BGer 6S.22/2003 |
BGer 6S.22/2003 vom 08.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.22/2003 /kra
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Urteil vom 8. September 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen,
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gegen
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Banca Popolare di Milano, Piazza F. Meda 4,
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IT-20121 Milano,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Thomas Kaufmann, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Geldwäscherei; Urkundenfälschung; Schadenersatzforderung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
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30. Oktober 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 7. Mai 2001 des gewerbsmässigen Betruges, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzuges. Die Schadenersatzforderung der Banca Popolare di Milano verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die weiteren geltend gemachten Zivilforderungen. Die bei X.________ beschlagnahmten Barschaften und der sichergestellte Laptop wurde der Banca Popolare di Milano ausgehändigt.
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Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Urteil vom 30. Oktober 2002 eine hiegegen vom Beurteilten geführte Appellation ab und bestätigte das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Die von der Banca Popolare di Milano erhobene Anschlussappellation hiess es gut und verurteilte X.________ zur Zahlung von Fr. 2'385'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 12. Oktober 1999, abzüglich der sichergestellten und an die Geschädigte freigegebenen Barschaften im Gesamtbetrag von Fr. 774'667.15 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen.
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B.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.
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Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Banca Popolare di Milano schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich im Strafpunkt gegen die Schuldsprüche der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung. Er macht geltend, mangels Arglist scheide Betrug als Vortat aus, der blosse Besitz und das Ausgeben von Geld erfülle den Tatbestand der Geldwäscherei nicht und die Banca Popolare di Milano sei nicht unmittelbar geschädigt worden, so dass kein Betrug zu ihrem Nachteil vorliege. Es fehle somit an einem Verbrechen als Vortat der Geldwäscherei.
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1.1
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1.1.1 Die kantonalen Instanzen stellen hinsichtlich der Vortat in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), eine unbekannte Täterschaft, die sich fälschlicherweise als Vertreterin der Firma Camfin s.p.a. ausgegeben habe, habe am 8. Oktober 1999 um ca. 11.00 Uhr die Filiale Pero der Banca Popolare di Milano telefonisch beauftragt, 1,5 Mio. Euro vom Konto dieser Firma abzubuchen und auf das Konto von Y.________ bei der Migros-Bank, Basel, zu überweisen. Auf entsprechende Aufforderung hin liess die Täterschaft der Banca Popolare di Milano wenig später eine schriftliche Auftragsbestätigung in Form eines gefälschten Faxschreibens zukommen. Das Faxschreiben habe die falsche Unterschrift des Verwaltungsratspräsidenten der Firma Camfin s.p.a. getragen. Dadurch hätten sich die Angestellten der Banca Popolare di Milano über die Identität der Auftraggeber bzw. deren Verfügungsberechtigung täuschen lassen und zum Nachteil der Firma Camfin s.p.a. den Zahlungsauftrag ausgeführt.
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1.1.2 Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Nach Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist. Gemäss Art. 640 CP ist der Betrug (truffa) auch im italienischen Recht strafbar. Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3 b/aa).
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Nach der Rechtsprechung ist nicht ein strikter Nachweis der Vortat erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 232 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Kassationshofs 6P.23/2000 vom 31.7.2000 E. 9c mit Hinweisen).
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1.1.3 Die kantonalen Instanzen nehmen an, die Vortat sei als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu würdigen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, die Banca Popolare di Milano habe bei der Entgegennahme und der Ausführung des Zahlungsauftrages elementarste Sorgfaltspflichten verletzt, so dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei.
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Das Merkmal der Arglist gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert vom Opfer nicht grösstmögliche Sorgfalt. Betrug scheidet lediglich aus, wenn das Opfer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen leichtfertig nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a je mit Hinweisen). In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses, mise en scène) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen).
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Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.438/1999 vom 24.2.2000 E. 3a/aa, auszugsweise publ. in ZWR/RVJ 2000, S. 310). Das Merkmal der Arglist ist allerdings in der Regel immer erfüllt, wenn der Täter seine täuschenden Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da der Rechtsverkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertrauen darf (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3a mit Hinweisen).
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Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die unbekannten Täter haben nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen den telefonisch erteilten Auftrag schriftlich bestätigt und auf dem Faxschreiben die Unterschrift des Verwaltungsratspräsidenten der Firma Camfin s.p.a. gefälscht. Dass die Auftragsbestätigung per Fax erteilt wurde, führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach der Rechtsprechung kommt dem Fax Urkundencharakter zu, wenn das beim Absender fernkopierte Schriftstück selber eine Urkunde ist (BGE 120 IV 179 E. 1 c/aa). Dies trifft für die mit einer falschen Unterschrift unterzeichnete Auftragsbestätigung ohne weiteres zu. Arglist ist somit schon aus diesem Grund zu bejahen. Im Übrigen liesse sich aus dem Umstand, dass dem Schriftstück keine Urkundenqualität im strafrechtlichen Sinne zukommt, ohnehin nicht kurzerhand darauf schliessen, dass Betrug ausscheidet (BGE 120 IV 14 E. 2).
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Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erkennt, kann der Banca Popolare di Milano aber auch keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Denn der mit dem Geschäft befasste Bankangestellte verglich die Unterschrift des ihm persönlich bekannten Verwaltungsratspräsidenten auf dem Faxschreiben mit der entsprechenden Unterschriftenkarte und legte diese auch noch seinem Vorgesetzten zur Prüfung vor. Erst nachdem beide die Unterschrift für echt befunden hatten, wurde der Auftrag ausgeführt. Dass angesichts des Umfangs des Zahlungsauftrages weitere Abklärungen von Seiten der Bank unterblieben, mag - wie die Vorinstanz meint - erstaunen. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit des Auftrags lässt sich daraus aber jedenfalls nicht ableiten, die Banca Popolare di Milano habe nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen getroffen. Der Tatbestand des Betruges verlangt vom Täuschungsopfer nicht die Ausschöpfung aller erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Massnahmen. Arglist scheidet nur aus, wenn es sich leichtfertig verhält (Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 163). Dies ist hier nicht der Fall. Die Würdigung des Sachverhalts der Vortat als Betrug verletzt somit Bundesrecht nicht.
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1.2
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1.2.1 Im Weiteren kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er sich gegen den Schuldspruch der Geldwäscherei wendet.
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1.2.2 Die kantonalen Instanzen stellen in dieser Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe sich mit Y.________ und einem weiteren Mittäter zusammengefunden, um für eine italienische Verbrechensorganisation den Deliktserlös aus dem Betrug zum Nachteil der Firma Camfin s.p.a. zu waschen und nach Abzug einer Pauschalentschädigung von 30 - 40 % zurück nach Italien zu leiten. Nachdem auf dem Konto von Y.________ bei der Migros-Bank, Basel, der Betrag von 1,5 Mio. Euro eingegangen sei, habe dieser versucht, das Geld physisch verfügbar zu machen. Es sei ihm aber vorerst nur gelungen, einen Betrag von Fr. 150'000.-- in bar abzuheben, den er in der Folge mit dem Beschwerdeführer und dem weiteren Mittäter geteilt habe. Die Bank habe aber immerhin zwei Zahlungsaufträge, mit welchen Y.________ für sich und seine Freundin einen Betrag von insgesamt Fr. 75'000.-- auf ein Konto der Barclays Bank nach Kenya habe überweisen lassen, und einen weiteren Vergütungsauftrag in Höhe von 1,4 Mio. Franken angenommen, mit welchem er das Kapital auf sein Konto bei der UBS in Basel verschoben habe. Am Tag darauf habe er unter Vorlage eines von den drei Tätern fingierten Vertrages, in welchem er bzw. eine angeblich von ihm geführte Firma als Empfänger eines von der Firma Camfin s.p.a. gewährten Kredits von 1,5 Mio. Euro in Erscheinung getreten sei, die Auszahlung von weiteren Fr. 650'000.-- und die Vergütung von zwei Börsengeschäften im Umfang von rund Fr. 42'000.-- erreicht. Den Betrag von Fr. 650'000.-- hätten die Täter wiederum untereinander aufgeteilt. Am folgenden Tag habe Y.________ in Begleitung des Beschwerdeführers bei der UBS den Betrag von 1 Mio. Franken abgehoben. Davon habe er Fr. 35'000.-- in einen zwei Tage zuvor eröffneten Safe gelegt. Das restliche Geld hätten die beiden ihrem Mittäter übergeben, der es noch am selben Tag an einen Boten weitergereicht habe.
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1.2.3 Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 119 IV 242 E. 1b). Auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Der Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energien voraus; vielmehr können schon einfachste Handlungen genügen, um eine Einziehung zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 127 IV 20 E. 3a S. 25; 124 IV 274 E. 2 S. 275).
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1.2.4 Aufgrund der gesamten Umstände des festgestellten Sachverhalts kann nicht ernsthaft in Frage stehen, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter darauf angelegt waren, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die ertrogenen Vermögenswerte zu vereiteln. Im Mittelpunkt steht hier das Abheben der Barbeträge vom Konto der Migros-Bank und das Weiterleiten der bezogenen Gelder zum Rücktransfer nach Italien. Nach der Rechtsprechung genügen als relevante Handlungen bereits das Verstecken von Drogengeldern (BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64) bzw. das Zur-Verfügung-stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (Urteil des Kassationshofs 6S.702/2000 vom 4.8.2002 E. 2.2), das Anlegen solcher Gelder (BGE 119 IV 242 E. 1d S. 244) und das Wechseln von aus Straftaten stammendem Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 215). Dass die blosse Einzahlung von Geldern aus dem Drogenhandel auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278) und der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld deliktischer Herkunft (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa) den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllen, ist hier ohne Bedeutung. Die in Mittäterschaft begangene Tat, nämlich das Abziehen des überwiesenen Geldes vom Konto - geht klarerweise über das blosse Aufbewahren oder Einzahlen hinaus. Im Übrigen beschränkte sich die Tathandlung des Beschwerdeführers ohnehin nicht auf das blosse Aufbewahren. Vielmehr verwendete er einen Teil des Geldes zu Schuldentilgung, zum Kauf eines Occasions-Fahrzeugs der Marke Cadillac und für die Einrichtung eines Büros. Der Schuldspruch der Geldwäscherei verletzt somit kein Bundesrecht.
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1.3 Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, die Banca Popolare di Milano sei gar nicht Geschädigte des Betruges.
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Dass der Vermögensschaden hier unmittelbar bei der Firma Camfin s.p.a. eingetreten ist, zu deren Lasten der Betrag von 1,5 Mio. Euro auf das Konto von Y.________ überwiesen wurde, ist unbestritten. Aus welchen Gründen bei dieser Sachlage ein Betrug als Vortat ausscheiden soll, ist unerfindlich. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist für die Erfüllung des Betrugstatbestandes nicht erforderlich, dass der Vermögensschaden beim arglistig Getäuschten eintritt. Es genügt, dass das Täuschungsopfer zu einem Verhalten bestimmt wird, wodurch dieses sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Dies ist hier unbestrittenermassen der Fall.
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1.4
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1.4.1 Jeglicher Grundlage entbehrt schliesslich, was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem von Y.________ der Migros-Bank, Basel, vorgelegten fingierten Darlehensvertrag vorbringt, soweit er sich insofern nicht in unzulässiger Weise gegen den verbindlich festgestellten Sachverhalt wendet.
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1.4.2 Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe weder mit der Herstellung der Urkunde noch mit deren Gebrauch gegenüber der Migros Bank unmittelbar zu tun gehabt. Es stehe aber fest, dass die Notwendigkeit schriftlicher Unterlagen und der Entschluss, einen Vertrag zu fingieren, unmittelbar nach dem ersten Bankbesuch von Y.________ von allen drei Tätern entweder gemeinsam oder nach den jeweiligen Besprechungen des Beschwerdeführers mit den beiden anderen Beteiligten gefasst wurde, und dass der Beschwerdeführer auch bei der Übergabe des Vertrags an Y.________ zumindest anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher bei der Planung der Urkundenfälschung in massgeblicher Weise beteiligt gewesen. Er sei ein notwendiges Bindeglied zwischen den beiden anderen Tatbeteiligten gewesen und habe nicht nur die Verbindung zwischen jenen hergestellt, sondern auch für den Informationsfluss unter den Beteiligten gesorgt.
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1.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Urkundenqualität des schriftlichen Vertrages ohne weiteres zu bejahen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war eine der Unterschriften, mit welchen er unterzeichnet war, gefälscht. Unklar blieb allein, wer die Fälschung vorgenommen hatte. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem fingierten Vertrag nicht bloss um eine unwahre, sondern auch um eine unechte Urkunde. In dieser Hinsicht kommt ihr ohne Zweifel erhöhte Beweiskraft zu (vgl. BGE 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 273 E. 3 a/aa je mit Hinweisen). Dass der Vertrag dilettantisch aufgesetzt gewesen sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch die plumpe Fälschung genügt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 35 N 14). Im Lichte des festgestellten Sachverhalts verletzt auch die Annahme, der Beschwerdeführer sei als Mittäter an der Fälschung beteiligt gewesen, kein Bundesrecht. Sein Tatbeitrag bei der Entschliessung und Planung der Tat ist als derart wesentlich einzustufen, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). Dass er den eigentlichen Fälschungsakt nicht selbst bewirkt und daran nicht unmittelbar beteiligt war, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Kassationshofs 6S.841/2000 vom 23.1.2001 E. 2, publ. in SJ 2001 I S. 333).
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1.5 Die Beschwerde erweist sich im Strafpunkt in allen Teilen als unbegründet.
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2.
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Der Beschwerdeführer wendet sich im Zivilpunkt gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz an die Banca Popolare di Milano. Er sei nicht Täter des Betruges zum Nachteil der Bank. Der Tatbestand der Geldwäscherei könne nicht Grundlage für eine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung bilden.
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2.1 Die Vorinstanz gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe der Banca Popolare di Milano durch die Geldwäschereihandlungen einen Schaden zugefügt, zu dessen Ersatz er aufgrund von Art. 41 Abs. 1 OR verpflichtet sei. Sie geht davon aus, Art. 305bis StGB stelle eine Schutznorm auch für das Vermögen des durch die Vortat Geschädigten dar, wenn die Vortat ein Vermögensdelikt sei. Aus diesem Grund bejaht sie sowohl ihre sachliche Zuständigkeit als auch die Aktivlegitimation der geschädigten Bank und heisst deren auf Art. 41 OR gestützte Adhäsionsklage gut. Dabei nimmt die Vorinstanz - im Wesentlichen auf Grund einer in der Doktrin vertretenen Auffassung - an, wenn die Vortat ein Vermögensdelikt sei, perpetuiere der Geldwäscher einen unerlaubten Vermögenstransfer in der Art einer "Forderungshehlerei". In diesem Fall habe der durch die Vortat Geschädigte ein Interesse an der Verfolgung der Spur ("paper trail"), welche die Strafverfolgungsbehörden vom ursprünglichen Delikt zum daraus hervorgegangenen Deliktsgut führen und so mit Blick auf die spätere Herausgabe an den Geschädigten die Beschlagnahme erlauben könne. Indem der Geldwäscher diese Spur verwische, verletze er direkt die Interessen des durch die Vortat Geschädigten (vgl. Ursula Cassani, Le blanchiment d'argent, un crime sans victime?, in: Wirtschaft und Strafrecht: Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001 [nachfolgend: FS-Schmid], S. 393 ff., 401, 411 f.).
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Das Strafgericht und der Beschwerdeführer stützen sich demgegenüber auf die entgegengesetzte Lehrmeinung, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz als Rechtspflegedelikt ausgestaltet sei. Sie leiten daraus ab, der Tatbestand sei ein "opferloses Verbrechen" (vgl. zum Begriff Cassani, FS-Schmid, S. 394), bei welchem es keinen Geschädigten gebe. In reinen Geldwäschereiverfahren sei daher die adhäsionsweise Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nicht möglich (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998 [nachfolgend: Kommentar], Art. 305bis StGB N. 576; ders., Geldwäschereinormen - taugliche Vehikel für den privaten Geschädigten?, in: Niklaus Schmid/Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999 [nachfolgend: Geldwäschereinormen], S. 52).
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2.2
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2.2.1 Die Frage, ob die Banca Popolare di Milano im Strafverfahren zur Erhebung der privatrechtlichen Ansprüche legitimiert ist, beschlägt kantonales Recht (vgl. § 12 Abs. 1 lit. e und § 18 StPO/BS; vgl. zu Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP und Art. 271 Abs. 1 BStP; BGE 126 IV 42 E. 2a), dessen Anwendung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Bank bei der Vortat Täuschungsopfer war und ihre Ersatzpflicht gegenüber der Firma Camfin s.p.a. darin begründet liegt, dass sie - irregeleitet durch die arglistige Täuschung - über deren Konto verfügt hat. Insofern ist sie von den betrügerischen Machenschaften der Vortäter direkt betroffen.
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Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB als Schutznorm für das Vermögen angesehen werden kann.
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2.2.2 Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen - sei es mit Absicht sei es aus Fahrlässigkeit - widerrechtlich einen Schaden zufügt. Nach der in Lehre und Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung ist die Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind Vermögensschädigungen nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 124 III 297 E. 5b S. 301; 119 II 127 E. 3; 116 Ib 367 E. 4b S. 373 f.; Roland Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., 1998, Art. 41 OR N. 36; Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 2. Aufl., 1996, Art. 41 OR N. 31).
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2.2.3 Das Bundesgericht hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung noch keine Gelegenheit, die Frage zu entscheiden, ob Art. 305bis StGB Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung bilden kann. In der von der Vorinstanz sowie der Lehre (Cassani, FS-Schmid, S. 395 Anm. 8 und 9; Ackermann, Geldwäschereinormen, S. 51) referierten kantonalen Rechtsprechung finden sich widersprüchliche Standpunkte. Während die Obergerichte der Kantone Basel-Landschaft und Zürich angenommen haben, Schutzobjekt des Tatbestands der Geldwäscherei sei die Rechtspflege als solche und nicht das Vermögen der durch die Vortat geschädigten Person (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 1999, zit. in: Peter Breitschmid, Übersicht zur Arrestbewilligungspraxis nach revidiertem SchKG, AJP 1999 S. 1022; Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Juni 1993, in: RS 1996 Nr. 77), kommt die Chambre civile de la Cour de justice des Kantons Genf zum Schluss, Art. 305bis StGB schütze neben dem Interesse an einer geregelten Strafrechtspflege indirekt auch das Vermögen, sofern der Vermögenswert aus einem Vermögensdelikt herrühre (Cour de justice, arrêt du 20 février 1998, in: SJ 120/1998 S. 646 ff.; vgl. auch die bei Cassani, FS-Schmid, S. 395 Anm. 7 zitierte nicht publizierte Verfügung der chambre d'accusation du canton de Genève n° 173, vom 30. Juni 1994).
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2.2.4 Der Tatbestand der Geldwäscherei ist systematisch im siebzehnten Titel des Zweiten Buches des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingeordnet und mithin als Delikt gegen die Rechtspflege charakterisiert. Der Sache nach geht es um eine Form der Begünstigung, und zwar um eine Sach- oder genauer um eine Wertbegünstigung. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schützt der Tatbestand, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs (vgl. BGE 127 IV 79 E. 2e; 126 IV 255 E. 3a; 122 IV 211 E. 4; 119 IV 59 E. 2a; Ackermann, Kommentar, Art. 305bis StGB N 54; Ursula Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, vol. 9 [nachfolgend: Commentaire], Art. 305bis N. 3).
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Das Bundesgericht hat allerdings in BGE 120 IV 323 im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein könne, unter Hinweis auf die Prägung des Tatbestands durch das amerikanische Recht erklärt, die Auffassung, wonach strafrechtlich geschütztes Rechtsgut der Geldwäschereinorm allein die Rechtspflege sei, werde keineswegs einhellig geteilt. Der Gesichtspunkt der systematischen Einordnung der Bestimmung sei nicht entscheidend (BGE 120 IV 323 E. 3c S. 327; vgl. auch BGE 127 IV 79 E. 2b; so auch Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Vor Art. 305bis StGB N. 44, der die Klassierung des Tatbestandes als Rechtspflegedelikt als Ordnungsentscheid wertet; a.M. Ackermann, Geldwäschereinormen, S. 52).
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An diesem Punkt ist für den zu beurteilenden Fall anzusetzen. Dass Schutzgut des Geldwäschereitatbestandes in erster Linie das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege bildet, liegt ausser Streit. In Frage steht lediglich, ob die Strafnorm darüber hinaus unter gewissen Umständen auch individuelle Rechtsgüter (mit)schützt. Dies ist jedenfalls für diejenigen Fälle zu bejahen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren. Denn hier werden durch die Vereitelungshandlung auch unmittelbar die Vermögensinteressen des durch die Vortat Geschädigten betroffen (Cassani, Commentaire, Art. 305bis StGB N. 5; dies., FS-Schmid, S. 401). Zwar gehen nach der Botschaft die Interessen an der Bekämpfung der Geldwäscherei weit über die blosse Wiederherstellung verletzter Vermögensverhältnisse hinaus (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12. Juni 1989, BBl 1989 II 1080), doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass diese vom Schutzbereich des Tatbestandes nicht auch mitumfasst wäre.
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Dass sich der Schutz des Geldwäschereitatbestandes in den genannten Fällen auch auf die Vermögensinteressen desjenigen erstreckt, der durch die Vortat geschädigt wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Durch seine Handlungen ist der Geldwäscher bestrebt, die durch ein Verbrechen erworbenen Vermögenswerte als legal erscheinen zu lassen, um so einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entgehen und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail" Rückschlüsse auf den Vortäter und das der Geldwäscherei zugrunde liegende Verbrechen zu verhindern (vgl. Christine Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Diss. Zürich 1999, S. 13). Zweck der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Ausgleich deliktischer Vorteile (Florian Baumann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 59 N 3; vgl. auch Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998 [nachfolgend: Kommentar], Art. 59 StGB N. 10). Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 117 IV 107 E. 2a; 105 IV 179 E. 1c, je mit Hinweisen). Derselbe Gedanke liegt dem Tatbestand der Geldwäscherei zugrunde (BGE 124 IV 274 E. 3b; Pieth, a.a.O., Vor Art. 305bis StGB N. 39).
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Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB ist die Einziehung zugunsten des Staates allerdings nur zulässig, wenn die Vermögenswerte nicht dem Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Diese Bestimmung will dem Geschädigten die ihm entzogenen Deliktsgegenstände und Vermögenswerte direkt wieder verschaffen. Der Rückerstattungsanspruch des Verletzten geht der Einziehung von Vermögenswerten somit vor - der Staat soll sich nicht zulasten der strafrechtlich Geschädigten bereichern - und Art. 59 StGB soll nicht zu einer Doppelverpflichtung des Täters führen (BGE 122 IV 365 III E. 1a/aa und 2b; Schmid, Kommentar, Art. 59 StGB N. 66/70; ders., Strafrechtliche Beschlagnahme und die besonderen Möglichkeiten des Geschädigten nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB sowie Art. 60 StGB, in: Niklaus Schmid/Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 23; Baumann, a.a.O., Art. 59 StGB N. 42). Die Einziehung erfolgt bei Eigentums- und Vermögensdelikten somit im Interesse des Opfers (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB; Cassani, FS-Schmid, S. 402 f.; Gunther Arzt, Wechselseitige Abhängigkeit der gesetzlichen Regelung der Geldwäscherei und der Einziehung, in: Geldwäscherei, Prävention und Massnahmen zur Bekämpfung, Zürich 1997, S. 27). Die Geldwäscherei im Sinne der Vereitelung der Einziehung richtet sich in diesen Fällen somit auch gegen die Interessen desjenigen, der durch die Vortat geschädigt wurde. Dies gilt auch, wenn der für eine direkte Zuweisung notwendige enge Zusammenhang zwischen Straftat und vorhandenem Wert nicht mehr besteht (Schmid, Strafrechtliche Beschlagnahme, S. 26 f.; vgl. Art. 44 SchKG; ferner BGE 117 Ia 424 E. 20c S. 428 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 535). Denn bei dieser Konstellation ist lediglich die direkte Zuweisung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB nicht mehr möglich. Dass der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates erkennt, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, spricht nicht gegen dieses Ergebnis (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. c StGB; so aber Ackermann, Geldwäschereinormen, S. 39). Denn auch nach dieser Bestimmung soll in erster Linie sichergestellt werden, dass der deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht beim Täter verbleibt (Schmid, Kommentar, Art. 59 StGB N. 97).
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Dieser Befund bestätigt die Auffassung, wonach der Tatbestand der Geldwäscherei einen zweiten oder dritten Sicherungswall errichtet und letztlich Leib und Leben, Vermögen und persönliche Freiheit, d.h. Rechtsgüter schützt, die namentlich im Rahmen der organisierten Kriminalität angegriffen werden (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis StGB N. 6).
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Die in der Lehre gegen diese Überlegungen erhobenen Bedenken führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag zutreffen, dass Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB keine selbständige Beschlagnahmepflicht begründet (so Ackermann, Geldwäschereinormen, S. 39 f., vgl. auch S. 51 f.; vgl. auch ders., Kommentar, Art. 305bis StGB N. 54). Doch sind die Strafverfolgungsbehörden mit Blick auf eine mögliche Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte verpflichtet, die aus einer strafbaren Handlung stammen, unabhängig davon, ob eine Einziehung zugunsten des Staates oder des Opfers erfolgen wird. Soweit durch die Vortat Individualinteressen betroffen werden, dient diese Beschlagnahme, wie ausgeführt, nicht nur dem Einziehungsinteresse des Staates, sondern gleichzeitig auch dem Schutz des Vermögens des durch die Vortat Geschädigten (Schmid, Kommentar, Art. 59 StGB N. 66; Cassani, FS-Schmid, S. 404).
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2.2.5 Die Gutheissung der von der Banca Popolare di Milano gestützt auf Art. 41 OR adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzklage verletzt aus diesen Gründen kein Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich auch im Zivilpunkt als unbegründet.
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3.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Der Banca Popolare di Milano ist als Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 3 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdegegnerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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