BGer 2A.395/2003 |
BGer 2A.395/2003 vom 09.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.395/2003 /kil
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Urteil vom 9. September 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
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Daniel Weber, Bollwerk 21, Postfach 8813, 3001 Bern,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Sicherheitsleistungen,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Juni 2003.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesamt für Flüchtlinge verzichtete am 13. November 2000 auf den Vollzug der Wegweisung der aus der Türkei stammenden, hier seit 1988 bzw. 1991 erfolglos um Asyl nachsuchenden A.X.________ und B.X.________ (geb. 1969 bzw. 1966) und ordnete deren vorläufige Aufnahme (sowie diejenige ihrer Kinder) an. Am 13. Juni 2001 erliess das Bundesamt die Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto von A.X.________; darin setzte es die rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten für die Dauer der Asylverfahren auf Fr. 25'200.-- fest (Art. 9 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 AsylV2; 630 Tage à Fr. 40.--) und wies einen negativen, auf die Schlussabrechnung zu übertragenden Saldo von Fr.900.-- aus. Am 20.Juni 2001 erteilte der Kanton Bern der Familie X.________ die Jahresaufenthaltsbewilligung, worauf das Bundesamt am 4. Juni 2002 im Rahmen der definitiven Schlussabrechnung an den am 13. Juni 2001 festgesetzten Fürsorgekosten für das Asylverfahren festhielt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde hin am 27. Juni 2003. A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Departementsentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen bzw. festzustellen, dass die gegen ihn und seine Familie geltend gemachten Rückforderungen verjährt seien.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Einholen von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 der Asylverordnung2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) bleibt das Sicherheitskonto (vgl. Art. 86 AsylG; SR 142.31) bestehen, falls Asylsuchende vorläufig aufgenommen werden; das Bundesamt "stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird". Hierbei handelt es sich um einen Teilendentscheid und nicht um eine Zwischenverfügung, da über die Berechnungsart der bisher angefallenen rückerstattungspflichtigen allgemeinen Fürsorgekosten (pauschal oder real, wenn für den Betroffenen günstiger) unter Vorbehalt von Revisionsgründen im Sinne von Art. 66 VwVG definitiv entschieden wird (Urteile 2A.442/2002 u. 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003, E. 3). Der Beschwerdeführer hat die Zwischenabrechnung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar mit dem Einwand bestritten, geringere als die pauschal festgesetzten Fürsorgekosten verursacht zu haben; auf die Aufforderung des Bundesamts, diesbezüglich weitere Unterlagen einzureichen, reagierte er in der Folge indessen nicht, worauf im Sinne des ursprünglichen Entwurfs verfügt wurde und der entsprechende Entscheid, der mit einer unzweideutigen Rechtsmittelbelehrung versehen war, unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
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2.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestand - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - keine Veranlassung, hierauf im Rahmen der Schlussabrechnung wiedererwägungs- oder revisionsweise zurückzukommen: Revisions- und Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen oder die Folgen eigener Unsorgfalt im ordentlichen Verfahren nachträglich zu beseitigen (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; Urteile 2A.442/2002 und 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003, E. 4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge heute über Bescheinigungen, die belegten, dass er und seine Familie die ihm in Rechnung gestellten Kosten nicht verursacht hätten, wäre es an ihm gewesen, diese Unterlagen bereits im Zwischenabrechnungs- bzw. allenfalls in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren beizubringen. Er konnte am ehesten abschätzen, ob und inwiefern die Regelvermutung seiner Situation entsprach, weshalb ihn diesbezüglich eine besondere Mitwirkungspflicht traf, welche die Abklärungspflicht der Behörden relativierte. Auch die Einrede der Verjährung wäre damals zu erheben gewesen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe die Tragweite des entsprechenden Entscheids verkannt und sei sprachlich sowie rechtlich überfordert gewesen, übersieht er, dass es die zuständige Behörde ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen darf, auf einen Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen, wenn ein rechtzeitiges Handeln - wie hier - aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 211). Dem durch einen Entscheid Belasteten ist es zumutbar, rechtzeitig bei einem Rechtskundigen Rat zu suchen. Tut er dies nicht, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und besteht keine Veranlassung, einen rechtskräftigen Entscheid nachträglich in Wiedererwägung zu ziehen, selbst wenn dieser mit der materiellen Wahrheit in Widerspruch stehen sollte (Urteil 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003, E. 4.1). Für alles Weitere kann, nachdem sich sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers ausschliesslich gegen die rechtskräftige Zwischenabrechnung richten, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergeben (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. September 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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