BGer 2A.528/2003 |
BGer 2A.528/2003 vom 13.11.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.528/2003 /leb
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Urteil vom 13. November 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
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lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Ineichen & Ulmi, Weggisgasse 29, Postfach 5146/47, 6000 Luzern 5,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
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29. September 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren 1976, reiste im November 1991 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem Vater, der über eine Saisonbewilligung verfügte, in die Schweiz ein. Eine auf Dauer angelegte Anwesenheitsberechtigung konnte er nicht erhältlich machen. Insbesondere wurde ein Asylgesuch der Mutter für sich und die Kinder im April 1995 abgewiesen; nachdem der Ausreiseaufforderung über längere Zeit nicht nachgekommen worden war, wurde eine Ausreisefrist letztmals auf den 30. September 1997 angesetzt, unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall. Am 3. Oktober 1997 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin, gestützt worauf er die Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erhielt. Die Bewilligung wurde letztmals bis 6. Januar 2002 verlängert.
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Mit Verfügung vom 27. Mai 2002 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern X.________ aus der Schweiz weg; eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________, der seit Anfang Oktober 2001 von seiner Frau getrennt lebte, lehnte es unter Hinweis auf seit der Einreise gegen ihn ergangene 58 Strafverfügungen und -urteile sowie auf Betreibungen im Betrag von insgesamt Fr. 58'047.20 ab. Mit Urteil vom 29. September 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen die Verfügung des Amtes für Migration erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Akten dem Amt für Migration, damit dieses eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Luzern ansetze.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2003 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt, noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG. Es wird summarisch und weitgehend unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils begründet (Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG erlischt der Anspruch, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Damit ist Art. 10 ANAG angesprochen. Nach dessen Absatz 1 kann der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen ist (Art. 11 Abs. 3 ANAG); für die Beurteilung der Angemessenheit (gemeint ist Verhältnismässigkeit) sind namentlich wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
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Der Beschwerdeführer ist nicht ausgewiesen worden; vielmehr lehnen die kantonalen Behörden es ab, die Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erneuerung er als mit einer Schweizerin verheirateter Ausländer gemäss Art. 7 ANAG Anspruch hat, zu erneuern. Auch für eine derartige Massnahme ist angesichts des Verweises in Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, die sich nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV richtet, wie dies im Übrigen auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfordert. Zu beachten ist dabei, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, dass die Bewilligungsverweigerung sich als etwas weniger eingreifende Massnahme erweist, sodass sich in Grenzfällen eine Ausweisung als unverhältnismässig, eine Verweigerung der Bewilligung hingegen als zulässig erweisen kann.
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2.2 Das Verwaltungsgericht hat - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) - folgenden Sachverhalt festgestellt:
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Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 15 ½ Jahren in die Schweiz ein. Während praktisch sechs Jahren wurde ihm die Anwesenheit im Wesentlichen jeweilen nur auf Zusehen hin gestattet. Erst nachdem er am 3. Oktober 1997, drei Tage nach Ablauf einer letzten Ausreisefrist, die unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall angesetzt worden war, eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; seine Eltern mussten in das Heimatland zurückreisen. Der Beschwerdeführer lebte ab Oktober 2001 von seiner Ehefrau getrennt, wobei er seit Juli 2003 wiederum an der Wohnadresse seiner Ehefrau gemeldet ist. Erstmals 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet; insgesamt kam es zu über 50 Strafverfügungen bzw. -urteilen, darunter neunmal zu Verteilungen wegen des Begehens eines Verbrechens oder Vergehens, wobei Freiheitsstrafen von zusammengerechnet 21 Monaten und sieben Tagen ausgefällt wurden. Die zwei schwerwiegendsten Verurteilungen datieren vom 5. September 1997 (16 Monate Gefängnis und fünf Jahre Landesverweisung, je bedingt, wegen mit drei anderen Tätern im Januar und Februar 1997 mehrfach begangener bzw. versuchter Einbruchdiebstähle) und vom 15. April 2002 (drei Monate Gefängnis unbedingt und Busse von Fr. 4'500.-- wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand - trotz entzogenen Führerausweises - sowie Vereitelung der Blutprobe und Sachbeschädigung, begangen im November 2001). Zuvor war der Beschwerdeführer bereits am 25. Oktober 2000 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Geldbusse von Fr. 800.-- verurteilt worden. Hervorzuheben ist noch eine Verurteilung vom 5. Juni 1996 zu zwei Monaten Gefängnis bedingt insbesondere wegen Gefährdung des Lebens, verbotenen Waffentragens und -erwerbs und unbefugten Schiessens. Gegen den Beschwerdeführer wurden Betreibungen im Gesamtbetrag von weit über 50'000 Franken in Gang gesetzt.
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Bei diesem Sachverhalt sind grundsätzlich die Ausweisungsgründe sowohl von Art. 10 Abs. 1 lit. a als auch von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gegeben. Es ist zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.
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2.3 Was die Beurteilung der Schwere des Verschuldens in Verbindung mit den persönlichen Verhältnissen des Ausländers betrifft, hat das Verwaltungsgericht die entsprechenden Kriterien zutreffend wiedergegeben; seine diesbezüglichen Ausführungen in E. 4, auf die verwiesen werden kann, bedürfen keiner Ergänzung.
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Zu Recht wird im angefochtenen Urteil hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten ist. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift ist das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht hauptsächlich auf die Zeit vor seinem 20. Geburtstag zu verlegen. Die zur schwersten Verurteilung führende Straftat beging der Beschwerdeführer anfangs 1997, kurz bevor er 21 Jahre alt wurde. Auch die Bestrafung mit zwei Monaten Gefängnis im Zusammenhang mit dem Gebrauch einer Schusswaffe ging auf eine nach Eintritt der Volljährigkeit begangene Handlung zurück. Es trifft hingegen zu, dass diese beiden Verurteilungen noch vor der Verheiratung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurden. Zahlreiche Straferkenntnisse ergingen aber nach dem Eheschluss, worunter im Jahr 2000 und 2002 je wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Insbesondere angesichts der nicht als Bagatelle erscheinenden Verurteilung vom 15. April 2002 zu drei Monaten Gefängnis unbedingt (zum wiederholten Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand) trifft die Wertung des Verwaltungsgerichts zu, dass der Beschwerdeführer sich auch durch zahlreiche Strafverfahren nicht zum Bessern bekehren liess. Bezeichnend für seine Unbelehrbarkeit ist übrigens, wenn er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Straferkenntnis vom 9. November 2000 geltend macht, dass für ihn die Mobilität unvergleichlich wichtiger gewesen sei als die Befolgung einer Aufforderung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder abzugeben (Beschwerdeschrift S. 11). Gerade diese uneinsichtige Haltung erklärt auch die ausserordentliche Vielzahl von Bagatelldelikten, die sich der Beschwerdeführer kontinuierlich zuschulden kommen lässt. Sein Verschulden wiegt insgesamt schwer. Zur im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Vorfällen zu Tage tretenden wenig verantwortungsbewussten Verhaltensweise des Beschwerdeführers passt, dass gegen ihn Betreibungen für Beträge in beträchtlicher Höhe angehoben werden mussten, obwohl er während einiger Jahre ein ausgesprochen hohes Einkommen erzielte. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz nicht weiter zu gestatten.
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Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Beurteilung des diesem öffentlichen Interesse entgegenstehenden privaten Interesses des Beschwerdeführers dessen persönliche und familiäre Verhältnisse umfassend berücksichtigt. Es hat richtigerweise Wert darauf gelegt, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit in seiner Heimat verbracht und dort den wesentlichen Teil der Schulausbildung absolviert hat. Bis zum Herbst 1997 war seine Anwesenheit in der Schweiz eher prekär und vorab auf Zusehen hin geregelt, und eine vollwertige Aufenthaltsregelung konnte er erst ab Oktober 1997 erwirken. Obwohl er die deutsche Sprache zu beherrschen scheint und sich offenbar auch beruflich gut zurechtzufinden weiss, fehlen angesichts der anhaltenden Missachtung von Rechtsnormen Bemühungen um eine Integration in die hiesige Ordnung. Umgekehrt ist der Beschwerdeführer angesichts seiner Lebensgeschichte mit den Verhältnissen in seinem Heimatland, wo nun seit Jahren auch seine Eltern wiederum leben, vertraut.
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Bei der Interessenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers einzig die Tatsache in Betracht, dass er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Interesse des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) daran, die Ehe in der Schweiz führen zu können, angesichts der von ihm ausgehenden Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK nicht aufzuwiegen vermag (E. 8 und 10). Diese Einschätzung wäre selbst für den Fall, dass eine intakte eheliche Beziehung vorliegen sollte, nicht zu beanstanden, sodass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer die eheliche Beziehung im Juli 2003 wieder aufgenommen hat oder ob es sich bei der entsprechenden Adressmeldung, gleich wie im Juni 2002, bloss um ein Manöver handelt, dem die Ehefrau nicht zugestimmt hat (s. angefochtenes Urteil S. 10 unten), wofür übrigens einiges spricht.
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Soweit der Beschwerdeführer weiterhin hervorhebt, dass das Migrationsamt zwischen 1997 und anfangs 2002 trotz seiner Straffälligkeit nichts unternommen habe, kann er nichts für seinen Standpunkt ableiten; insbesondere sind seine Ausführungen auf S. 16 der Beschwerdeschrift (Ziff. 16 Abs. 2) nur schwer nachvollziehbar. Grundsätzlich ist er auf die einleuchtenden Darlegungen in E. 9 des angefochtenen Urteils zu verweisen.
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2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
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Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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