BGer 5C.193/2003 |
BGer 5C.193/2003 vom 28.10.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.193/2003 /rov
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Urteil vom 28. Oktober 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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B.________ AG,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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gegen
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K.________,
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Klägerin und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Postfach 316, 4503 Solothurn.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag (sachliche Zuständigkeit),
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. Juli 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Zwischen K.________ und der B.________ AG besteht ein Vertrag über Taggeldleistungen ("SALARIA -Taggeld-Versicherung"). Mit Vorladungsbegehren vom 25. November 2002 erhob K.________ Klage betreffend Leistungen aus Versicherungsvertrag. Die Beklagte B.________ AG bestritt die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Zivilgerichtes mit der Begründung, für Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sei das Versicherungsgericht zuständig. Der Präsident des Richteramtes Solothurn-Lebern (Zivilabteilung) wies die Unzuständigkeitseinrede ab (Urteil vom 31. Januar 2003). Die von der Beklagten dagegen eingelegte Appellation blieb ohne Erfolg. Das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn bejahte die Zuständigkeit der Zivilgerichte und bestätigte am 28. Juli 2003 das angefochtene Urteil.
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B.
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Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil vom 28. Juli 2003 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und auf Abweisung der Berufung geschlossen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Amtsgerichtspräsident wie Obergericht haben über die Zuständigkeit gestützt auf die kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung (BGS 125.922) entschieden. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung beurteilt das Versicherungsgericht "alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung."
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Die Grundlage des angefochtenen Zuständigkeitsentscheids findet sich in § 1 der Verordnung und damit in einer gerichtsorganisatorischen Bestimmung des kantonalen Rechts, dessen Anwendung auf Berufung hin nicht überprüft werden kann (Art. 43 OG). Daran ändert nichts, dass die Zivilgerichte vorfrageweise geprüft haben, was als Zusatzversicherung im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10, KVG), des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, VVG) und des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, SR 961.01, VAG) zu gelten hat. Die vorliegend massgebenden Grundsätze hat das Bundesgericht in BGE 125 III 461 Nr. 77, dem ebenfalls eine Taggeldversicherung und im Wesentlichen die gleiche Verfahrenslage zugrunde lag, ausführlich dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann. Das Bundesgericht hat dabei namentlich festgehalten, dass Art. 47 VAG zwar die Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt, die Kantone in ihrer Freiheit jedoch nicht beschränkt, die zuständige Behörde - hier: Zivilgericht oder Sozialversicherungsgericht - zu bezeichnen (BGE 125 III 461 E. 2 S. 463/464). Die abweichende Rechtsauffassung der Beklagten trifft nicht zu und gibt keinen Anlass, die gezeigten Grundsätze neu zu überdenken. Der Umstand, dass in jenem Verfahren ein Endentscheid (Nichteintreten) zur Beurteilung stand, während vorliegend ein selbstständiger Vor- bzw. Zwischenentscheid (Abweisen der Unzuständigkeitseinrede und Eintretensbeschluss) angefochten ist, ändert nichts an diesem Ergebnis. Gegen solche Entscheide ist gemäss Art. 49 Abs. 1 OG die Berufung ausschliesslich wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit zulässig. Wie ausgeführt beurteilt sich die sachliche Zuständigkeit vorliegend nach kantonalem Recht, wobei die vorfrageweise beizuziehenden bundesrechtlichen Vorschriften nicht die sachliche Zuständigkeit betreffen.
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Aus den dargelegten Gründen kann auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden. In formeller Hinsicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Eingabe der Beklagten die formellen Anforderungen an die Berufungsschrift kaum erfüllt, namentlich was die zur Hauptsache aus Verweisen auf kantonale Rechtsschriften bestehende Berufungsbegründung anbetrifft (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 84 II 107 E. 1 S. 110; 126 III 198 E. 1d S. 201). Schliesslich kann die Berufung nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, rügt die Beklagte doch ausdrücklich keine Verletzung kantonalen Rechts, geschweige denn dessen willkürliche Anwendung (Art. 9 BV).
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2.
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Bei diesem Ergebnis wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); die in Art. 47 VAG vorgesehene Kostenfreiheit gilt in jedem Fall nur für das kantonale Verfahren.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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