BGer 7B.164/2003
 
BGer 7B.164/2003 vom 16.10.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.164/2003 /bnm
Urteil vom 16. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
1. Z.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse. 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Grundpfandverwertungsverfahren; Auszahlung von Mietzinseinnahmen,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 7. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von A.________-GBB-...-2; dabei handelt es sich um einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an der Liegenschaft an der Strasse B.________. Der inzwischen verstorbene X.________ war Eigentümer des auf A.________-GBB-...-1 im Grundbuch eingetragenen anderen Miteigentumsanteils von zwei Dritteln. Gegen Letzteren hat die Bank W.________ beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, die Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... eingeleitet und dabei eine Mietzinssperre gemäss Art. 91 VZG verlangt.
B.
Am 27. März 2003 verfügte das Betreibungsamt, dass den Beschwerdeführern ein und der Bank W.________ zwei Drittel der Nettomietzinseinnahmen für die Monate November 2001 bis November 2002 zustehe. Dagegen erhoben Z.________ und Y.________ Beschwerde, mit der sie zum einen zusätzlich und vorab einen Drittel der bis Oktober 2001 angefallenen Mietzinse und zum anderen die Anweisung an das Betreibungsamt verlangten, mit Bezug auf die verbleibenden Mietzinseinnahmen einen anfechtbaren Verteilungsplan und eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen.
In ihrem Entscheid vom 7. Juli 2003 trat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie sich auf die Mietzinse bis zum Oktober 2001 bezog, weil diese ein anderes Betreibungsverfahren beträfen und folglich nicht Beschwerdeobjekt sein könnten. Mit Bezug auf die Mietzinse von November 2001 bis November 2002 wies sie die Beschwerde ab.
C.
Diesen Entscheid haben Z.________ und Y.________ mit Beschwerde vom 21. Juli 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. März 2003, soweit darin Auszahlungen an die Bank W.________ angeordnet worden seien. Wie die Begründung verdeutlicht, ist der Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht angefochten, soweit er die Mietzinse bis Oktober 2001 betrifft und diesbezüglich auf Nichteintreten lautet. Mit Vernehmlassungen vom 18. August bzw. 2. September 2003 haben sowohl das Betreibungsamt als auch die Bank W.________ auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer behaupten, Abschlagszahlungen setzten ein gültiges Verwertungsbegehren voraus. Aus Art. 95 Abs. 1 VZG geht indes unzweideutig hervor, dass an betreibende Grundpfandgläubiger mit (wie vorliegend) rechtskräftig festgestellten Forderungen auch vor Stellung des Verwertungsbegehrens Abschlagszahlungen geleistet werden dürfen; diesen klaren Wortlaut scheinen die Beschwerdeführer mit ihren gegenteiligen Ausführungen überlesen zu haben.
Ebenso wenig schliesst Art. 95 Abs. 1 VZG aus, dass Abschlagszahlungen in der Höhe der Nettomietzinseinnahmen vorgenommen werden; entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer werden die Abschlagszahlungen dadurch nicht zur definitiven Verteilung, selbst wenn die Verfügung vom 27. März 2003 den Begriff "Verteilung" enthält. Eine untechnische Ausdrucksweise schadet nicht, umso weniger als das Betreibungsamt in der Verfügung ausdrücklich auf Art. 95 VZG verwiesen und somit klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es um Abschlagszahlungen geht.
Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern auch, soweit sie sinngemäss monieren, Art. 95 VZG stehe mit Art. 806 ZGB und insofern mit übergeordnetem Bundesrecht in Widerspruch. Art. 806 Abs. 1 ZGB besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass sich die Pfandhaft bei vermieteten Grundstücken auf die Mietzinsforderungen erstreckt, die seit Anhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung bis zur Verwertung auflaufen.
Nichts hilft den Beschwerdeführern schliesslich die - ohnehin neue - Behauptung, V.________ als Grundpfandgläubiger des Gesamtgrundstücks hätte den Abschlagszahlungen zustimmen müssen und gemäss Art. 95 Abs. 2 VZG wäre die Erstellung eines Kolloka-tionsplanes erforderlich gewesen: Wie die Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. März 2003 zeigt, hat V.________ erst Ende November 2002 auf Grundpfandverwertung betrieben und entsprechend stehen ihm nach der Verfügung des Betreibungsamtes ab Dezember 2002 sämtliche Mietzinseinnahmen zu. Hingegen war er in die vorliegend relevante Betreibung Nr. ... überhaupt nicht involviert und die Mietzinssperre kann frühestens mit dem Betreibungsbegehren verlangt werden (Art 152 Abs. 2 SchKG). Seine Zustimmung für Abschlagszahlungen betreffend die Zeitspanne von November 2001 bis November 2002 war somit entbehrlich, und es gab zu jener Zeit auch keine Mehrzahl von Grundpfandbetreibungen, die gemäss Art. 95 Abs. 2 VZG die Erstellung eines Kollokationsplanes erfordert hätte.
2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, vor der Ausrichtung von Abschlagszahlungen an die Bank W.________ müsse in einem formellen Verfahren geklärt werden, ob allenfalls Dritten Ansprüche an diesen Geldern zustünden, denn vorliegend sei dies der Fall: Sie (die Beschwerdeführer) hätten sachenrechtlich Anspruch auf einen Drittel der Mietzinseinnahmen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Obligationenrechtlich ergebe sich sodann ein Anspruch auf indexierte Fr. 96'000.-- pro Jahr aus den U.________ zustehenden Mietzinsen. Sie verweisen dabei auf Ziff. 10 des am 29. August 1989 zwischen Z.________ und U.________ sowie den beiden anderen damaligen Miteigentümern am Zweidrittelsanteil geschlossenen Vertrages, der wie folgt lautet: "Die drei Miteigentümer zahlen Z.________ für seinen Anteil von 1/3 an der Liegenschaft einen jährlichen Mietzins von netto Fr. 96'000.--").
Bei ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Mietzinse gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angehoben hat, nicht wirksam sind (Art. 806 Abs. 1 ZGB). Vorliegend geht es um die Mietzinse, die nach Einleitung der Grundpfandverwertung durch die Bank W.________ bis zum November 2002 laufend fällig geworden sind. Diese stehen von Gesetzes wegen zu zwei Dritteln der Grundpfandgläubigerin zu und anders lautende Verträge des Grundpfandschuldners waren für das Betreibungsamt unbeachtlich.
Da es sich im Übrigen nicht um eine Verteilung des Erlöses, sondern um Abschlagszahlungen aus den mithaftenden Mietzinsen handelt, die auf Anrechnung an die betriebene Grundpfandforderung erfolgen und für den (wegen dem Erfordernis der Anerkennung bzw. rechtskräftigen Feststellung der Betreibungsforderung nur schwer denkbaren) Fall materieller Nichtberechtigung unter dem Vorbehalt der Rückerstattung stehen, haben die Beschwerdeführer im jetzigen Verfahrensstadium der amtlichen Liegenschaftsverwaltung durch das Betreibungsamt (vorliegend ist nicht einmal das Stadium der Verwertung erreicht) ein Recht weder auf Erstellung eines Verteilplanes noch einer genauen Abrechnung über die (angebliche) Erlösverteilung.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform und somit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Im Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: