BGer 7B.239/2003 |
BGer 7B.239/2003 vom 19.11.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.239/2003 /bnm
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Urteil vom 19. November 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 22. Oktober 2003.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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In der Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt St. Gallen X.________ (Schuldner) am 25. August 2003 die Konkursandrohung zu. Dagegen gelangte X.________ an das Kreisgericht St. Gallen, untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, welches die Beschwerde am 23. September 2003 abwies. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 wies ebenfalls das Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat.
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X.________ gelangt mit Beschwerde vom 9. November 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 22. Oktober 2003. Streitgegenstand ist somit einzig die Gültigkeit der am 25. August 2003 zugestellten Konkursandrohung. Unbeachtlich sind damit von vornherein Rügen, welche in keinem Zusammenhang mit dem hängigen Betreibungsverfahren stehen. Dies gilt insbesondere für die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Parteivertreter der Beschwerdegegner sowie den Antrag, den Ausgang eines Strafverfahrens zu berücksichtigen. Zudem wird im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht über den materiellen Bestand der Forderung entschieden: Nicht zu hören sind demnach die Ausführungen in Bezug auf die der Betreibung zu Grunde liegende Darlehensschuld. Im Übrigen entscheidet allein der Richter, ob der Konkurs schliesslich zu eröffnen ist.
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3.
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Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht.
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4.
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Im Übrigen ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe offensichtlich nicht, da sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Entscheid der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt.
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5.
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Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist - vorbehältlich böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern dem Betreibungsamt St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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