BGer 7B.196/2004
 
BGer 7B.196/2004 vom 25.10.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.196/2004 /rov
Urteil vom 25. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004, in welchem diese auf eine Beschwerde von Z.________ gegen eine Konkursandrohung wegen fehlender Begründung nicht eingetreten ist;
in die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von Z.________ vom 6. Oktober 2004;
in Erwägung,
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers einzig die Absicht zur Beschwerdeerhebung hervorgeht, er aber nicht darlegt, in welchen Punkten und weshalb er den Entscheid der Aufsichtsbehörde anficht;
dass damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind;
dass folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit - grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) ist, und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: