs gegen jenen Entscheid bilden können, erweitert aber nicht den Streitgegenstand im Rahmen des neuen Verfahrens. Die Vorinstanz ist daher mit Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr.1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz