BGer U 98/2002 |
BGer U 98/2002 vom 17.11.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 98/02
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Urteil vom 17. November 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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B.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 12. Februar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1965 geborene B.________ war in der Unternehmung C.________ AG als Hilfsarbeiter tätig und führte daneben auch noch für die D.________ AG Reinigungsarbeiten durch. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. Februar 1996 stürzte er während eines Aufenthalts in Spanien auf einer vereisten Treppe. Dabei zog er sich eine distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur links und eine Fraktur des Processus styloideus radii rechts zu. Nach einer ersten Behandlung im Spital E.________führte Dr. med. F.________ am 11. September 1996 eine Ulnaköpfchenresektionsarthroplastik links und am 30. April 1997 eine Handgelenksarthrodese links durch. Auf Empfehlung des Handchirurgen weilte der Versicherte sodann vom 16. Oktober bis 20. November 1997 in der Klinik G.________ Dort wurde gemäss Austrittsbericht vom 2. Dezember 1997 zusätzlich ein lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 mit leichter segmentaler Instabilität diagnostiziert. Gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. H.________ vom 26. Januar 1998 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) auf Ende Februar 1998 ein. Mit Verfügung vom 19. November 1998 sprach sie B.________ eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. März 1998 sowie eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Dies bestätigte die Anstalt nach Einholung eines Berichts des Dr. med. I.________ vom eigenen Ärzteteam Unfallmedizin vom 29. April 1999 sowie erwerblichen Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2000.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung mit Entscheid vom 12. Februar 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien Invalidenrente und Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung der Handgelenks- und Rückenbeschwerden an die SUVA zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2000, auf welchen die Vorinstanz verweist, sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für das Erfordernis eines natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhangs zu einem versicherten Ereignis, damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers überhaupt gegeben ist. Dasselbe trifft für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1, 210 Erw. 4a, 116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1 mit Hinweis) zu. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 9. Oktober 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt mit Bezug auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Rückenbeschwerden und der dadurch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie dem Sturz vom 24. Februar 1996 unrichtig und unvollständig festgestellt.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten umfassend geprüft und erwogen, dass bis zum Aufenthalt in der Klinik G.________ im Herbst 1997, mithin rund 19 Monate nach dem Unfallereignis, keine Rückenbeschwerden aktenkundig seien. Die Klinikärzte hätten die geltend gemachten Beschwerden auf eine vorbestehende Spondylolisthesis zurückgeführt. Anzeichen dafür, dass durch den Unfall eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten sei, bestünden nicht. Im Bericht des Spital E.________vom 1. März 1996, welcher sich auf eine eingehende Untersuchung stütze, würden keine Rückenbeschwerden erwähnt. In den in der Zeit vom 18. März 1996 bis 25. September 1997 erstellten Berichten des Handchirurgen Dr. med. F.________ sei ausschliesslich von Beschwerden an den oberen Extremitäten die Rede. Der Beschwerdeführer selber habe in der Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung vom 9. April 1997 nur die Behinderung am Handgelenk angeführt; Rückenbeschwerden habe er nicht erwähnt. Kreisarzt Dr. med. H.________ habe die Rückenschmerzen als Folgen einer Spondylolisthesis L5/S1 mit leichter segmentaler Instabilität bezeichnet, welche mit dem Unfall nichts zu tun habe. Auch Dr. med. I.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin habe nach Prüfung der Vorakten und Röntgenbilder die Unfallkausalität verneint. Wenn Dr. med. J.________ in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2000 eine traumatisierte Spondylolyse erwähne, stehe dies im Widerspruch zur Stellungnahme aus dem Jahre 1998, aus der deutlich hervorgehe, dass die Aussage, wonach im Anschluss an den Unfall Rückenbeschwerden aufgetreten seien, lediglich auf einer ihm gegenüber vom Versicherten gemachten Schilderung beruhe. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bestehenden Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden.
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2.2 Die Ärzte der Klinik G.________, welche im Austrittsbericht vom 2. Dezember 1997 aktenkundig als erste Rückenbeschwerden des Versicherten erwähnten, gaben an, gemäss den Ausführungen des Patienten hätten bereits vor dem Unfall leichte lumbale Schmerzen bei der Arbeit bestanden. Diese hätten seit dem Sturz vom Februar 1996 zugenommen. Bei der radiologischen Untersuchung sei eine Spondylolisthesis mit leichter ventrodorsaler Instabilität und beginnenden degenerativen Veränderungen des Segments L5/S1 festgestellt worden, welche jedoch nicht eine Folge des versicherten Unfalles sei. Gemäss Dr. med. I.________ handelt es sich aufgrund der bildgebenden Befunde um Folgen einer typischen Entwicklungsstörung (isthmische Spondylolyse), welche mit praktischer Sicherheit als Vorzustand (Abrundung und Ausziehung am Vorderrand von S1, begleitende Bogenschluss-Anomalie) zu betrachten sei. Für einen traumatischen Schaden gebe es keine Anhaltspunkte. Eine frische Wirbelfraktur mit akutem Gleitvorgang hätte zu sofortigen massiven Schmerzen führen müssen, während eine Rückenprellung nicht geeignet sei, den Vorzustand richtunggebend zu verschlimmern (vgl. Beurteilung vom 29. April 1999). Im Bericht vom 8. Februar 2001 führte Dr. med. I.________ aus, eine echte Verschlimmerung des Vorzustandes am 24. Februar 1996 sei nach Lage der Akten weder erwiesen noch wahrscheinlich, sondern höchstens möglich. Viel wahrscheinlicher sei ein schicksalhafter Verlauf eines krankhaften Befundes. Den einleuchtenden Schlussfolgerungen des SUVA-Arztes, welche auf eingehenden Auseinandersetzungen mit den Vorakten beruhen und sich auf Röntgenaufnahmen stützen, kann ohne weiteres gefolgt werden. Dass es sich dabei um versicherungsinterne Berichte handelt, vermag deren Beweiswert nicht zu mindern, zumal keine Umstände ersichtlich sind, welche die Unparteilichkeit der Beurteilungen als begründet erscheinen lassen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee, 122 V 161 Erw. 1c) nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Wenn der behandelnde Neurochirurge, Dr. med. J.________, in seinem Bericht vom 18. März 2002 dafür hält, es sei nicht ungewöhnlich, wenn die Beschwerden einer traumatisierten Spondylolyse erst in einem späteren Zeitpunkt und unter Umständen sogar erst Monate nach dem Unfall auftreten würden, vermag dies nicht zu überzeugen, nachdem der Beschwerdeführer erst rund 19 Monate nach dem Unfall erstmals über Rückenbeschwerden klagte. Im Bericht vom 31. Oktober 2000 gab Dr. med. J.________ an, er betreue den Versicherten seit 1998. Über eine allenfalls vorbestandene Rückenproblematik konnte er somit keine auf eigenen Feststellungen beruhende Aussage machen. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, ist sodann nicht nachvollziehbar, wie nach Spezialmanipulationen in der physikalischen Therapie im späteren Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer traumatisierten Spondylolyse gestellt werden kann. Eine gesundheitliche Schädigung gilt zudem nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 342 Erw. 2b/bb), wie Dr. med. J.________ mit dem Hinweis, nach erfolgtem Unfall müsse man eine Traumatisierung annehmen, offenbar geltend machen will. Nach Dr. med. J.________ ist eine Spondylolyse für die Beschwerden verantwortlich, wenn der Versicherte durch Infiltration im Spondylolysengebiet beschwerdefrei wird. Über die Unfallkausalität der Spondylolyse wäre damit indessen noch nichts ausgesagt. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, der Unfallversicherer habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, mit welchen Untersuchungen, die nicht nachgeholt werden können, die Unfallkausalität hätte bewiesen werden können. Da der medizinische Sachverhalt mit Bezug auf die Rückenbeschwerden umfassend abgeklärt worden ist und von ergänzenden Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von der beantragten Einholung eines Gutachtens abzusehen.
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Da aufgrund der medizinischen Unterlagen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) unter auf den Unfall vom 24. Februar 1996 zurückzuführenden Rückenbeschwerden leidet, hat er diesbezüglich keinen Anspruch auf Leistungen der SUVA. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Invalidenversicherung, welche sich nicht um die Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu kümmern hat, unter Miteinbezug der Rückenproblematik eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.
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3.
