BGer 1A.47/2005
 
BGer 1A.47/2005 vom 12.04.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.47/2005 /ggs
Urteil vom 12. April 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland - B 121742 WUE,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 25. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 27. April 2004 verurteilte das Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli den serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen X.________ wegen bandenmässigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG zu vier Jahren Zuchthaus, abzüglich 667 Tagen Untersuchungshaft, und zu acht Jahren Landesverweisung.
X.________ leidet an Schizophrenie. Während des Strafvollzugs verschlechterte sich sein Gesundheitszustand derart, dass er im Dezember 2004 in die Gefangenenstation des Inselspitals Bern und am 16. Februar 2005 in die Klinik für Forensische Psychiatrie in Rheinau verlegt werden musste.
B.
Am 12. Januar 2004 ersuchte die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin um die Auslieferung von X.________, gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Dezember 2003. Danach ist X.________ dringend verdächtig, am 2. Juli 2001 in Berlin als Mitglied einer Bande einen Einbruchsdiebstahl in einem Juweliergeschäft am Kurfürstendamm begangen und insgesamt 98 Uhren im Gesamtwert von 735'000.-- DM entwendet zu haben.
C.
Am 21. Oktober 2004 wurde X.________ zum Auslieferungsersuchen angehört. Er widersetzte sich der Auslieferung und bestritt, den ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Daraufhin wurde ihm Fürsprecher A.________ als amtlicher Rechtsvertreter im Auslieferungsverfahren bestellt. Die Befragungen vom 11. und vom 25. November 2004, die im Beisein des Rechtsvertreters stattfanden, mussten wegen der fehlenden Einvernahmefähigkeit von X.________ abgebrochen werden. Am 7. Januar 2005 übernahm Fürsprecher Peter Huber als Privatanwalt das Mandat.
D.
Am 27. Februar 2005 wurde X.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Seit diesem Datum befindet er sich in der psychiatrischen Klinik Rheinau in Auslieferungshaft.
E.
Am 25. Januar 2005 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ nach Deutschland zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zu Last gelegten Straftat.
F.
Dagegen erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids.
G.
Das Bundesamt für Justiz beantragt Beschwerdeabweisung.
In seiner Replik vom 8. April 2005 teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes mit: Er habe der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin am 29. März 2005 verschiedene Arztberichte zugesandt mit der Frage, ob angesichts der schweren gesundheitlichen Belastung seines Mandanten, des sehr erheblichen Heilbehandlungsaufwands und der ungewissen Prozessfähigkeit am Auslieferungsbegehren festgehalten werde. Der zuständige Oberstaatsanwalt habe ihm telefonisch die rasche Prüfung der Sachlage in Aussicht gestellt und einen Verzicht auf das Auslieferungsbegehren nicht ausgeschlossen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, das Verfahren sei bis zum Eintreffen der Stellungnahme der deutschen Behörden, längstens aber bis Ende April 2005, zu sistieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Deutschland ist das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) massgeblich, ergänzt durch den Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV; SR 0.353.913.61), das erste Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 (ZP; SR 0.353.11) und das zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder strengere Anforderungen an die Auslieferung stellen als das schweizerische Landesrecht, ist dieses anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).
1.2 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Verfolgte, dessen Auslieferung bewilligt wird, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Im Auslieferungsverfahren gilt das Beschleunigungsgebot in besonderem Masse (Art. 17a IRSG; Art. 29 Abs. 1 BV), was grundsätzlich gegen eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens spricht. Diese erscheint auch zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht erforderlich: Sollte die ersuchende Behörde ihr Auslieferungsersuchen zurückziehen, so würde sich das Auslieferungsverfahren erledigen und der Auslieferungsentscheid könnte nicht mehr vollstreckt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesgericht den Auslieferungsentscheid zuvor bestätigt hat und dieser dadurch rechtskräftig geworden ist. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.
