BGer 7B.186/2003 |
BGer 7B.186/2003 vom 09.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.186/2003 /min
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Urteil vom 9. September 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Betreibungsamtliche Schätzung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Juli 2003.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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In den gegen A.________ bzw. B.________ beim Betreibungsamt Y.________ hängigen Betreibungen Nr. ... und Nr. ... auf Grundpfandverwertung stellte die Bank C.________ (Gläubigerin) am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren, welches den beiden Schuldnern mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt wurde.
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Am 3. Juni 2003 teilte das Betreibungsamt A.________ und B.________ zudem die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückes Prz. Nr. ..., Grundbuch X.________ mit. Eine von den beiden Schuldnern dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 17. Juli 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
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A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde vom 16./ 18. August 2003 (Poststempel: 18. August 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde hat in ihren Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) keinen Antrag gestellt. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Auf eine Beschwerde von A.________ und B.________ gemäss Art.19 Abs. 2 SchKG wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die kantonalen Behörden in den nämlichen Betreibungsverfahren trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 22. August 2003 (Verfahren 7B.179/2003) nicht ein.
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2.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Eingabe nicht, soweit die Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde in Zusammenhang mit der Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung an die Bank D.________ (offenbar Grundpfandgläubigerin in einem der betreibenden Gläubigerin nachgehenden Rang) Unglaubwürdigkeit vorwerfen. In welcher Weise die Aufsichtsbehörde in diesem Punkt Bundesrecht verletzt haben soll, legen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Demnach kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
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3.
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Die Beschwerdeführer bringen hauptsächlich vor, auf Grund der Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Juli 2002 (Mitteilung des Verwertungsbegehrens) sei die Vornahme der Schätzung rechtsmissbräuchlich. Die Nichtigkeit der genannten Verfügung begründen sie mit der angeblichen Rechtshängigkeit einer Aberkennungsklage.
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Bereits im Urteil vom 22. August 2003 hat die erkennende Kammer festgehalten, dass in Bezug auf die Verfügung vom 3. Juli 2002 betreffend Mitteilung des Verwertungsbegehrens keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich seien. Insbesondere sei das Verfahren betreffend Aberkennung längst rechtskräftig erledigt (Urteil des Bundesgerichts 7B.179/2003 vom 22. August 2003, E. 3.1 und 3.3). Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die gleichen Rügegründe wieder geltend machen, erweisen sich diese damit von vornherein als haltlos. Im Übrigen betreffen die meisten Ausführungen der Beschwerdeführer (fristgerechte Einreichung der Aberkennungsklage, Schadenersatzforderung gegen die Gläubigerin, Verletzung der ZPO/TG etc.) Vorbringen, die ohnehin im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG unzulässig sind.
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4.
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Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch muss die Beschwerdeführung im vorliegenden Fall als mutwillig bezeichnet werden, bringen die Beschwerdeführer doch vor allem Rügen vor, die sich auf längst rechtskräftige Verfahren beziehen. Die Beschwerdeführer haben demgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Bank C.________), dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. September 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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