BGer U 474/2005 |
BGer U 474/2005 vom 23.06.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 474/05
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U 478/05
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Urteil vom 23. Juni 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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U 474/05
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M.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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U 478/05
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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M.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 21. Oktober 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1948 geborene M.________ war seit August 1971 bei der Firma L.________ als Maurer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Oktober 2000 rutschte er auf einem nassen Baustellenzugang aus und stürzte in den etwa anderthalb Meter tiefen Graben zwischen Gebäude und Grundstück. Er zog sich eine BWK 12-Vorderkantenkompressionsfraktur (ICD-10 S22.0) zu, welche vom 27. Oktober bis 2. November 2000 im Kantonsspital W.________, Chirurgische Klinik (Bericht vom 8. November 2000) behandelt wurde. Trotz durchgeführter ambulanter Physiotherapie und einem Aufenthalt vom 14. März bis 12. April 2001 in der Rehaklinik B.________ (Austrittsbericht vom 14. Mai 2001 mitsamt psychosomatischem Konsilium vom 9. April 2001) bestanden die bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden am thoraco-lumbalen Übergang mit Ausstrahlung der Symptomatik in die restliche Wirbelsäule sowie ins linke Bein fort. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.________ kam zum Schluss, dass allein wegen der Unfallfolge (BWK 12-Fraktur) dem Patienten die Ausübung des bisherigen Berufs nicht mehr ganztägig zumutbar sei; längeres Verharren in gleichbleibender Haltung, Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg sowie Arbeiten, die über Kopf verrichtet werden müssten und mit häufigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers einhergingen, seien ungünstig. In einer diesen Einschränkungen Rechnung tragenden wechselbelastenden Tätigkeit sei der Versicherte hingegen vollständig arbeitsfähig (Bericht vom 16. Juli 2001). Die SUVA holte eine psychiatrische Beurteilung des Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Rehaklinik B.________, vom 28. März 2002 sowie eine Stellungnahme des Dr. med. S.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2002 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2003 ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20% sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10% zu. Eine Einsprache, mit welcher der Versicherte die Berichte des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 31. Dezember 2003 und 26. Januar 2004 auflegen liess, wies sie ab (Einspracheentscheid vom 20. April 2004).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge (Entscheid vom 21. Oktober 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, unter Auflage einer Ärztlichen Beurteilung des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA, vom 2. Dezember 2005, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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M.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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M.________ führt seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Begehren, "es sei das angefochtene Urteil zum Teil, betreffend den psychischen Beschwerden, aufzuheben und festzustellen, dass diese unfallkausal sind".
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und die Rechtsmittel den nämlichen kantonalen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen).
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2.
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Streitig und zu prüfen sind der Umfang des Rentenanspruchs sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
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3.
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Das kantonale Gericht (Entscheid vom 21. Oktober 2005) und die SUVA (Einspracheentscheid vom 20. April 2004) haben den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 138 Erw. 6). Weiter werden die gesetzlichen Regelungen über Voraussetzungen und Höhe einer Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt hinsichtlich des Zusammentreffens verschiedener Schadensursachen gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V 58) sowie in Bezug auf die Erwägungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches für den Zeitraum ab seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b) anwendbar ist (BGE 130 V 445 Erw. 1), hat zu keiner Änderung dieser Rechtslage geführt.
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4.
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Die Vorinstanz hat unter einlässlicher Darlegung der Kasuistik zu Sturzereignissen den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Oktober 2000 und den diagnostizierten psychischen Krankheiten (Panikstörung mit mässig ausgeprägter Agoraphobie [ICD-10 F40.0] und undifferenzierte Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.1]; vgl. Berichte der Dres. med. K.________ und S.________ vom 28. März 2003 und 28. August 2003) verneint. Auf die entsprechenden, nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.
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5.
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5.1 Das kantonale Gericht erwog, entgegen der Auffassung der SUVA könne der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Kreisarztes nicht gefolgt werden. Die unfall- und krankheitsbedingten Rückenbeschwerden seien nicht klar zu trennen, weshalb die Sache an die Unfallversicherung zurückzuweisen sei, damit sie abkläre, in welchem Ausmass sich die im gesamten Rückenbereich bestehenden Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA. Sie macht geltend, im Kantonsspital Winterthur hätte klinisch nur eine Druckdolenz im Bereich des thorako-lumbalen Übergangs, mithin der Fraktur am 12. Brustwirbelkörper, festgestellt werden können, wogegen die Ärzte der Rehaklinik B.________ ein halbes Jahr später eine die gesamte Wirbelsäule umfassende Schmerzausweitung diagnostiziert hätten, welche sie als "Panvertebralsyndrom" bezeichneten. Dieser Krankheitsverlauf spreche gegen eine unfallbedingte Ursache der gesamten Symptomatik. Die Folgen der Brustwirbelkörperkompression und der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule könnten klar auseinandergehalten werden.
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5.2 Es ist unbestritten, dass der Unfall vom 26. Oktober 2000 eine (natürliche und adäquate) Teilursache für die somatischen Beschwerden des Versicherten und die darauf zurückzuführende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bildet (vgl. BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen). Die SUVA hat denn auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente anerkannt. Zu prüfen ist hingegen, ob und inwieweit ein krankhafter Vorzustand bei der Rentenfestsetzung zu berücksichtigen ist.
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Fest steht, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 26. Oktober 2000 wegen der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule (Halswirbelsäule [HWS]; mediolaterale Diskushernie in der Lendenwirbelsäule [LWS] auf Höhe L5/S1; lumbo-sakrale Beschwerden) in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen war. Unter diesen Umständen fällt eine Kürzung der Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG von vornherein ausser Betracht. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, wonach sich die krankhaften Veränderungen an HWS und LWS auch ohne den Unfall vom 26. Oktober 2000 schon sechs Monate später manifestiert hätten. Die SUVA übersieht, dass der natürliche Kausalzusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn die Folgen vorbestehender degenerativer Veränderungen nicht gleichzeitig mit dem Unfall, sondern (möglicherweise) erst später eintreten (vgl. BGE 113 V 57 Erw. 2). Der vorinstanzliche Entscheid, auf welchen im Übrigen verwiesen wird, ist weder in der Begründung noch im Ergebnis zu beanstanden.
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6.
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Schliesslich hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass der Integritätsschaden gesamthaft unter Mitberücksichtigung der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule einzuschätzen und nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse zu kürzen ist. Auch auf diese Erwägungen wird verwiesen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren U 474/05 und U 478/05 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 23. Juni 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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