2.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, der Auslieferungsentscheid verletze Art. 53 IRSG und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme vom 21. Oktober 2004 nicht auf sein Recht hingewiesen worden, einen Alibibeweis erbringen zu können. Bei den weiteren Befragungen in Anwesenheit des amtlichen Rechtsvertreters sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, der Befragung zu folgen; aufgrund seines Verfolgungswahns habe er sich auch geweigert, Anwaltspost entgegen zu nehmen. Dem amtlichen Anwalt sei es deshalb unmöglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Alibibeweises abzuklären.
Das Bundesamt vertritt die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, namentlich sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand gewährt worden. Es sei nicht Aufgabe der befragenden Behördenvertreter, eine zur Auslieferung gesuchte Person ausdrücklich auf alle denkbaren Einwände hinzuweisen, die sie erheben könnte. Im Übrigen hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreter konkrete Hinweise dafür geliefert, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit keinesfalls am Tatort hätte sein können.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Auslieferungsverfahren wird in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Diese Bestimmungen lauten:
-:-
"Art. 52 IRSG Rechtliches Gehör
1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.
2 Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. [...]
Art 17 IRSV Rechtliches Gehör
Bei der Einvernahme wird dem Verfolgten das Auslieferungsverfahren in einer Sprache dargelegt, die er versteht. Das Bundesamt hält die Darlegung in deutscher, französischer, italienischer, englischer und spanischer Fassung zur Verfügung."
Laut Befragungsprotokoll vom 21. Oktober 2004 wurden dem Beschwerdeführer das deutsche Auslieferungsersuchen, der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten und die Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin sowie die Rechtsgrundlagen der Auslieferung (Staatsvertrag, Auslieferungsübereinkommen und IRSG) eröffnet bzw. zur Information unterbreitet; Art. 54 IRSG (erleichterte Auslieferung) wurde ihm vorgelesen und erläutert; ausserdem wurde ihm die Bedeutung des Spezialitätsprinzips erklärt und er wurde auf Art. 38 IRSG (Bedingungen der Auslieferung) hingewiesen. Sodann wurde er gefragt, ob er Einwendungen gegen die Auslieferung oder den Auslieferungshaftbefehl habe.
Damit wurde den Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV Genüge getan. Eine ausdrückliche Belehrung über das Recht, einen Alibibeweis erbringen zu dürfen, sieht Art. 52 IRSG nicht vor; insbesondere gehört dies nicht zu den "Voraussetzungen der Auslieferung", die dem Verfolgten erklärt werden müssen: Die Möglichkeit eines Alibibeweises wird im Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht erwähnt. Nach dem IRSG wird der Alibibeweis zwar zugelassen; er gehört aber nicht zu den Voraussetzungen der Auslieferung i.S.d. Art. 32 ff. IRSG, sondern ist nur ausnahmsweise, auf konkretes Vorbringen des Verfolgten hin, zu prüfen.
Ein ausdrücklicher Hinweis erscheint auch zur Gewährleistung eines fairen Auslieferungsverfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht notwendig: Kann ein unschuldig Verfolgter beweisen, dass er sich zur Tatzeit gar nicht am Tatort befand, so wird er, wenn man ihn nach Einwendungen gegen die Auslieferung fragt, von sich aus auf sein Alibi hinweisen.
Nach dem Gesagten hat das Bundesamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2.2 Zu prüfen ist weiter, ob das Bundesamt Art. 53 IRSG verletzte.
2.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor, wenn der Verfolgte behauptet, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Dieser Nachweis muss unverzüglich und ohne Weiterungen erbracht werden (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 - 283, je mit Hinweisen). Dabei führt der Alibibeweis nur in "klaren Fällen" zur Verweigerung der Auslieferung (Art. 53 Abs. 2 IRSG); es ist nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden, zur Überprüfung eines angeblichen Alibis Nachforschungen über die Glaubwürdigkeit von Zeugen anzustellen oder die Authentizität von Urkunden zu prüfen (1A.79/1994 vom 07. Juni 1994 E. 3b und c; 1A.180/2000 vom 26. Juni 2000 E. 2-4).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 21. Oktober 2004 zwar bestritten, je in dem fraglichen Juweliergeschäft gewesen zu sein. Er hat jedoch eingeräumt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten Y.________ mehrere Male in Deutschland gewesen zu sein. Er sei auch schon in Berlin gewesen, könne sich aber nicht mehr genau erinnern, wann das gewesen sei. Damit hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er könne beweisen, zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen zu sein; er hat nicht einmal behauptet, am 2. Juli 2001 nicht in Berlin gewesen zu sein. Insofern lag kein Alibibeweis vor, den das Bundesamt hätte überprüfen können.
2.2.2 Eine Verpflichtung zu weiteren Abklärungen ergab sich auch nicht aus der späteren Einvernahmeunfähigkeit des Beschwerdeführers:
Grundsätzlich sind Tatfragen im Auslieferungsverfahren nicht zu prüfen; vielmehr ist der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt für die Rechtshilfebehörden verbindlich. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 122 II 373 E. 1c S. 375 f.; je mit Hinweisen).
Es ist Sache der zuständigen Behörden des ersuchten Staates, sich über Schuld des Ausgelieferten auszusprechen, und zwar in einem Strafverfahren, in dem die Unschuldsvermutung gilt und die Verteidigungsrechte gewährleistet sind. Aufgrund dieser Aufgabenverteilung besteht bei jeder Auslieferung die Möglichkeit, dass eine unschuldige Person ausgeliefert wird: Die Auslieferung erfolgt gerade, um Schuld oder Unschuld des Verfolgten im ausländischen Strafverfahren abklären zu können.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall: Auch wenn der Beschwerdeführer zur Zeit nicht venehmungsfähig ist, kann - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht von einer dauerhaften Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, welche die Durchführung eines Strafverfahrens in Deutschland ausschliessen würde.
Nach dem Gesagten war das Bundesamt - auch unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles - nicht verpflichtet, ohne konkrete Hinweise von Amtes wegen Abklärungen zu einem allfälligen Alibibeweis vorzunehmen.
3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Gesundheitszustand stehe einer Auslieferung entgegen. Er sei auf eine langandauernde und komplexe psychiatrische Betreuung angewiesen; diese könne am besten in der Muttersprache, im heimatlichen Umfeld und unter Einbezug der Familie in Serbien gewährleistet werden. Dagegen sei ihm eine Reise als Gefangener nach Berlin und der damit verbundene mehrmalige Wechsel der Betreuungsverhältnisse unzumutbar. Es bestehe die Gefahr, dass die Auslieferung sein schweres Schizophrenieleiden weiter - möglicherweise in irreversibler Weise - verschlimmern werde. Die Auslieferung verstosse deshalb gegen Art. 8 EMRK.
3.1 Weder die anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl, Rz. 461 S. 501), haben weder die Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum EAÜ gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsgesuch nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Entscheid 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAÜ auch im Lichte ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Liegen ernstliche Gründe vor anzunehmen, der Verfolgte könne im ersuchenden Staat in einer gegen den internationalen Ordre public verstossenden Weise behandelt werden, so ist die Auslieferung zu verweigern (BGE 123 II 161 E. 6a S. 167, 511 E. 5a S. 517; 122 II 373 E. 2d S. 379 f.).
Nach dieser Rechtsprechung ist die Auslieferung abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).
Überschreitet die dem Betroffenen drohende Behandlung zwar nicht die Schwelle der "unmenschlichen Behandlung", besteht aber dennoch die konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität, kann ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegen. Im Entscheid i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich vom 6. Februar 2001 (Recueil CourEDH 2001-I S. 327) prüfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte deshalb die Ausweisung eines schizophrenen Algeriers aus Grossbritannien nach Algerien unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK, verneinte aber eine Verletzung dieser Bestimmung (Ziff. 46-49).
Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden nicht für eine angemessene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers besorgt sein werden. Das Bundesamt hat in seiner Vernehmlassung zugesichert, dass es mit den deutschen Behörden die Überführung in eine den ärztlichen Vorgaben entsprechende, geeignete Klinik in Deutschland vereinbaren werde; die Auslieferung werde überdies nur vollzogen, wenn der Beschwerdeführer transportfähig sei. Unter diesen Umständen verstösst die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK.
4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: