BGer 7B.226/2003 |
BGer 7B.226/2003 vom 10.12.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.226/2003 /rov
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Urteil vom 10. Dezember 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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Z.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 26. September 2003 (AB.2003.17).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt der Stadt Wil stellte der Z.________ GmbH in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. ... am 6. Juni 2003 die Konkursandrohung vom 2. Juni 2003 zu, auf welcher als Betreibungsgläubiger Y.________, vertreten durch X.________, aufgeführt war. Hiergegen erhob die Z.________ GmbH Beschwerde mit dem Antrag, die Konkursandrohung sei nichtig zu erklären, da es der Vertreterin des Betreibungsgläubigers an der Berechtigung fehle, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Der Präsident des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil als untere Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2003 ab. Auf eine hiergegen von der Z.________ GmbH erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung mit Entscheid vom 26. September 2003 nicht ein.
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Die Z.________ GmbH hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2003 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Konkursandrohung vom 2. Juni 2003.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin setze sich mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid, wonach die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung nicht in Frage gestellt werden könne und X.________ als Vertreterin des inzwischen verstorbenen Gläubigers bzw. der Erbengemeinschaft zum Begehren um Fortsetzung der Betreibung berechtigt sei, nicht hinreichend auseinander. Im Weiteren hat die Vorinstanz in der Sache - unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - erwogen, dass die Beschwerde gegen die Konkursandrohung unbegründet sei und keine Anhaltspunkte für nichtige Betreibungshandlungen vorliegen würden.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vergeblich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie erst im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde (anlässlich der Zustellung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin) erfahren habe, dass X.________ die Gläubigerschaft vertrete. Auf den Vorwurf, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 34 E. 1 S. 35).
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2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, auf dem Zahlungsbefehl sei als Gläubiger nur Y.________ aufgeführt gewesen; folglich sei X.________ trotz der Bezeichnung im Betreibungsbegehren als Vertreterin des Betreibungsgläubigers (zur Einleitung der Betreibung) "nicht legitimiert" gewesen. Dieses Vorbringen geht fehl. Der Einwand, die für den Gläubiger handelnde Person sei nicht vertretungsberechtigt, ist durch Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl anzufechten (vgl. BGE 84 III 72 E. 1 S. 73). Beschwerde ist indessen - abgesehen von der hier nicht interessierenden Ausnahme (Art. 132a SchKG) - innert zehn Tagen nach Kenntnis der Verfügung (nicht des Anfechtungsgrundes) zu führen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Im konkreten Fall ist die Beschwerdefrist gegen den Zahlungsbefehl (Zustellung gemäss Vermerk auf der Konkursandrohung: 15. Januar 2003) unbestrittenermassen längst abgelaufen, so dass die Rüge der Beschwerdeführerin nicht mehr gehört werden kann. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe den rechtserheblichen Sachverhalt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht hinreichend festgestellt, weil sie nicht auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumente (Erbbescheinigung vom 30. Juni 2003 und Vollmacht vom 9./10. Oktober 2003, mit welcher die Erben des Y.________ selig ihre Miterbin X.________ bevollmächtigen und die von ihr vorgenommenen Rechtshandlungen genehmigen) abgestellt habe. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, es liege kein Gläubigerwechsel vor. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Konkursandrohung übergangen, ist unbegründet.
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2.3 Die Beschwerdeführerin hält der oberen Aufsichtsbehörde schliesslich entgegen, ihre Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid genügend begründet zu haben. Ob die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde im kantonalen Verfahren (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a, m.H.) verletzt habe, wenn sie die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG als nicht hinreichend begründet erachtet hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden: Die obere Aufsichtsbehörde hat - im Rahmen einer Alternativbegründung (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47), welche die Beschwerdeführerin nicht zu erschüttern vermag (vgl. E. 2.1 und 2.2) - bereits festgehalten, dass die Konkursandrohung vom 2. Juni 2003 nicht zu beanstanden sei.
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3.
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Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Erbengemeinschaft Y.________ sel., vertreten durch X.________), dem Betreibungsamt Wil und dem Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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