BGer I 570/2001
 
BGer I 570/2001 vom 31.10.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 570/01
Urteil vom 31. Oktober 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
H.________, 1958, Beschwerdegegnerin, vertreten durch F.________
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 15. August 2001)
Sachverhalt:
A.
H.________, geb. 1958, meldete sich am 25. Mai 1998 unter Hinweis auf seit 1993 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (u.a. Schmerzen an Rücken und Bein) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht, worunter ein von der Verwaltung angeordnetes Gutachten des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 1998, verneinte die IV-Stelle Bern am 4. Juni 1999 verfügungsweise den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art und auf eine Invalidenrente. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 2. Juni 2000 liess sich H.________, nunmehr vertreten durch F.________, erneut zum Leistungsbezug anmelden. Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2000 teilte die IV-Stelle mit, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da auf Grund der Akten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in anspruchserheblicher Weise glaubhaft gemacht sei. Am 15. August 2000 erliess die Verwaltung eine auf Nichteintreten lautende Verfügung.
B.
In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 15. August 2000 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Neuanmeldung vom 2. Juni 2000 neu verfüge (Entscheid vom 15. August 2001).
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
H.________ reicht keine Stellungnahme ein. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 15. August 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Das Gesuch um Neuanmeldung vom 2. Juni 2000 erschöpft sich darin, dass die Beschwerdegegnerin zumindest dem Sinne nach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes behauptet und dass die Verwaltung angehalten wird, für Abklärungen die namentlich genannten fünf Medizinalpersonen zu kontaktieren.
Das kantonale Gericht stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehandelt, indem sie bei dieser Sachlage ohne Weiterungen auf Nichteintreten erkannt hat.
Die IV-Stelle opponiert dieser Rechtsauffassung und hält dafür, die Beschwerdegegnerin hätte ihrerseits allfällige Beweismittel beibringen müssen.
3.
3.1 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage des Bedeutungsgehaltes des Art. 87 Abs. 3 IVV. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil D. vom 16. Oktober 2003, I 249/01, entschieden, die versicherte Person habe mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen habe (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spiele insoweit nicht. Werde im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, sei der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setze voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet seien, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie sei mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten erkannt werde. Die analoge Anwendung der Grundsätze von Art. 73 IVV auf das Verfahren nach Art. 87 Abs. 3 IVV rechtfertige sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV; Urteil B. vom 13. Juli 2000, H 298/98) als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch sei, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet sei (anders z.B. im Bereich der Kontoberichtigung, vgl. BGE 117 V 265 Erw. 3d).
3.2 Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid bedarf nach dem Gesagten insofern der Korrektur, als die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Säumnisfolgen eine Frist anzusetzen hat, um die in der Eingabe vom 2. Juni 2000 in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Anschliessend wird die Verwaltung über die Neuanmeldung abermals verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: