BGer I 49/2004
 
BGer I 49/2004 vom 29.09.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 49/04
Urteil vom 29. September 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Parteien
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 17. Dezember 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Leistungsbegehren des 1960 geborenen L.________ vom 28. März 2001 ab, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von lediglich 22 % ausgewiesen sei. Sie stützte sich dabei insbesondere auf ein Gutachten des Dr. med. B.________ (vom 14. November 2002). Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2003)
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 2. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar.
1.2 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach Inkrafttreten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu Grunde zu legen. Materiellrechtliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Denn mit noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtem Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt, ohne dass sich inhaltliche Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Recht entwickelte Judikatur kann somit übernommen und weitergeführt werden (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Gleiches gilt für die Normierung des Art. 16 ATSG (Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs; Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
1.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in den bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]), zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsgrundlagen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch AHI 2001 S. 113 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (Diskushernie) der Beruf als Maurer nicht mehr zumutbar ist, in leidensangepassten Tätigkeiten jedoch von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Rheumatologen Dr. med. B.________ vom 14. November 2002, welches mit der Vorinstanz die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Expertisen geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erfüllt. Die darin enthaltende Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit deckt sich im Übrigen mit dem Arztbericht von Dr. med. R.________ vom 24. April 2001 und dem Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 15. Juli 2002, wo sich der Beschwerdeführer vom 22. April bis 31. Mai 2002 befand. In diesem Bericht wird explizit festgehalten, aufgrund der medizinischen Akten und der anlässlich der beruflichen Abklärung erzielten Resultate wäre dem Exploranden eine ganztägige in Wechselhaltung auszuführende Tätigkeit zumutbar. Einzig Dr. med. H.________ hielt auf entsprechende Rückfrage der IV-Stelle zum Bericht der Neurochirurgie vom 2. Oktober 2001, worin zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen worden war, fest, die Restarbeitsfähigkeit in einem leidensangepassten, körperlich schonenden Beruf betrage 50 % bis 80 %. Diese Einschätzung wurde jedoch mit keinem Wort begründet. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, Zweifel am Gutachten des Dr. med. B.________ vom 14. November 2002 aufkommen zu lassen. Verwaltung und Vorinstanz haben daher in Bezug auf die Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Tätigkeiten - als Grundlage der Invaliditätsbemessung - zu Recht darauf abgestellt.
2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthält im Vergleich zu den gegen das besagte Gutachten schon im kantonalen Verfahren erhobenen Einwänden keine wesentlichen neuen Beanstandungen. Mit der vorgetragenen Kritik hat sich die Vorinstanz bereits eingehend auseinandergesetzt und ist dabei mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass kein Anlass bestehe, die Zuverlässigkeit der Expertise in Frage zu stellen. Den diesbezüglichen Erwägungen pflichtet das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich bei. Es bleibt lediglich zu betonen, dass die geklagten Schmerzen im Gutachten entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht bloss aufgeführt werden, sondern dass sich der Experte damit auseinandergesetzt hat, indem er u.a. auch die Beobachtungen der BEFAS-Abklärungen in seine Beurteilung miteinbezog und mithin zum Schluss gelangte, dass der Leidensdruck des Versicherten als gering einzustufen sei. Es trifft zwar zu, dass sich der Gutachter nicht auf die Wiedergabe "rein objektiver" Aspekte beschränkte, sondern auch subjektive Äusserungen in den Bericht einflossen. Auf mangelnde Objektivität bzw. Befangenheit des Experten kann daraus mit Blick auf das gesamte Gutachten jedoch nicht geschlossen werden (vgl. BGE 120 V 365, Erw. 3a mit Hinweisen), umso weniger als sich die darin enthaltenen Einschätzungen und Feststellungen grösstenteils mit der BEFAS-Beurteilung decken. Zudem hat sich der Rheumatologe entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers mit der Problematik der in der MRI-Untersuchung vom 6. Juni 2002 festgestellten Diskushernie mit Wurzelkompression S1 auseinandergesetzt, jedoch diesbezüglich keine klinischen und neurologischen Symptome festgestellt, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten haben. So hat er eine Parallele der als relativ gross bezeichneten Diskushernie zu den Schmerzangaben, zum neurologischen Befund oder zum Bewegungsmuster verneint sowie eine darauf basierende Sensibilitätsstörung ausgeschlossen. Mit der Vorinstanz ist eine entsprechende Nichterwähnung der Wurzelkompression in der Diagnoseliste mangels Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgerichtig und mithin nicht zu beanstanden.
2.3 Was den Einkommensvergleich betrifft, hat das kantonale Gericht das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE, vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa-bb) ermittelt. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer bei einer 40-Stundenwoche im privaten Sektor, auf welche bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen grundsätzlich abgestellt wird (BGE 129 V 483 f. Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347), auf Fr. 4'437.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2003, S. 94 Tabelle B 9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahre 2001 für Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 2.4% (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.3) einem Jahreseinkommen von Fr. 56'839.- entspricht. Selbst unter Berücksichtigung des grösstmöglichen behinderungsbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in Höhe von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) resultiert damit im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen im Jahre 2001 von Fr. 65'650.- in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von klar unter 40 %, nämlich gerundet 35 %. Mithin kann die effektive Höhe eines allfällig zu berücksichtigenden behinderungsbedingten Abzuges offen bleiben.
3.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann dagegen gewährt werden, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) als erfüllt betrachtet werden können. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Heiner Schärrer, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.
Luzern, 29. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: