BGer 2P.142/2002 |
BGer 2P.142/2002 vom 09.12.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.142/2002 /zga
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Urteil vom 9. Dezember 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Erb, Restelbergstrasse 61, 8044 Zürich,
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gegen
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Stadt Uster, 8610 Uster, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Budliger, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
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Bezirksschulpflege Uster, Postfach, 8610 Uster,
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Schulrekurskommission des Kantons Zürich, c/o Bildungsdirektion, Walchetor, 8090 Zurich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 8, 11, 19, 29 und 62 BV (Kostenübernahme für Privatschulung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 8. Mai 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________, geboren am 24. Juli 1988, besuchte drei Jahre den Sprachheilkindergarten in Uster/ZH. Danach wurde sie in der ersten Hälfte des Schuljahres 1996/97 in einer Kleinklasse C der Primarschule Uster unterrichtet. Ab 3. März 1997 fand sie Aufnahme in der (kommunalen) Heilpädagogischen Schule. Ein Gesuch ihrer Mutter, X.________, vom 26. September 1998, Y.________ per Oktober 1998 unter Kostenübernahme durch die Gemeinde in die MOMO-Schule (private Sonderschule mit kleinen Lerngruppen von 5 - 7 Kindern) in Uster übertreten zu lassen, wies die Primarschulpflege Uster am 16. November 1998 ab. Anfangs Januar 1999 trat Y.________ dennoch in die MOMO-Schule über. Den gegen den ablehnenden Entscheid der Primarschulpflege gerichteten Rekurs wies die Bezirksschulpflege Uster am 19. April 1999 ab. Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich hiess am 16. August 1999 einen Rekurs von X.________ gegen den Beschluss der Bezirksschulpflege teilweise gut. In den Erwägungen hielt sie fest, dass die Primarschule Uster mit ihren gemischten Sonderklassen B/D im Vergleich zur MOMO-Schule jederzeit einen gleichwertigen Unterricht anbiete, dessen Anforderungen Y.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewachsen wäre. Indessen könne ihr im Interesse des Kindeswohls ein kurzfristiger Schulwechsel nicht zugemutet werden; vom gleichwertigen Angebot der Primarschulpflege könne sie daher nach den Sportferien 2000 Gebrauch machen, und die Primarschulpflege Uster habe für die vom Eintritt in die MOMO-Schule bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Schulkosten aufzukommen.
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Der Rekursentscheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter von X.________ zugestellt; ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben. X.________ gelangte jedoch nachträglich mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Entscheids der Schulrekurskommission vom 16. August 1999 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; dieses wies das Gesuch ab, und auch eine dagegen beim Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 2P.4/2001 vom 2. Juli 2001).
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B.
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Am 16. Februar 2000 lehnte die Primarschulpflege Uster das Begehren von X.________, Y.________ solle weiterhin die MOMO-Schule besuchen dürfen, unter Hinweis auf den Entscheid der Schulrekurskommission vom 16. August 1999 ab und wies Y.________ nach den Sportferien 2000, d.h. per 6. März 2000, der Kleinklasse B Mittelstufe zu. Dagegen wandte sich X.________ am 28. Februar 2000 an die Bezirksschulpflege Uster.
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Deren Präsidentin entsprach am 1. März 2000 dem im Rekurs gestellten Gesuch, Y.________ während der Dauer des Rekursverfahrens auf Kosten der Primarschulgemeinde in der MOMO-Schule zu belassen. Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich hiess den gegen diese Zwischenverfügung erhobenen Rekurs der Primarschulpflege Uster am 15. Mai 2000 gut, wobei sie auf ihren früheren Entscheid vom 16. August 1999 abstellte. Gegen diese vorsorgliche Massnahme gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 25. Oktober 2000 abwies, soweit es darauf eintrat. X.________ erhob staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses sistierte das Verfahren am 25. Januar 2001 bis zum Vorliegen des Rekursentscheides der Bezirksschulpflege Uster über den materiellen Verfahrensgegenstand (Klasseneinteilung, definitive Kostentragungspflicht).
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Am 18. April 2001 wies die Bezirksschulpflege den bei ihr hängigen Rekurs in der Sache im Wesentlichen ab, soweit sie darauf eintrat, wies indessen die Primarschulpflege Uster an, den Zuteilungsentscheid im Sinne der Erwägungen zu korrigieren, d.h. die Schülerin nicht der Mittel-, sondern der Unterstufe zuzuteilen.
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Nachdem X.________ diesen Entscheid an die Schulrekurskommission weitergezogen hatte, wurde das bundesgerichtliche Verfahren (2P.7/2001) betreffend vorsorgliche Massnahme am 2. Juli 2001 wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2001 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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Mit Beschluss vom 12. November 2001 wies die Schulrekurskommission den Rekurs von X.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Dies mit der Begründung, es seien seit Herbst 1999 keine neuen Tatsachen eingetreten, die es erlauben würden, auf den rechtskräftigen Entscheid vom 16. August 1999 zurückzukommen. Der Status von Y.________ als sonderklassen- aber nicht sonderschulbedürftig sei gleich wie im damaligen Entscheid zu beurteilen. Die aktuellste schulorganisatorische Massnahme erlaube es sogar, Y.________ ab dem 19. November 2001 eine reine Sonderklasse B anzubieten, welche in Bezug auf das Alter der Kinder einer 3./4. Klasse entspreche. Dagegen wandte sich X.________ wiederum an das Verwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde am 8. Mai 2002 abwies, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Juni 2002 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2002 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt unter Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt im Auftrag der Schulrekurskommission des Kantons Zürich, die Beschwerde abzuweisen.
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Die Bezirksschulpflege Uster hat keine Vernehmlassung eingereicht.
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Die Stadt Uster beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
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D.
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Auf gemeinsamen Antrag der Primarschulpflege Uster und der Beschwerdeführerin sistierte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 5. September 2002 das Beschwerdeverfahren wegen der inzwischen von den Parteien aufgenommenen aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen bis zum 9. Dezember 2002. Mit Verfügungen vom 28. November 2002 bzw. 24. Juni 2003 verlängerte er auf Antrag der Beschwerdeführerin die Sistierung bis zum 30. Juni 2003 bzw. bis zum 10. Dezember 2003.
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Nachdem der Vertreter der Stadt Uster am 9. Juli 2003 mitgeteilt hatte, es habe keine Einigung gefunden werden können und die Vergleichsgespräche seien abgebrochen worden, wurde das Beschwerdeverfahren am 11. Juli 2003 wieder aufgenommen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht war in materieller Hinsicht einzig die Frage der Übernahme der privaten Schulkosten für die Tochter der Beschwerdeführerin seit März 2000 durch die Stadt Uster (angefochtener Entscheid E. 1b). Nicht zu beurteilen hatte das Verwaltungsgericht hingegen die Frage der Schul- oder Klassenzuteilung, die gemäss § 43 Abs. 1 lit. f des zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (angefochtener Entscheid E. 1c).
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von "Art. 8 BV (Rechtsgleichheitsgebot), Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen), Art. 19 BV (Anspruch auf Grundschulunterricht), Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 62 BV (Ausreichender Grundschulunterricht)".
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2.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Privaten nur bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch sie persönlich treffende Verfügungen erlitten haben. Die Beschwerdeführerin tritt einzig in ihrem eigenen Namen auf. Soweit sie daher Grund- und Menschenrechte anruft, die ihrer Tochter persönlich zustehen, ist sie dazu nicht legitimiert. Nicht einzutreten ist deshalb auf die Rügen der Verletzung von Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen; vgl. Urteil 2P.7/2001 E. 1d) und Art. 8 Abs. 2 BV, soweit sie eine Diskriminierung ihrer Tochter geltend macht.
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2.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung von Art. 62 BV, der sich allein an die Kantone richtet und keinen Rechtsanspruch des Einzelnen begründet (BGE 129 I 35 E. 7.7 S. 41).
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2.4 Die Frage des ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts betrifft auch die Eltern der (noch minderjährigen) Kinder, soweit sie wie die Beschwerdeführerin für allfällige Schulkosten einzustehen haben, weshalb diese insoweit zur Beschwerde befugt ist; dies gilt insbesondere im Hinblick auf Art. 19 BV. Ohnehin legitimiert ist die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung der behaupteten Verfahrensmängel, mithin zur Anrufung von Art. 29 BV.
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2.5 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze der angefochtene Erlass oder Entscheid verletzt und inwiefern dies der Fall ist. Wird Willkür geltend gemacht, muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b; 117 Ia 393 E. 1c S. 395).
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Die Beschwerdeführerin nennt die angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechte und führt aus, inwiefern dagegen verstossen worden sei. Insoweit kommt sie ihrer Substantiierungspflicht nach. In weiten Teilen ihrer Beschwerdeschrift (insb. S. 6 - 17) verfällt sie jedoch in appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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2.6 Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde greift das Bundesgericht, soweit es um die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids geht, auf entsprechende Rüge hin nur dann ein, wenn die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung willkürlich ist, d.h. offensichtlich falsch ist oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 118 Ia 394 E. 2c S. 397; 105 Ia 190 E. 2a S. 190 f., mit Hinweisen). Das Vorbringen neuer Tatsachen ist ohnehin nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26, mit Hinweis). Grundsätzlich ist daher auf den Sachverhalt abzustellen, der sich der letzten kantonalen Instanz darbot.
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Die Beschwerdeführerin äussert sich umfassend zum Sachverhalt und ruft dabei auch neue Tatsachen an. Sie vermag jedoch nicht darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts willkürlich ist. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in verfassungswidriger Weise unvollständig erhoben hat, was allenfalls zur Berücksichtigung angeblich neuer Tatsachen, die bereits vor Fällung des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, hätte führen können. Es ist daher vom Sachverhalt auszugehen, wie er dem Verwaltungsgericht bekannt war.
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3.
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Im Urteil 2P.7/2001 vom 5. Dezember 2001 hat das Bundesgericht bereits festgestellt, der Entscheid der Schulrekurskommission vom 16. August 1999, mit welchem abschliessend über die Beendigung der Kostentragungspflicht der Gemeinde für den Besuch der MOMO-Schule ab den Sportferien 2000 entschieden wurde (Urteil 2P.4/2001 vom 2. Juli 2001 E. 2c), sei rechtskräftig (E. 4a).
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Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, es werde heute nicht mehr bestritten, dass dieser Beschluss der Schulrekurskommission richtig gewesen sei. Es müsse aber die "Möglichkeit einer nicht prognostizierten Entwicklung zumindest in Erwägung gezogen und zugelassen werden". Der Sachverhalt hätte daher auf Grund der aktuellen Entwicklung ihrer Tochter abgeklärt werden müssen.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV. Diese erblickt sie darin, dass sie als alleinerziehende Mutter und seit langer Zeit selber IV-Empfängerin von der Schulpflege Uster benachteiligt worden sei; insbesondere sei ihr gegenüber der Grundsatz der Gleichbehandlung nie beachtet worden.
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4.2 Dieses Vorbringen wurde vor Verwaltungsgericht nicht vorgetragen, obwohl dies der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre. Es ist daher neu, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369). Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin weder konkrete Anhaltspunkte für eine solche Diskriminierung vor noch ergeben sich solche aus den Akten.
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4.3 Die Beschwerdeführerin rügt auch eine "indirekte Diskriminierung" ihrer Tochter, indem diese nicht den ihren (eingeschränkten) Fähigkeiten entsprechenden Unterricht erhalte.
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Der Tochter der Beschwerdeführerin steht - seit dem 6. März 2000 - mit den gemischten Sonderklassen B/D, Unterstufe, der Primarschule Uster (seit November 2001 eine reine Sonderklasse B) ein auf ihre Behinderung Rücksicht nehmendes sonderpädagogisches Unterrichtsangebot zur Verfügung. Dieses wird von den kantonalen Behörden im Vergleich mit der von ihr besuchten MOMO-Schule als gleichwertiger und adäquater sonderpädagogischer Unterricht beurteilt, dessen Anforderungen die Tochter der Beschwerdeführerin auch gewachsen wäre. Eine Sonderschulbedürftigkeit erachten sie als nicht gegeben. Diese Beurteilung ist in Rechtskraft erwachsen. Eine auf Grund der Schul- bzw. Klassenzuteilung drohende Diskriminierung fällt damit nicht mehr in Betracht. Im Übrigen hat das Bundesgericht ebenfalls festgestellt, auch in einer gemischten Sonderklasse der öffentlichen Schule erhalte die Tochter der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine auf sie ausgerichtete Sonderschulung (Urteil 2P.7/2001 vom 5. Dezember 2001 E. 4b S. 13). Ausserdem sind Sonderschulmassnahmen, für die die Tochter der Beschwerdeführerin IV-Beiträge erhält, ohne weiteres auch im Rahmen des Unterrichts an Sonderklassen möglich (§§ 29 ff. des zürcherischen Reglements über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen vom 3. Mai 1984; Urteil 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 5.3).
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5.
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5.1 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf seinen früheren Entscheid vom 25. Oktober 2000, der nach Abweisung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist, erwogen, der ebenfalls rechtskräftige Beschluss der Schulrekurskommission vom 16. August 1999 könne, da kein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, einzig noch unter den Gesichtspunkten der Revision und der Anpassung überprüft werden. Als Revisionsgrund komme lediglich das Auffinden neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (§ 86a lit. b in Verbindung mit § 86b Abs. 1 VRG/ZH) in Frage; er sei - mangels neuer, aber vor dem 16. August 1999 eingetretener neuer Tatsachen - indessen nicht gegeben; zudem sei die Revisionsfrist verpasst. Das gelte insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, einen Antrag des Kinderspitals Zürich vom 7. Januar 1997 an die IV-Stelle der kantonalzürcherischen Sozialversicherungsanstalt betreffend Kostengutsprache für intensive tägliche logopädische Massnahmen erst im Januar 2001 zur Kenntnis erhalten zu haben. Denn die Dysphasie der Tochter der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der Logopädie seien schon 1993 diagnostiziert und seither immer wieder bestätigt worden. Auch der Konnex mit der Invalidenversicherung sei damit längst zu Tage getreten und den Schulbehörden bekannt gewesen. Der jüngste Bericht von Christian Heldstab vom 11. Januar 2001, der nach Auffassung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelange, bei ihrer Tochter liege eine schwere kombinierte Sprachstörung vor, weshalb sie IV-sonderschulbedürftig sei, zeige ebenfalls keine Tatsachen auf, die nicht bereits im Sommer 1999 bekannt gewesen seien; er führe als Belege (abgesehen von einer Ausnahme) denn auch Dokumente über Abklärungen an, die vor Sommer 1999 datierten.
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Später als im August 1999 erstellte Gutachten, die lediglich eine andere Würdigung der Fakten stützten, könnten keine Revision bewirken. Genauso verhalte es sich mit den zahlreichen, nach dem Sommer 1999 verfassten und von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten und der beantragten Oberexpertise.
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Unter dem Gesichtspunkt einer Wiedererwägung bzw. "Anpassung" prüfte das Verwaltungsgericht, ob auf Grund einer Änderung der massgebenden Umstände ein Anspruch auf eine solche bestehe. Dazu führte es aus, dies wäre nur dann der Fall, wenn die Tochter zwar im Sommer 1999 den Anforderungen einer Sonderklasse gewachsen gewesen wäre, in der Folge dann aber nicht mehr. Keine Rolle spiele hingegen, ob die MOMO-Schule die bessere oder gar die beste Lösung bedeute, denn ein Kind habe nicht Anrecht auf optimalen, sondern bloss auf ausreichenden Unterricht. Damit bestehe auch kein Anspruch auf Wiedererwägung.
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Auf den Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Zuteilung ihrer Tochter in eine "nicht existente B-Sonderklasse" trat das Verwaltungsgericht nicht ein, da es sich mit Zuteilungsfragen nicht befasse. Im Übrigen würde selbst eine Zuteilung in eine kombinierte 3./4. Sonderklasse B das Unterstufenkriterium erfüllen; gemischte B/D-Sonderklassen sähen zudem die Richtlinien zum kantonalen Sonderklassenreglement ausdrücklich vor. Die B/D-Sonderklassenfähigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin sei zudem wegen der Sonderklassenähnlichkeit des Unterrichts an der MOMO-Schule bejaht worden.
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5.2 Was die Beschwerdeführerin - soweit sie sich überhaupt mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt - dagegen (Beschwerde S. 17 ff.) vorbringt, lässt die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht nicht als willkürlich erscheinen. Insbesondere vermag sie nicht dazulegen, inwiefern entgegen dem angefochtenen Urteil neue Tatsachen vorliegen, auf Grund welcher das Verwaltungsgericht den Entscheid der Schulrekurskommission hätte aufheben müssen. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, es zeichne sich deutlich ab, dass die Erfolge der letzten Jahre bei der verfügten Sonderschulung zunichte gemacht würden, steht dies im Widerspruch zum willkürfrei festgestellten Sachverhalt. Dies gilt auch für ihre Behauptung, die Gemeinde Uster verfüge über keine Klasse, die ihrer Tochter gerecht werde.
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5.3 Inwiefern das Verwaltungsgericht mit der willkürfreien Anwendung des kantonalen Rechts verfassungsmässige Rechte und insbesondere Art. 19 BV verletzen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar. Es ist insbesondere nicht zu sehen, aus welchen Gründen sich - entgegen dem allgemeinen Grundsatz (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 6 Vorbem. zu §§ 86a-86d) - aus Art. 19 BV bzw. "neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die eindeutig eine verbesserte Stellung der Behinderten herbeiführen wollen", ein Anspruch von Behinderten auf eine Wiedererwägung "unter erleichterten Bedingungen" ergeben soll.
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6.
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6.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Diese erblickt sie darin, dass das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. f VRG/ZH bezeichnet und ihr die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert habe.
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Zur Begründung führt sie unter anderem an, der Fall sei von einer gewissen Komplexität. Das Argument ist unbehelflich, denn die Beschwerdeführerin hat insbesondere verkannt, dass das Verwaltungsgericht die grundlegende Frage der Schul- bzw. Klasseneinteilung ihrer Tochter - die Hauptgegenstand ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht bildete - gar nicht zu überprüfen hatte. Im Lichte des daher erheblich beschränkten Prozessthemas ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde erscheine als aussichtslos, nicht zu beanstanden.
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7.
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7.1 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
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7.2 Auch die vorliegende Beschwerde zielt, wie dargelegt, am eigentlichen Prozessthema vorbei. Sie erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ebenfalls nicht gewährt werden kann (Art. 152 OG). Entsprechend diesem Ausgang sind ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG)
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Uster, der Bezirksschulpflege Uster, der Schulrekurskommission des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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