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3.1 Gemäss Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 2. Dezember 1997 kann die linke (dominante) Hand nur sehr beschränkt als Hilfs- und Haltehand eingesetzt werden. Tätigkeiten über Kopf sind mit dem linken Arm nur vereinzelt möglich. Heben und Tragen von Lasten ist sowohl mit der linken wie auch mit der rechten Hand nicht möglich. Geeignete Tätigkeiten könnten ganztags ausgeübt werden. Falls die linke Hand nur gelegentlich eingesetzt werden müsse, könne eine volle Leistung erbracht werden. Bei häufigerem Einsatz wären vermehrt Pausen einzuschalten. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Auch eine Wiederaufnahme des Nebenerwerbs als Reiniger sei kaum mehr möglich. Kreisarzt Dr. med. H.________, welcher den Beschwerdeführer am 26. Januar 1998 untersucht hatte, erachtete leichte Montagearbeiten als zumutbar, bei denen mit der linken Hand keine grossen Gewichte gehoben werden müssten, und bei denen keine Bewegungen im Handgelenk links erforderlich seien. Denkbar sei auch ein Einsatz beim Bedienen von automatischen und halbautomatischen Maschinen, bei Überwachungsarbeiten und Portierdiensten. Vermieden werden müssten Tätigkeiten, bei denen der Versicherte auf die Beweglichkeit im linken Handgelenk angewiesen sei oder die das Tragen von Lasten über 1 bis 2 kg mit der linken Hand beinhalteten. Im Bericht vom 15. Dezember 2000 ging Dr. med. F.________ von einer Verschlechterung des Zustandes an der linken Hand aus und bezeichnete aus diesem Grunde auch leichte Montagearbeiten als unzumutbar. Bereits am 12. Januar 2001 berichtete er jedoch von einer deutlichen Besserung. Dr. med. I.________ ging daher in seiner ärztlichen Beurteilung vom 8. Februar 2001 von einer lediglich vorübergehenden Störung aus, deren Unfallkausalität lediglich als möglich bezeichnet werden könne.
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3.2 Entgegen den Ausführungen des Versicherten folgt aus den medizinischen Akten nicht, dass das linke Handgelenk praktisch unbrauchbar geworden ist. Nach den Arztberichten verhält es sich vielmehr so, dass er bezüglich der linken Hand zwar eingeschränkt ist, diese aber, wenn auch in stark reduziertem Masse, einzusetzen vermag. Wenn die Vorinstanz leichte, leidensangepasste Arbeiten, bei denen links keine grossen Gewichte gehoben und keine Bewegungen im Handgelenk erfolgen müssen, für zumutbar bezeichnet hat, lässt sich dies angesichts der medizinischen Befunde nicht beanstanden. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. K.________ vom ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung vom 9. Februar 2001 geltend macht, Probleme an der linken Schulter würden seine Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränken. Im Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 2. Dezember 1997 werden zwar muskuläre Schmerzen am linken Schultergürtel erwähnt. Im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 26. Januar 1998 waren diese muskulären Beschwerden gemäss den Feststellungen des Dr. med. H.________ indessen vollständig verschwunden. Dr. med. F.________ gegenüber klagte der Versicherte gemäss Bericht vom 15. Dezember 2000 lediglich über Schmerzen im Bereich der linken Hand. Bei der Untersuchung fand der Arzt freie Ellbogen- und Schultergelenke.
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4.
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Zu prüfen bleiben die erwerblichen Gegebenheiten.
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4.1 Für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 UVG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (hier: 1. März 1998) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 174; vgl. auch BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2).
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4.2 Gemäss den Salärangaben der letzten Arbeitgeberfirma (Stundenlohn: Fr. 22.55 [ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung] zuzüglich 8.33 % Anteil 13. Monatslohn; Jahresstundenzahl 2112 [2112 : 52 = 40.61 Std./Woche : 5 = 8.12 Std./Tag] hätte der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Bauarbeiter im Jahre 1998 einen Lohn von insgesamt Fr. 51'593.- (Fr. 22.55 x 2112 x 108.33) erzielen können. SUVA und Vorinstanz sind dagegen von den Lohnangaben für das Jahr 2000 von Fr. 52'851.- ausgegangen (Fr. 23.10 x 2112 x 108.33). Im nachfolgenden Einkommensvergleich wird daher zu Kontrollzwecken eine Parallelrechnung nach den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2000 massgebenden Daten vorgenommen. Den Verdienst für die Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger hat die SUVA beim Einkommensvergleich unberücksichtigt gelassen, weil diese Arbeit gemäss Kreisarzt Dr. med. H.________ weiterhin zumutbar sei und im Übrigen angesichts der sehr hohen Arbeitsstundenzahl (21 Stunden pro Woche) neben der körperlich strengen Haupterwerbstätigkeit kaum über eine längere Zeitperiode ausgeübt worden wäre. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden.
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4.3 Bezüglich des trotz der gesundheitlichen Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die SUVA auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt und das Invalideneinkommen auf Fr. 43'000.- festgesetzt. Bei den herangezogenen Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Verpackerei (DAP Nr. 1099), Bedrucker in der Industrie (DAP Nr. 661), Motorenwickler (DAP Nr. 4438), Rüster (DAP Nr. 4462) und Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle (DAP Nr. 5485). Die Vorinstanz erachtete zwei der angeführten Verweisungstätigkeiten als ungeeignet, da beidhändiges Arbeiten notwendig sei. Aufgrund der Lohnangaben zu den übrigen drei Arbeitsplatzprofilen ergebe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 43'000.-.
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Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass es sich dabei um zumutbare, ihm auch tatsächlich offen stehende Arbeitsplätze handelt. Auf jeden Fall sei jedoch vom ermittelten Lohn noch ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen.
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4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00; BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
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4.5 Im oben erwähnten Urteil C. vom 28. August 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die Anwendung der DAP stelle an sich eine gesamthaft verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens dar. Für die Repräsentativität im konkreten Einzelfall seien indessen neben der Auflage von mindestens fünf DAP-Profilen im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe erforderlich. Damit solle auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht werden in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaube. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall seien grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinander setzen könne. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es sodann Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs selber einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen.
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4.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa bis cc).
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Was die Möglichkeit von Abzügen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil C. vom 28. August 2003 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann.
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4.7 Ohne näher auf die Frage der Geeignetheit der von der SUVA aufgelegten Arbeitsplatzbeschriebe einzugehen, ist im Lichte von Erwägung 4.5 festzustellen, dass diese für sich allein keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens bilden, da sich mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen in diesem Verfahren das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen lässt. Da der Versicherte seit dem Unfall keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen daher gestützt auf die LSE zu ermitteln.
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Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor 1998 für eine 40-Stundenwoche auf Fr. 4268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit für das Jahr 1998 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 1, S. 94 Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'649.- ergibt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichten Tätigkeit eingeschränkt ist, indem er auf Tätigkeiten mit Traglimiten angewiesen ist, welche zudem das linke Handgelenk nicht belasten. Dagegen entfällt ein Abzug wegen blosser Teilzeitbeschäftigung. Auch die weiteren Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie (der Versicherte verfügt über die Niederlassungsbewilligung C), dürften sich nicht wesentlich auf den Lohn auswirken. Es rechtfertigt sich daher, den Abzug auf insgesamt 20 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'919.- und im Vergleich zum Valideneinkommen 1998 von Fr. 51'593.- zu einem Invaliditätsgrad von 16.8 % führt.
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Nach Tabelle A1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert im Anforderungsniveau 4 auf Fr. 4437.-, was ein Jahreseinkommen von Fr. 55'640.- (Fr. 4437.- : 40 x 41.8 x 12) und nach Abzug von 20 % Fr. 44'512.- ergibt. Wenn die SUVA aufgrund der DAP ein Invalideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 43'000.- ermittelt hat, entspricht dies sogar einem Abzug von zwischen 20 % und 25 %. Im Vergleich zum Valideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 52'851.- führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 18.6 %.
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4.8 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nebst der Behinderung würden ihm auch eine schlechte berufliche Ausbildung sowie fehlende Sprachkenntnisse nicht erlauben, ein Einkommen von Fr. 43'000.- zu erzielen, erweist sich der Einwand daher als unbehelflich. Denn der Unfallversicherer hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge mangelnder Ausbildung oder Veständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, dass der Rentenentscheid der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer verbindlich sei (vgl. dazu BGE 126 V 289). Mit Verfügung vom 27. August 2001 hat die IV-Stelle Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Wie sich den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung entnehmen lässt, beruht diese Invaliditätsbemessung auf der Überlegung, dass gestützt auf die Beurteilungen des Handchirurgen und des Neurochirurgen Hand- und Rückenbeschwerden, unabhängig von der Frage der Unfallkausalität, eine volle Arbeitsunfähigkeit bewirkten (vgl. Stellungnahme von Dr. med. K.________ vom 12. Januar 2001 bei den Akten der Invalidenversicherung). Da die SUVA nur für jene Behinderungen aufzukommen hat, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 24. Februar 1996 verursacht worden sind, was - wie bereits dargelegt - für die Rückenbeschwerden nicht gilt, besteht bezüglich der Invaliditätsschätzung der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die Belange der Unfallversicherung. Der von der Vorinstanz bestätigte Invaliditätsgrad von 20 % lässt sich somit nicht beanstanden.
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5.
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Was schliesslich die vom Beschwerdeführer beanstandete Bemessung der Integritätsentschädigung betrifft, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. SUVA und Vorinstanz haben den Integritätsschaden, ausgehend von der Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. H.________ vom 26. Januar 1998, gestützt auf Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) der von der SUVA veröffentlichten Richtwerte bestimmt. Danach entspricht die Arthrodese des Handgelenks einem Integritätsschaden von 15 %. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Bemessung erhobenen Einwände sind, soweit sie nicht bereits von der Vorinstanz entkräftet wurden, unbegründet. Insbesondere ist - wie bereits erwähnt - die Unfallkausalität und damit der Leistungsanspruch bezüglich der geltend gemachten Schulter- und Rückenbeschwerden zu verneinen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. November 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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