BGer P 8/2004 |
BGer P 8/2004 vom 10.03.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
|
Tribunale federale delle assicurazioni
|
Tribunal federal d'assicuranzas
|
Sozialversicherungsabteilung
|
des Bundesgerichts
|
Prozess
|
{T 0}
|
P 8/04
|
Urteil vom 10. März 2005
|
IV. Kammer
|
Besetzung
|
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
|
Parteien
|
S.________, 1935, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Gantenbein, Technikumstrasse 2, 9471 Buchs,
|
gegen
|
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Gesuchsgegnerin
|
(Urteil vom 17. Dezember 2003)
|
In Erwägung,
|
dass S.________ am 6. Februar 2004 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2003 eingereicht und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat,
|
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
|
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches mit Entscheid vom 27. Januar 2005 abgewiesen und S.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
|
dass dieser Entscheid dem Rechtsvertreter von S.________ am 10. Februar 2005 ausgehändigt worden ist,
|
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
|
dass wie angedroht nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
|
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
|
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
1.
|
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
|
Luzern, 10. März 2005
|
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
|