BGer I 47/2005
 
BGer I 47/2005 vom 13.07.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 47/05
Urteil vom 13. Juli 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
S.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch F.________,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 3. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene deutsche Staatsangehörige S.________ hatte in den Jahren 1972 bis 1977 in der Schweiz gearbeitet. Am 14. August/6. November 2000 meldete sie sich wegen Stimmbandlähmung und Atemnot zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland diverse Arztberichte, den Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. Juli 2001 sowie die Fragebogen für den Arbeitgeber vom 5. Oktober 2001 und für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 7. Oktober 2001 ein. Mit Verfügung vom 29. Mai 2002 lehnte sie das Leistungsbegehren ab. Hiegegen erhob die Versicherte bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Rekurskommission) Beschwerde. Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme der IV-Stellenärztin Frau Dr. med. E.________ vom 24. August 2002 ein und trug vernehmlassungsweise vor, auf Grund der gemischten Methode des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 43 %. Die daraus folgende Viertelsrente könne die in Deutschland wohnende Versicherte erst ab Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU am 1. Juni 2002 beziehen. In der Folge zog die Versicherte die Beschwerde zurück, worauf die Rekurskommission das Verfahren als erledigt abschrieb und die Beschwerde als neues Rentengesuch an die IV-Stelle zur Prüfung und zum Erlass der entsprechenden Verfügung überwies (Verfügung vom 9. Oktober 2002). Die Versicherte legte in der Folge eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. M.________, Chefarzt Spital W.________, vom 14. Februar 2003 auf. Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med. I.________ vom 25. März 2003 ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 sprach sie der Versicherten ab 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 27. Juni 2003 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Rekurskommission mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, es sei eine andere als die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung anzuwenden; es sei festzustellen, dass eine bleibende Erwerbsunfähigkeit bestehe. Sie legt ihren Dienstvertrag mit dem Verein X.________ vom 1. Juni 1986 und Berichte über den Versicherungsverlauf der Kasse Y.________ vom 7. Mai 2002 auf.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Am 9. April 2005 reicht die Versicherte einen Bericht des Dr. med. K.________, Arzt für HNO-Heilkunde Allergologie, Belegarzt am Spital W.________, vom 24. Februar 2005 ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Rentenanspruch ab 30. Mai 2002 zu prüfen ist, nachdem die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 29. Mai 2002 infolge Beschwerderückzugs der Versicherten in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist unbestritten.
Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2002 (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen und ab 1. Januar 2003 auf die neuen Normen des ATSG (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 IVG; BGE 130 V 445 ff.).
Zu Recht bejaht hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 128 n Erw. 1e und 322 Erw. 1f) andererseits. Richtig ist auch, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht richtet (BGE 130 V 257 Erw. 2.4).
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sind nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat.
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; BGE 130 V 255 Erw. 2.3 und 257 ff. Erw. 3), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 130 V 97 ff., 125 V 146 ff.), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Lohns (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3; nicht publizierte Erw. 7.1 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 f. Erw. 7.1), den Rentenbeginn (Art. 29 IVG; Art. 29 und 29ter IVV; BGE 130 V 97 ff., 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 102 Erw. 4a) sowie die Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b), zur Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 130 V 99 Erw. 3.2), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). Im Weiteren hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die bisherige Rechtsprechung zur Anwendung der so genannten gemischten Methode nach Massgabe von alt Art. 27bis IVV zur Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten durch das In-Kraft-Treten des ATSG keine Änderung erfährt (BGE 130 V 393).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode im Sinne von alt Art. 27bis IVV zu erfolgen hat, da die Versicherte vor Eintritt der Invalidität im Oktober 1998 zu 50 % erwerbstätig war und auf Grund der medizinischen Aktenlage bis zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert gewesen wäre, den Beschäftigungsumfang auszudehnen; zudem sprächen keine Umstände dafür, dass sie die Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden bis zum massgebenden Datum des Einspracheentscheides (27. Juni 2003) ausgeweitet hätte (BGE 129 V 356 Erw. 1, 125 V 150 Erw. 2c; Urteil Y. vom 13. Januar 2002 Erw. 3.2, I 58/02). Demnach betrügen die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Betätigung im Haushalt je 50 %.
Weiter hat die Vorinstanz gestützt auf die Berichte des Zentrums B.________ vom 10. April 2001, der IV-Stellenärzte Frau Dr. med. E.________ vom 22./24. August 2002 und Dr. med. I.________ vom 25. März 2003 richtig erkannt, dass nicht von bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines im Wesentlichen irreversiblen Gesundheitsschadens ausgegangen werden kann. Ebenso korrekt ist gestützt auf die ärztlichen Unterlagen sowie in Berücksichtigung der Angaben der Versicherten im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 7. Oktober 2001, dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich in angepassten Tätigkeiten zu 30 % und im Haushalt zu 16 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Der von der IV-Stelle vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 43 % führt, ist masslich unbestritten geblieben und gibt auf Grund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (BGE 110 V 53; vgl. auch Urteil M. vom 9. Mai 2005 Erw. 5, I 648/04). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen wird, nichts beizufügen. Demnach hat die Versicherte ab 1. Juni 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente.
3.2 Die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände und eingereichten Urkunden vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Aus dem Schreiben der Kasse Y.________ vom 7. Mai 2002 geht insbesondere hervor, dass die Versicherte ab 1. November 1994 zu 53 % und ab 1. August 1996 zu 50 % erwerbstätig war, womit sich die Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von je 50 % für den Erwerbs- und den Haushaltsbereich als korrekt erweist.
3.3 Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin am 9. April 2005 - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - den Bericht des Dr. med. K.________ vom 24. Februar 2005 ein, der folgende Diagnosen stellte: Rhinitis sicca chronica, Recurrensparese bds. und Sleep apnoe Syndrom. Weiter führte er aus, der inspiratorische Spalt habe sich gegenüber dem Vorbefund noch verschlechtert. Er habe die Versicherte zur Frage der Lateralfixation in der Klinik R.________ vorgestellt. Dieser Bericht könnte nur berücksichtigt werden, wenn er neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthielte und damit eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnte (BGE 127 V 353). Dies ist nicht der Fall, da darin keine Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (27. Juni 2003) gemacht werden.
Der Versicherten ist es unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung neu anzumelden, wobei gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden muss.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Schweizerischen Ausgleichskasse zugestellt.
Luzern, 13. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: