BGer 7B.177/2003
 
BGer 7B.177/2003 vom 18.08.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.177/2003 /bnm
Urteil vom 18. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 30. Juli 2003 (Postaufgabe 31. Juli 2003) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 2003 sowie die Sistierung der ihm zugestellten Pfändungsankündigung. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Aufsichtsbehörde beantragt anlässlich der Aktenüberweisung (Art.80 OG) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beträgt zehn Tage (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Bei ihrer Berechnung wird derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt (Art. 31 Abs. 1 SchKG).
2.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Entscheid der Aufsichtsbehörde am 17. Juli 2003 entgegengenommen, was er auf der Empfangsbescheinigung unterschriftlich bestätigt hat. Die Frist hat damit am 18. Juli 2003 zu laufen begonnen und hat - weil der zehnte Tag (27. Juli 2003) auf einen Sonntag gefallen ist - erst am 28. Juli 2003 (Montag) geendigt (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die gemäss Poststempel am 31. Juli 2003 beim Postamt B.________ als "Lettre signature" aufgegebene Beschwerdeschrift erweist sich daher grundsätzlich als verspätet.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frist sei durch die Betreibungsferien erstreckt worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die vom 15. bis 31. Juli dauernden Betreibungsferien sind für die Beschwerdefrist an das Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Aufsichtsbehörde selbstständig in das Verfahren eingreift und dem Betreibungsamt die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt; nicht aber, wenn sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheidet (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Im vorliegenden Fall ist die Aufsichtsbehörde wegen Fristversäumnis überhaupt nicht auf die Beschwerde eingetreten. Damit stellt dieser Entscheid keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG dar, so dass die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben.
3.
Damit kann auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das (sinngemässe) Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
4.
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung gestellt. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht als notwendig erweisen (BGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt: Die Bestellung eines Rechtsbeistandes bedingt nämlich, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG), was hier nicht gegeben ist, nachdem auf die Eingabe nicht eingetreten werden konnte. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit es gestützt auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 SchKG) nicht ohnehin gegenstandslos ist. Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: