BGer 6P.58/2004
 
BGer 6P.58/2004 vom 25.10.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.58/2004
6S.139/2004
6S.138/2004/pai
Urteil vom 25. Oktober 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Schönknecht.
Parteien
6S.139/2004
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
und
6P.58/2004, 6S.138/2004
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Bodenmann,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
6S.139/2004
Versuchte mehrfache vorsätzliche Tötung,
6P.58/2004
Strafverfahren; rechtliches Gehör, Willkür (Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV),
6S.138/2004
Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerden (6S.139/2004 und 6S.138/2004) und staatsrechtliche Beschwerde (6P.58/2004) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 10. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Nachdem X.________ am Morgen des 22. Septembers 1999 in Zürich eine Verfügung des Kantonalen Steueramts St. Gallen erhalten hatte, mit welcher seine Einsprache gegen eine Einkommensveranlagung für die Steuerperiode 1997/98 abgewiesen wurde, fasste er den Entschluss, einen Selbstmordanschlag auf das Rathaus St. Gallen zu verüben. Statt wie geplant einen beruflichen Termin im Kanton Thurgau wahrzunehmen, fuhr er mit seinem Kleinbus der Marke Mitsubishi in den Säntispark Abtwil, wo er zwei 20-Liter-Benzinkanister kaufte. Er trank einen Kaffee und verfasste einen Abschiedsbrief an seinen Treuhänder mit unter anderem folgendem Inhalt:
"Ich gehe in knapp zwei Stunden den Kamin hoch. Dabei werde ich einigen Schaden verursachen und sog. "Unschuldige" treffen. Das ist mir gleich - die Menschheit besteht zu 99 % aus Arschlöchern, die mitlaufen. Sollte ich also jemanden treffen, der denkt wie ich, so wird er Verständnis aufbringen - ich bin gerne bereit, das weiter zu diskutieren - aber an anderer Stelle (hinter dem Kamin kanns kaum schlechter kommen). [...]. Der Grund, warum ich diese Uebung jetzt abbreche, liegt allgemein an allen Behörden, insbesondere an den Steuerbehörden von Kanton und Stadt St. Gallen. Ich hoffe, dass mein Bumm Nachahmer findet. Verkehr mit Bürokraten soll als Risiko eingeschätzt werden. Ich glaube nur noch an die Anarchie. Daneben hat auch meine Ex einen rechten Anteil mit ihrer Prozessiererei. Aber ich prozessiere nicht mehr."
Nachdem er die zuvor gekauften Kanister an einer Tankstelle in St. Gallen-St. Fiden mit Benzin gefüllt hatte, fuhr er zur Bahnhofstrasse in St. Gallen, parkte sein Fahrzeug und ging zu Fuss zur Hauptpost gegenüber dem Rathaus, wo er seinen Abschiedsbrief aufgab. Wieder in seinem Auto schraubte er die Deckel der Benzinkanister ab und platzierte den einen auf dem Beifahrer-, den anderen hinter dem Fahrersitz. Daraufhin setzte er den Motor seines Fahrzeugs in Gang und lenkte dieses durch die Fussgängerpassage zu den Geleisen. Mit dem Willen, eine Explosion auszulösen und dadurch nicht nur seinen Tod, sondern auch den weiterer Personen herbeizuführen, fuhr er durch die Glasfront der Eingangshalle des Rathauses. Dabei kippte ein Kanister um, sodass Benzin ausfloss, zu einer Explosion oder einem Brand kam es jedoch nicht.
Als sein Wagen zum Stillstand gekommen war, verharrte X.________ einige Sekunden regungslos auf dem Fahrersitz, bevor er sein Fahrzeug erneut in Bewegung setzte und so auf den stellvertretenden Stadtweibel A.________ und den Verwaltungsangestellten B.________ zufuhr, dass diese in die Weibelloge flüchten mussten. Daraufhin nahm er den umgekippten Benzinkanister und leerte ihn bis zur Hälfte über den Beifahrersitz. Ein Teil des Benzins floss als Folge davon in die Eingangshalle, worauf A.________ und B.________ das Gebäude fluchtartig verliessen. Als X.________ aus seinem Auto ausstieg, begegnete er Herrn und Frau C.________, die mit ihrer Enkeltochter gerade mit dem Lift in die Eingangshalle gelangt waren. Er warnte sie mit den Worten: "Raus hier, es läuft Benzin aus. Ich wollte mich in die Luft jagen." Und weiter: "Ich [Kraftausdruck: Arschloch/Schafseckel] habe einen Saich gemacht." Nachdem die drei das Gebäude verlassen hatten, begab sich X.________ wieder in sein Fahrzeug und versuchte, das Benzin im Wageninneren mit einem Feuerzeug zu entzünden. Der inzwischen eingetroffene Polizeikorporal D.________ beobachtete ihn dabei und konnte ihm das Feuerzeug rechtzeitig aus der Hand nehmen.
A.b Wenige Stunden nach der Tat wurde X.________ vom leitenden Arzt der Notfallaufnahme des Kantonsspitals St. Gallen per fürsorgerischem Freiheitsentzug in die geschlossene Abteilung der psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg eingewiesen, wo er ein depressives Zustandsbild mit Hoffnungslosigkeit, Angst und latenter Suizidalität an den Tag legte. In seinem Gutachten vom 20. Dezember 1999 hielt der Experte Dr. E.________ fest, dass X.________ bereits vor dem 22. September 1999 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie eine schizoide Persönlichkeitsstruktur aufgewiesen habe, weshalb seine Steuerungsfähigkeit in mittlerem Masse herabgesetzt gewesen sei.
B.
Mit Urteil vom 17. Januar 2003 sprach das Bezirksgericht St. Gallen X.________ des versuchten mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu acht Jahren Zuchthaus. Zudem ordnete es gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante psychotherapeutische Behandlung während des Strafvollzugs an.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung, welcher sich die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen anschloss. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen ging daraufhin neben versuchter qualifizierter Brandstiftung von versuchter mehrfacher vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus und setzte das Strafmass auf fünf Jahre Zuchthaus herab. In Bezug auf die Anordnung der ambulanten Massnahme bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter mehrfacher vorsätzlicher Tötung aufzuheben und die Sache zwecks Verurteilung wegen versuchten mehrfachen Mordes an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Auch X.________ hat das vorinstanzliche Urteil vor Bundesgericht gezogen. Mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, der Entscheid sei insoweit aufzuheben, als der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben werde, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Während das Kantonsgericht St. Gallen auf eine Stellungnahme zu sämtlichen Beschwerden verzichtet hat, beantragt X.________ in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Diese hat sich lediglich zur staatsrechtlichen Beschwerde von X.________ vernehmen lassen und verlangt deren Abweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zwecks Verurteilung wegen versuchten mehrfachen Mordes verlangt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Das Vorbringen neuer Tatsachen ist unzulässig (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vom Beschwerdegegner beabsichtigte Explosion hätte den Passanten im Rathaus den einzig erkennbaren Fluchtweg abgeschnitten, ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. Dies gilt auch für den Einwand, der Beschwerdegegner habe in Kauf genommen, dass der Kiosk sowie weitere Geschäfte, die sich in den an das Rathaus angrenzenden Gebäuden befinden, in Brand geraten würden.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Beschwerdegegner zu Unrecht der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Seine Tat sei als mehrfach versuchter Mord im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
4.
Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, sondern sollen vermeiden helfen, dass allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für die Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit vermitteln (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).
Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen erfassen, der sich zur Verfolgung eigener Interessen rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt. Der Richter hat somit eine ethische Wertung vorzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Danach kann die besondere Skrupellosigkeit beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so namentlich wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen).
5.
Nach dem Gesagten sind die äusseren (E. 5.1) und inneren (E. 5.2) Tatumstände auf das Vorliegen von Merkmalen besonderer Skrupellosigkeit zu prüfen und anschliessend gesamthaft zu würdigen (E. 5.3).
5.1 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sprechen Tatmittel und Anschlagsziel klar für eine Mordqualifikation. Der Beschwerdegegner bediente sich eines vollgetankten und mit Benzinkanistern beladenen Kleinbusses mit dem Willen, im Erdgeschoss eines Hochhauskomplexes, in dem sich zum Tatzeitpunkt am frühen Nachmittag mindestens 170 Personen befanden, eine Explosion zu verursachen und so eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten. Dass sein Plan gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen mit dem Durchfahren der Glasfront kaum zu verwirklichen war, kann dabei - entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts - keine Rolle spielen. Da bloss ein Versuch vorliegt, ist allein auf den Tatablauf abzustellen, den sich der Beschwerdegegner vorgestellt hat. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, hätte er im Falle einer Explosion auf den Lauf der Dinge - und damit auf die Anzahl der Opfer - aber keinerlei Einfluss mehr nehmen können (vgl. Christian Schwarzenegger, Basler-Kommentar, N. 21 zu Art. 112 StGB). Sein Tatplan ist daher ohne weiteres als besonders verwerflich zu qualifizieren.
Für die Annahme von Mord fällt sodann die Zielstrebigkeit und Unbeirrbarkeit ins Gewicht, mit welcher der Beschwerdegegner seinen nach Empfang der Verfügung des kantonalen Steueramts St. Gallen gefassten Tatentschluss schrittweise umzusetzen suchte. Auch der Umstand, dass er sich anlässlich der Niederschrift seines Abschiedsbriefs aktiv mit den grausamen Folgen seines Plans auseinandersetzen musste, vermochte ihn nicht vom Anschlag abzubringen. Stattdessen war er emotional sogar in der Lage, darin gleich auch seinen Nachlass zu regeln. Selbst als die beabsichtigte Explosion nach dem Durchfahren der Eingangsfront ausblieb, hielt er an seinem Vorhaben fest. Er brachte sein Fahrzeug in eine andere Position, leerte den umgekippten Benzinkanister bis zur Hälfte über den Beifahrersitz und versuchte, das ausgelaufene Benzin mit einem Feuerzeug zu entzünden. Letzterem Umstand kann vorliegend allerdings kein erhebliches Gewicht zukommen, da der Beschwerdegegner gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach dem Durchfahren der Glasfront nicht mehr bei vollem Bewusstsein war.
Gegen das Bild eines kaltblütigen, konzentrierten Killers, der alle Eventualitäten einberechnet, spricht demgegenüber der Umstand, dass der Beschwerdegegner sein Fahrzeug nach dem Ausbleiben der Explosion ohne ersichtlichen Grund kurzzeitig verliess. Sodann zeigte er gewisse soziale Regungen, indem er das Ehepaar C.________ und ihre Enkeltochter warnte und seine Tat mit der Aussage, er habe einen "Saich" gemacht, verurteilte. Da die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdegegner sei nach dem Durchfahren der Glasfront nicht bei vollem Bewusstsein gewesen, können sich diese Umstände indes nur in beschränktem Masse zu dessen Gunsten auswirken.
5.2 Was die inneren Tatumstände betrifft, so hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass den Beschwerdegegner mehrere Beweggründe zur Tat veranlassten. So geht sie von einer Mischung aus Rache für die subjektiv als unrichtig empfundene Steuerveranlagung, Hass auf staatliche Institutionen, Egoismus, Geringschätzung menschlichen Lebens, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit sowie dem Willen zur Selbstzerstörung aus.
5.2.1 Dass der Beschwerdegegner aus Rache für einen eher geringfügigen Anlass wie die Abweisung seiner Einsprache gegen eine Steuerveranlagung töten wollte, ist als Merkmal besonderer Skrupellosigkeit zu werten (vgl. Schwarzenegger, a.a.O, N. 10 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen). Dies umso mehr, als er noch am 5. Juli 1999 mit einem Beamten des Steueramtes der Stadt St. Gallen ein von ihm selbst als gut bezeichnetes Gespräch geführt hatte und er weitere Rechtsmittel gegen die als unrichtig empfundene Verfügung hätte ergreifen können. Besonders verwerflich erscheint sodann der Beweggrund des blinden Hasses gegen staatliche Institutionen, der ihn veranlasste, Menschen umbringen zu wollen, wobei er hoffte, Dritte zu ähnlichen Anschlägen zu ermuntern. Dies rückt ihn in die Nähe des Mörders, der aus religiösem oder politischem Fanatismus tötet (vgl. BGE 115 IV 8 E. I.b). Für eine Mordqualifikation spricht schliesslich sein ausserordentlich stark ausgeprägter Egoismus sowie die frappierende Geringschätzung menschlichen Lebens, die sich unter anderem im Umstand offenbaren, dass er zur Verwirklichung seiner Ziele sogar bereit war, Menschen in den Tod zu reissen, die er für die als unrichtig empfundene Steuerveranlagung gar nicht verantwortlich machte (vgl. Schwarzenegger, a.a.O., N. 11 zu Art. 122 StGB mit Hinweisen).
5.2.2 Obwohl die Vorinstanz die vorstehenden Motive ebenfalls als Merkmale besonderer Skrupellosigkeit wertet, gelangt sie aufgrund der vom Experten Dr. E.________ im Gutachten vom 20. Dezember 1999 beschriebenen Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit des Beschwerdegegners sowie dessen Suizidalität zum Schluss, die Tat sei nicht als Mord zu qualifizieren. Sie verweist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichts, in welchem die Tat einer Bäuerin zu beurteilen war, die aus rund zwei Metern Entfernung mit einem Flobertgewehr einen Schuss auf ihren Ehemann abgegeben hatte (BGE 104 IV 150). In diesem Fall war für die Qualifikation der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung entscheidend, dass das Handeln der Bäuerin eine verzweifelte Entladung einer über Jahre hinweg entstandenen Konfliktsituation darstellte, die vom Opfer durch schwerwiegende Demütigungen teilweise selbst heraufbeschworen worden war und unter welcher die Täterin stark gelitten hatte (BGE 104 IV 150 E. 2).
Nach dem Gesagten ist dem Kantonsgericht insofern zuzustimmen, als es fraglos für die Qualifikation einer Tat als vorsätzliche Tötung sprechen kann, wenn der Täter aus Verzweiflung tötet. Gleichzeitig machen die vorstehenden Ausführungen aber deutlich, dass es entscheidend darauf ankommt, wie der entsprechende Gemütszustand entstanden ist. Denn der Beurteilung, ob ein Tatmotiv als besonders verwerflich zu qualifizieren ist, wohnt eine Wertung inne, die der Richter nach ethischen Gesichtspunkten vorzunehmen hat. Erscheint die Tat trotz der Umstände, welche die Verzweiflung ausgelöst haben, moralisch nicht bis zu einem gewissen Grade nachvollziehbar, darf der seelische Zustand des Täters auch nicht als Indiz für eine Qualifikation nach Art. 111 StGB berücksichtigt werden.
Wie die Vorinstanz selbst ausführt, kann vorliegend von einer irgendwie gearteten Schuld der Steuerbehörden von Stadt und Kanton St. Gallen an der Verzweiflung des Beschwerdegegners vor der Tat keine Rede sein. Denn er war es, der nach der Scheidung von seiner Frau nach eigenen Worten damit begann, "blöd und eklig zu tun" und "die Behörden arbeiten zu lassen, nur dass sie Arbeit hatten". Gemäss dem Gutachten von Dr. E.________ ist sein seelischer Zustand vielmehr auf eine Persönlichkeitsstörung in Form einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode sowie einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen, aufgrund welcher die Fähigkeit des Beschwerdegegners, entsprechend der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, in mittlerem Masse herabgesetzt war. Damit erscheint sein Verhalten aus medizinischer und nicht aus ethischer Sicht nachvollziehbar (vgl. Hans Binder, Der juristische und psychiatrische Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, ZStrR 67 (1952) S. 307 ff., 331). Zu Recht ist die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung denn auch von einer im mittleren Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen. Indem sie den abnormen seelischen Zustand zusätzlich bei der rechtlichen Qualifikation des Delikts berücksichtigt, vermischt sie in unzulässiger Weise die von ihr vorzunehmende ethische Wertung mit der psychiatrischen Beurteilung durch den Experten. Muss die psychische Abnormität des Beschwerdegegners bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit aber unberücksichtigt bleiben, darf der Umstand, dass dieser neben seinen übrigen Motiven aus Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und dem Willen zur Selbstzerstörung töten wollte, vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht als Indiz für das Fehlen besonderer Skrupellosigkeit gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 1990, 6S.261/1988, E. 5; BGE 82 IV 6 E. 1; 80 IV 234 E. 2; Binder, a.a.O., S. 311 und 337 f.; Stefan Disch, L'homicide intentionnel (étude des art. 111, 112, 113, 114 et 116 du Code pénal suisse), Diss. Lausanne 1999, S. 328 f.).
5.3 Gesamthaft betrachtet sprechen gewichtige äussere und innere Tatumstände für eine Mordqualifikation. Sie vermitteln das Bild eines kaltblütigen Täters, der aus egoistischen Beweggründen bereit war, wahllos Menschen zu töten. An diesem Eindruck vermögen die von der Vorinstanz erwähnten sozialen Regungen, die sich in der Warnung gegenüber dem Ehepaar C.________ manifestierten, nichts zu ändern. Denn diese erfolgten erst nach dem Versuch, die Explosion mittels Durchfahren der Glasfront herbeizuführen und damit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer schon nicht mehr bei vollem Bewusstsein war. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit folglich zu bejahen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als begründet.
6.
Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts ist in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter mehrfacher vorsätzlicher Tötung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
II. Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde von X.________
7.
Der Beschwerdeführer beanstandet sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, dass zur Beantwortung der Frage, ob der Strafvollzug zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB aufzuschieben sei, kein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde. Das Gutachten vom 20. Dezember 1999, auf welches die Vorinstanz abstelle, sei nicht mehr aktuell, da sich die Verhältnisse seither verändert hätten. Er stützt sich dabei auf einen Bericht seines Therapeuten Dr. F.________ vom 6. September 2002, worin dieser festhält, es sei eine erfreuliche berufliche und private soziale Stabilisierung zu verzeichnen. Suizidalität und Depressivität seien abgeklungen, eine regelmässige Behandlung sei dank merklicher Besserung nicht mehr nötig. Der Strafvollzug würde diesen Erfolg zunichte machen. Längerfristig sei mit einer Invalidisierung und sozialen Marginalisierung, wenn nicht gar mit einem Suizid zu rechnen.
8.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots, da das Kantonsgericht seinem Antrag auf Einholung des Gutachtens nicht nachgekommen sei.
Der Beschwerdeführer zieht den Beweiswert des bereits vorliegenden Gutachtens nicht aufgrund der diesem zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen in Zweifel. Auch macht er nicht geltend, das Kantonsgericht habe den Sinn des Gutachtens verkannt und falsche oder unzulässige Folgerungen daraus gezogen. Vielmehr beantragt er die Einholung eines neuen Gutachtens deshalb, weil er die Expertise aufgrund veränderter Verhältnisse für nicht mehr zutreffend, sondern überholt hält. Wie zu zeigen sein wird, beschlägt dieser Einwand eine Frage des Bundesstrafrechts (vgl. E. 9.3), weshalb er gemäss Art. 269 BStP mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden kann (vgl. zur analogen Problematik in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 StGB: BGE 106 IV 236 E. 2a und b; 105 IV 161 E. 2). Aufgrund der absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde ist er an dieser Stelle nicht zu hören (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG).
Einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde hingegen insoweit, als der Beschwerdeführer beanstandet, das Kantonsgericht habe den Behandlungsbericht seines Therapeuten in willkürlicher Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag indes nicht durchzudringen. Entgegen seiner Auffassung geht das Kantonsgericht wie er selbst davon aus, dass die Therapie in dem von Dr. F.________ umschriebenen Umfang erfolgreich war. Auch die vom Therapeuten erwähnten nachteiligen Folgen lässt es nicht ausser Acht. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht ersichtlich. Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz wäre aufgrund von Bundesstrafrecht zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens verpflichtet gewesen.
9.1 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Richter trifft seinen Entscheid aufgrund eines Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Er kann den Vollzug der ausgefällten Strafe aufschieben, um der Art der angeordneten Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
9.2 Der Strafaufschub ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Selbst wenn der Richter zum Ergebnis gelangt, eine Behandlung sei ohne Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten vollzugsbegleitend nicht durchführbar, verlangt das Gesetz nicht zwingend, den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Die Bestimmung überlässt es vielmehr dem Richter, nach seinem (pflichtgemässen) Ermessen über den allfälligen Strafaufschub zu befinden. In dieses weite Beurteilungsermessen des Sachrichters kann das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreifen (BGE 129 IV 161 E. 4.4 mit Hinweisen).
9.3 Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss der Richter zwingend ein Gutachten einholen (BGE 116 IV 101 E. 1b). Diesem Erfordernis genügt eine Expertise nur, wenn sie noch aktuell ist. Das Bundesgericht knüpft dabei nicht an das formale Kriterium eines bestimmten Alters an. Auf ein älteres Gutachten kann abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben (BGE 128 IV 241 E. 3.4).
9.4 Laut dem von Dr. E.________ erstellten Gutachten ist die ambulante Massnahme vordringlich und mit dem Strafvollzug vereinbar. Die Vorinstanz erachtet diese Beurteilung weiterhin für gültig, obwohl sie bereits vom 20. Dezember 1999 stammt. Der Beschwerdeführer betont demgegenüber, dass sich seine persönlichen Verhältnisse stark verändert hätten und verweist auf den positiven Verlauf seiner Therapie. Er übersieht, dass nicht jede Änderung der persönlichen Verhältnisse eine Neubegutachtung erfordert. Für die Beurteilung der hier interessierenden Frage ist eine solche nur nötig, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Resozialisierungschancen bei ambulanter Behandlung im Strafvollzug erheblich verändert haben.
Gemäss dem Bericht des Therapeuten Dr. F.________ wurden bei der Behandlung des Beschwerdeführers Erfolge erzielt. Wie weit diese im Einzelnen reichen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der bisherige Behandlungsverlauf die seinerzeitige Stellungnahme des Gutachters zum Aufschub des Strafvollzugs in Frage stellen sollte. Vielmehr dürfte der Vollzug aufgrund der Erfolge heute umso eher in Betracht fallen. Zwar ist einzuräumen, dass der Therapeut dessen Folgen sehr negativ einschätzt. Seinem Bericht lässt sich indes auch nicht entnehmen, dass die erforderliche ambulante Behandlung mit diesem unvereinbar und die gutachterliche Beurteilung daher nicht mehr zutreffend sei. Die angesprochenen Probleme betreffen viel eher die allgemeinen destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs, denen - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - im Rahmen der ambulanten Massnahme begegnet werden kann. Gesamthaft liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Resozialisierungschancen bei ambulanter Behandlung im Strafvollzug erheblich verändert haben. Eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers ist daher nicht erforderlich, womit sich die erhobene Rüge als unbegründet erweist.
9.5 Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird X.________ für alle drei Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 153 Abs. 1 OG bzw. Art. 278 Abs. 1 BStP). Er hat indes Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, in denen er neben der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt. Da seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos waren, ist den Gesuchen zu entsprechen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Bei der Bemessung der seinem Vertreter zuzusprechenden Entschädigung (vgl. Art. 152 Abs. 2 OG) ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausführungen in den von diesem eingereichten Rechtsschriften weitgehend decken. In Anwendung von Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter mehrfacher vorsätzlicher Tötung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wird abgewiesen.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen.
5.
Es werden keine Kosten erhoben.
6.
Dem Vertreter von X.________, Rechtsanwalt Werner Bodenmann, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: