BGer 1P.425/2003
 
BGer 1P.425/2003 vom 27.08.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.425/2003 /sta
Urteil vom 27. August 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Fingerhuth, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 11. Dezember 2001 sprach die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich X.________ des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Vereitelung einer Blutprobe, der groben Verkehrsregelverletzung, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der Irreführung der Rechtspflege sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis, wovon 10 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, und mit einer Busse von Fr. 3'000.--. Dem Verurteilten wurde vorgeworfen, am 27. März 2001, ca. um 07.30 Uhr, seinen Personenwagen nach durchzechter Nacht mit einem unbestimmten, 0,8 Gewichtspromille jedoch weit übersteigenden Blutalkoholgehalt heimwärts gelenkt zu haben. Dabei habe er seinen Wagen plötzlich und mit einer für dieses Manöver übersetzten Geschwindigkeit über das mit einer Sicherheitslinie vom übrigen Verkehr abgesicherte und gegenüber der Strasse leicht erhöhte Tramtrassee gewendet und sei auf der gegenüberliegenden Strassenseite mit einem kurzzeitig dort parkierten Personenwagen kollidiert. Dessen Lenkerin und ihr Beifahrer hätten sich dabei verletzt. Trotz dieses Unfalls habe der Verurteilte seinen Wagen zurückgesetzt, um danach zu flüchten. Von der Stadtpolizei Zürich gleichentags mit dem Verdacht der Führerflucht konfrontiert, habe er behauptet, das Unfallfahrzeug sei ihm kurz zuvor von unbekannter Täterschaft gestohlen worden. Am 11. Juni 2001 habe er einen Personenwagen gelenkt, obwohl ihm vorgängig aufgrund der Vorfälle vom 27. März 2001 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei.
Im Berufungsverfahren bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. August 2002 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte X.________ mit 12 Monaten Gefängnis, wovon 10 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, und mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Dagegen erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies diese mit Beschluss vom 12. Juni 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
X.________ führt gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 10. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Höhe der ausgesprochenen Gefängnisstrafe und die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Sowohl die Strafzumessung (Art. 63 ff. StGB) wie auch der bedingte Strafvollzug (Art. 41 StGB) sind im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt. Eine allfällige Verletzung dieser Bestimmungen kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auch im vorliegenden Fall hätte das Urteil des Obergerichts in Bezug auf die Strafzumessung und den bedingten Strafvollzug mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts angefochten werden können. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit unzulässig, und auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
5.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorwürfen behauptet, der Entscheid des Obergerichts sei willkürlich und damit auch jener des Kassationsgerichts, der dies verneint hat. Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die kantonalen Instanzen seien in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass er einen "gravierenden" Unfall verursacht habe. Das Kassationsgericht ist auf eine entsprechende Rüge nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander gesetzt habe. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht auseinander und legt daher auch nicht dar, inwiefern das Nichteintreten auf diese Rüge verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonalen Behörden seien in willkürlicher Weise davon ausgegangen, er hätte nach dem Unfall sein Fahrzeug versteckt. Auch insoweit ist das Kassationsgericht auf die Rüge mangels genügender Begründung nicht eingetreten. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit dieser Begründung.
7.
Weiter macht er geltend, willkürlich habe das Kassationsgericht angenommen, er hätte den Unfall bemerkt. Diesbezüglich gab das Kassationsgericht in seinem Beschluss die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts wieder, und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was geeignet erschiene, die gerügte Schlussfolgerung als willkürlich umzustossen. Ergänzend führte es u.a. noch aus, die von der Vorinstanz zitierte Aussage, er habe sich nicht wohl gefühlt, bzw. ein mulmiges Gefühl gehabt, beziehe sich aufgrund des Zusammenhangs, in dem sie geäussert wurde, in eindeutiger Weise auf den Unfall. In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich sei. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: