BGer 4C.47/2004
 
BGer 4C.47/2004 vom 09.12.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.47/2004 /sza
Urteil vom 9. Dezember 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wyss,
gegen
Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler,
Gegenstand
Haftung aus unerlaubter Handlung; Vertrauenshaftung,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ________ und tätigt Bankgeschäfte im europäischen Raum. Sie betreibt insbesondere auch das Leasinggeschäft, das bis anfangs 2001 von der A.________ GmbH geführt und alsdann im Rahmen einer Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven auf die Klägerin übertragen worden ist. Die Y.________ (Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ________ und bezweckt den Betrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften.
Die Klägerin schloss im Rahmen ihrer Aktivitäten als Leasinggesellschaft in den Jahren 1998 bis 2001 zahlreiche Kaufverträge mit der Einzelfirma B.________ (heute B.________ AG) und überliess die Fahrzeuge mittels Leasingverträgen den jeweiligen Leasingnehmern. Die Leasingnehmer waren gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen gehalten, für die im Eigentum der Klägerin verbliebenen Fahrzeuge eine Vollkasko-Versicherung abzuschliessen. Auf die von den Leasingnehmern unterzeichneten Kaskobestätigungen und Zessionserklärungen hin bezahlte die Klägerin jeweils den Kaufpreis an die B.________. Im Jahre 2001 stellte sich heraus, dass die Klägerin Kaufpreiszahlungen für über 200 nichtexistente Fahrzeuge geleistet hatte.
Im gegen die einzelnen Leasingnehmer und den für die B.________ tätigen C.________ eingeleiteten Strafverfahren hat die Klägerin ihre Zivilansprüche adhäsionsweise geltend gemacht. Gemäss Darstellung der Klägerin habe der des Betrugs bezichtigte C.________ Personen gesucht, die sich für ein Entgelt von Fr. 1'000.-- bis 3'000.-- als fingierte Leasingnehmer zur Verfügung gestellt hätten; die entsprechenden Personalien habe C.________ jeweils einem Filialmitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, worauf dieser die Angaben in das Zentralsystem der Beklagten eingegeben habe; dies sei zwischen C.________ und dem Mitarbeiter der Beklagten so vereinbart gewesen; bis zur Entdeckung des Betrugs habe C.________ mittels der von den Leasingnehmern an ihn weitergeleiteten Einzahlungsscheine über mehrere Jahre die monatlichen Leasingraten an die Klägerin bezahlt.
B.
Am 10. Juli 2002 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte im Wesentlichen, die Beklagte sei zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 6'768'382.-- nebst Zins zu verpflichten. Sie brachte vor, die Beklagte sei im Rahmen der Vollkaskoversicherung für die Leasingfahrzeuge aufgetreten und habe dabei ihre auf Vertrauensschutz und Geschäftsherrenstellung beruhenden Pflichten verletzt. Die Beklagte verwahrte sich gegen jegliche Schadenersatzansprüche, während die Klägerin in der Replik die Schadenersatzsumme auf Fr. 8'174'291.-- erhöhte.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2003 wies das Handelsgericht die Klage mit folgender Begründung ab: aus den Vorbringen der Klägerin erhelle, dass sie den Kaufpreis für das jeweilige Fahrzeug gestützt auf die Kaskobestätigung der einzelnen Leasingnehmer unmittelbar nach deren Eingang bezahlt habe; diese Zahlungen habe sie mithin vor und unabhängig vom Eingang einer allfälligen Negativmeldung der Beklagten betreffend Bestand des Versicherungsschutzes für das jeweilige Fahrzeug vorgenommen; daher fehle es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten betreffend (unterlassener) Negativmeldung und dem der Klägerin durch die Kaufpreiszahlungen entstandenen Schaden; gleichermassen fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang, da der Versand einer Negativmeldung nach erfolgter Kaufpreiszahlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr geeignet sei, den konkret entstandenen Schaden zu verhindern. Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung komme daher nicht in Frage. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten keine rechtliche Sonderverbindung bestehe, sei eine Vertrauenshaftung ebenfalls ausgeschlossen.
Die von der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 18. Juni 2004 ab.
C.
Die Klägerin erhebt gegen das Urteil des Handelsgerichts eidgenössische Berufung und gegen den Beschluss des Kassationsgerichts staatsrechtliche Beschwerde. Mit Berufung rügt sie eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG; ausserdem habe die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sowie eine Haftung der Beklagten aus Vertrauensschutz bundesrechtswidrig verneint.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c). Unzulässig sind deshalb Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist im Berufungsverfahren ebenfalls ausgeschlossen (BGE 127 III 73 E. 6a). Soweit die Klägerin ohne substanziierte Sachverhaltsrügen nach Art. 63 f. OG zu erheben von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweicht oder diese ergänzt, ist sie nicht zu hören. Ebenso haben ihre Vorbringen unbeachtet zu bleiben, mit denen sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandet.
1.2 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG in fine; BGE 127 III 248 E. 2c). Soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht kantonales Prozessrecht unrichtig angewendet oder ihn in verfassungsmässigen Rechten verletzt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
1.3 Die Klägerin rügt, der Vorinstanz sei ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG unterlaufen. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Behauptung übersehen, wonach der ganze Betrug ohne die vom Filialmitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Autoverkäufer C.________ gemachte Zusage der Zusammenarbeit gar nicht zustande gekommen wäre.
Ein offensichtliches Versehen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. d OG liegt nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig wahrgenommen hat (BGE 109 II 159 E. 2b, mit Hinweisen). Dass dies hier der Fall sei, behauptet die Klägerin zu Unrecht. Denn die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sie die erwähnte - ohnehin bestrittene - Abrede zwischen C.________ und dem Mitarbeiter der Beklagten als für den Kausalverlauf irrelevant erachtete. Die Versehensrüge ist unbegründet.
1.4 Die Klägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe mehrere ihrer Vorbringen mit Schweigen übergangen, weshalb ein lückenhafter Sachverhalt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG vorliege. Eine Ergänzung des Sachverhalts nach Art. 64 Abs. 1 OG setzt voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 III 102 E. 2.2, mit Hinweisen).
Die Beklagte missachtet die prozessualen Anforderungen an die Berufung, wenn sie in appellatorischer Kritik den Sachverhalt aus ihrer Sicht darstellt und die Beweiswürdigung sowie die Rechtsanwendung der Vorinstanz vermengt kritisiert. Die Berufung genügt insoweit nicht den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Klägerin ihr Vorbringen zur grundlegenden Bedeutung der angeblichen Abrede zwischen C.________ und dem Filialmitarbeiter weder übersehen noch mit Schweigen übergangen (oben E. 1.3). Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Vertrauenshaftung gemachten Ausführungen zum mutmasslich erweckten Vertrauen gehen ebenfalls ins Leere; denn die Vorinstanz hat das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung verneint und damit eine Haftung der Beklagten aus Vertrauensschutz zu Recht verneint (unten E. 3). Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Sachverhaltes sind nicht gegeben.
1.5 Art. 8 ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts zunächst die Verteilung der Beweislast und verleiht darüber hinaus der beweisbelasteten Partei das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht dagegen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist oder wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c). Soweit sich die Berufung gegen solche Schlüsse richtet, ist darauf nicht einzutreten. Die Klägerin übersieht ausserdem, dass die Vorinstanz die natürliche Kausalität gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin verneint hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang ein Verstoss gegen Art. 8 ZGB vorliegen könnte.
2.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wäre der Schaden der Klägerin aufgrund ihrer ohne Abwarten einer allfälligen Negativmeldung seitens der Beklagten getätigten Zahlungen auch bei hypothetischer Vornahme der (angeblich) pflichtwidrig unterlassenen Handlung der Beklagten eingetreten. Mangels natürlicher Kausalität verneinte die Vorinstanz eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung.
2.1 Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht den natürlichen Kausalzusammenhang verneint. Damit ist sie nicht zu hören. Denn ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem haftungsbegründenden Verhalten gegeben sei, ist eine Tatfrage, an die das Bundesgericht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - gebunden ist (BGE 128 III 22 E. 2d, mit Hinweisen). Dies gilt auch für den hypothetischen Kausalzusammenhang, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 127 III 453 E. 5d, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vorinstanz schloss nicht allein gestützt auf die Lebenserfahrung, der Schaden wäre auch bei Vornahme der Meldung bezüglich des fehlenden Versicherungsschutzes durch die Beklagte nicht verhindert worden. Sie zog diesen Schluss vielmehr auch aus konkreten Anhaltspunkten, namentlich dem von der Klägerin geschilderten Ablauf der Leasinggeschäfte (oben E. 1.5); ausserdem berücksichtigte sie, dass die Klägerin sogar nach einer Meldung der Beklagten im Dezember 2000, wonach nur vier bis fünf Fahrzeuge bei ihr versichert waren (d.h. für über 180 Fahrzeuge kein Versicherungsschutz bestand), keine Abklärungen tätigte; vielmehr schloss die Klägerin weitere 35 Leasingverträge ab und nahm solche Abklärungen erst vor, als bei ihr Zweifel an der Echtheit der von C.________ für einen weiteren Leasingvertrag vorgelegten Dokumente aufkamen.
2.2 Steht fest, dass - wie hier - die natürliche Kausalität nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung der adäquaten Kausalität (Brehm, Berner Kommentar, N. 120 zu Art. 41 OR). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind unbeachtlich.
3.
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz sei von einem falschen Verständnis der Vertrauenshaftung ausgegangen; sie habe geschlossen, mangels rechtlicher Sonderverbindung entfalle eine solche Haftung; damit habe die Vorinstanz verkannt, dass bei der Vertrauenshaftung massgeblich sei, ob berechtigtes Vertrauen begründet und in der Folge enttäuscht worden sei. Die Klägerin übersieht mit diesen Vorbringen, dass die rechtliche Sonderverbindung und das erweckte Vertrauen zwei verschiedene, kumulative Voraussetzungen der Vertrauenshaftung bilden (BGE 128 III 324 E. 2.2; 121 III 350 E. 6d; 120 II 331 E. 5a S. 336; zu den einzelnen Voraussetzungen vgl. Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Bd. I, 8 Aufl., N. 982e ff.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht zunächst das Vorliegen einer Sonderverbindung geprüft und nach Verneinung dieser Voraussetzung die Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass auch die Vertrauenshaftung eine - hier nicht gegebene (oben E. 2) - kausale Schadensverursachung voraussetzt (BGE 121 III 350 E. 7a; 120 II 331 E. 5a S. 337). Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform eine Vertrauenshaftung der Beklagten verneint.
4.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat überdies der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: