BGer 1P.368/2003 |
BGer 1P.368/2003 vom 26.08.2003 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1P.368/2003 /zga
|
Urteil vom 26. August 2003
|
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
|
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Catenazzi,
|
Gerichtsschreiber Haag.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
|
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
|
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
|
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren, Kosten,
|
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Mai 2003.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 3. Februar 2003 wurde X.________ mit Fr. 300.-- gebüsst, weil er das ihm während einer Reparatur von der Garage Sport World Cars GmbH überlassene Ersatzfahrzeug nicht zurückerstattet hatte. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.
|
Am 18. März 2003 erstattete X.________ beim Bezirksamt Baden folgende Strafanzeigen:
|
a) gegen die Verantwortlichen der Garage Sport World Cars GmbH in Dättwil, die ihm einen Personenwagen mit nicht zugelassenen Ersatz- oder Zusatzrädern verkauft hätten, und
|
b) gegen die für seine Anhaltung zuständigen Polizisten, die ihn seines Erachtens telefonisch zur Rückgabe des Personenwagens hätten auffordern sollen.
|
Mit Verfügung vom 20. März 2003 trat das Bezirksamt Baden auf die Strafanzeigen von X.________ sowie auf dessen Einsprache gegen die verhängte Busse nicht ein.
|
Eine gegen die Verfügung des Bezirksamts vom 20. März 2003 gerichtete Beschwerde von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Mai 2003 teilweise gut und überwies die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Prüfung der Einsprache gegen den Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 3. Februar 2003.
|
Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Den von X.________ in seiner Strafanzeige beanstandeten Verkauf angeblich nicht zum Personenwagen passender Zusatzräder durch die Verantwortlichen der Garage Sport World Cars GmbH bezeichnete das Obergericht als strafrechtlich nicht relevant, da eine allenfalls in Frage kommende fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar sei. Auf die entsprechende Strafanzeige sei somit zu Recht nicht eingetreten worden.
|
B.
|
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. Juni 2003 verlangt X.________ insbesondere die Korrektur des Entscheids des Obergerichts, soweit seine Beschwerde abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten wurde, sowie eine Verurteilung des Garagisten gestützt auf seine Strafanzeige.
|
Am 23. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in dieser Sache eine weitere Eingabe eingereicht.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen).
|
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht eintreten.
|
1.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte sind grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, es sei denn, sie gelten nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) als Opfer und können sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen (BGE 120 Ia 101 E. 2 S. 104 ff.; 126 I 97 E. 1a S. 99). Der Beschwerdeführer gilt aufgrund seiner Beanstandungen nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1 OHG). Er ist somit nicht legitimiert, den Entscheid des Obergerichts in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.
|
Soweit dem Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 101 E. 3b S. 110, 157 E. 2a/aa S. 159 f., je mit Hinweisen). Entsprechende Rügen erhebt er jedoch in seiner Eingabe nicht.
|
1.3 Schliesslich ist zu beachten, dass das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft, welche soweit möglich zu belegen sind (Rügeprinzip, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
|
Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nicht eingetreten werden, weil er in seiner Eingabe vorwiegend appellatorische Kritik am Verhalten der kantonalen Behörden übt und nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte missachtet.
|
2.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht
|
im Verfahren nach Art. 36a OG:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 26. August 2003
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|