BGer I 231/2003 |
BGer I 231/2003 vom 21.08.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 231/03
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Urteil vom 21. August 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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Soziale Dienste X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Sozialdepartement Y.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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betreffend
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1. H.________, 1958,
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2. M.________, 1990,
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vertreten durch H.________
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 21. Februar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 22. Mai 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich H.________ rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine Invalidenrente sowie eine Kinderrente für die 1990 geborene Tochter M.________zu. Gestützt auf das von H.________ am 4. Mai 2000 unterzeichnete Formular "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde" wurden die beiden Renten bis Ende Oktober 2001 dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe (seit 1. Juli 2001: Soziale Dienste) (nachstehend: Sozialhilfebehörde) überwiesen. Ab November 2001 erfolgte die Auszahlung der Kinderrente für M.________ entsprechend einem Ersuchen der Sozialhilfebehörde vom 26. September 2001 an die Amtsvormundschaft. Am 17. Oktober 2001 überwies die Sozialhilfebehörde auch die bis dahin bezogenen Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 17'376.- der Amtsvormundschaft.
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Nachdem die IV-Stelle bemerkt hatte, dass sie für M.________, welche seit 1993 bei ihren Grosseltern lebt, bereits eine Kinderrente zu deren Altersrente gewährt hatte, forderte sie mit Verfügung vom 29. November 2001 die für die Zeit ab 1. Juni 1999 bis 31. Oktober 2001 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 17'376.- von der Sozialhilfebehörde zurück.
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B.
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Die hiegegen vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe resp. den Sozialen Diensten, vertreten durch das Sozialdepartement Y.________, erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2003 ab.
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C.
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Das Sozialdepartement führt in Vertretung der Sozialhilfebehörde (nachstehend Beschwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetreffnisse von der Amtsvormundschaft.
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Die IV-Stelle, unter Hinweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid, und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Schreiben vom 20. Juni 2003, mit welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht H.________ als Mitbeteiligter Gelegenheit zu einer Stellungnahme einräumen wollte, ist von der Post am 1. Juli 2003 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt worden.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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2.
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Laut dem nach Art. 49 IVG im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren Art. 47 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Nach Art. 85 Abs. 3 IVV hat die IV-Stelle die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter für sie Leistungen bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch aus Gründen, die nicht in der Invalidität liegen, überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand (Satz 1); wurde die Rente gemäss Art. 50 IVG einer Drittperson oder Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig (Satz 2).
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3.
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3.1 Die IV-Stelle hat die Kinderrenten für M.________ für die Zeit ab 1. Juni 1999 bis 31. Oktober 2001 dem Jugend- und Sozialamt resp. den Sozialen Diensten X.________ ausbezahlt. Unbestrittenermassen ist die diesen Leistungen zu Grunde liegende Rentenzusprechung zu Unrecht erfolgt, da für M.________ bereits zuvor schon eine Kinderrente an deren Grosseltern ausgerichtet wurde. Die fehlerhafte zweite Rentengewährung ist nicht auf die unrichtige Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes zurückzuführen, sodass die ausbezahlten Betreffnisse auf Grund von Art. 85 Abs. 3 IVV (in Verbindung mit Art. 49 IVG und Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG) zurückzuerstatten sind.
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3.2 Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht gesagt werden, die Rentenzahlungen seien von der Beschwerdeführerin bloss als Zahl- resp. Inkassostelle in Empfang genommen worden. Diese Zahlungsweise wurde im Hinblick auf das der IV-Stelle eingereichte und von der leistungsberechtigten Versicherten am 4. Mai 2000 unterzeichnete Formular "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde" angeordnet, welches als Grund für die beantragte Drittauszahlung ausdrücklich "Fürsorgeleistungen" nennt, was auf eine beabsichtigte Verrechnung mit vorschussweise ausgerichteten Zahlungen der Sozialhilfebehörde schliessen lässt. Diese hat denn die erhaltenen Kinderrenten auch nicht etwa direkt an die Rentenberechtigte selbst oder an eine mit deren Interessenwahrung betraute Stelle weitergeleitet, sondern sie zunächst auf dem von ihr geführten Konto verbucht und erst auf eine Anfrage vom 7. August 2001 hin am 17. Oktober 2001 den gesamthaft bezogenen Betrag von Fr. 17'376.- der Amtsvormundschaft überwiesen. Ohne diese Zahlung würde wohl auch von der Beschwerdeführerin kaum ernsthaft in Frage gestellt, dass die Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten einzig sie selbst betreffen kann.
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Wenn die Sozialhilfebehörde nachträglich feststellte, dass für M.________ in Wirklichkeit gar nie Fürsorgeleistungen erbracht wurden - und die Drittauszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung an sie auch aus diesem Grunde nicht zu rechtfertigen war -, hätte sie die empfangenen Zahlungen nicht von sich aus der von ihr nunmehr als berechtigt betrachteten Amtsvormundschaft überweisen dürfen, stand es doch einzig den Organen der Invalidenversicherung zu, darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung auch an diese Stelle erfüllt waren. Die Weiterleitung der bezogenen Kinderrentenbetreffnisse an die Amtsvormundschaft - wovon die IV-Stelle zwar Kenntnis erhielt, worauf sie indessen nicht direkt Einfluss nehmen konnte - ändert deshalb nichts daran, dass einzig die Beschwerdeführerin als Zahlungsempfängerin für die gestützt auf Art. 85 Abs. 3 Satz 2 IVV (in Verbindung mit Art. 49 IVG und Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG) verfügte Rückforderung aufzukommen hat und der IV-Stelle als Schuldnerin der Rückerstattungsforderung vom 29. November 2001 gegenübersteht.
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3.3 Nicht zu prüfen ist, ob und inwiefern allenfalls auch die IV-Stelle an der unrechtmässigen Drittauszahlung ein Verschulden trifft, würde dies einer Rückerstattungsforderung gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IVV (in Verbindung mit Art. 49 IVG und Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG) doch nicht entgegenstehen. Auch insoweit kann aus den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und H.________, Zürich, zugestellt.
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Luzern, 21. August 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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