BGer 2A.363/2003 |
BGer 2A.363/2003 vom 15.08.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.363/2003 /kil
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Urteil vom 15. August 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Fux.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
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Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. April 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________ (geb. 1955), Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien (Kosovo), kam im Jahr 1980 in die Schweiz und besitzt hier die Niederlassungsbewilligung. Er lebt mit seiner Ehefrau A.________ und den beiden schulpflichtigen Söhnen in B.________ zusammen, während die beiden Töchter (die ältere ist volljährig, die jüngere 17-jährig) nicht mehr zu Hause wohnen.
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Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 8. April 1999 unter anderem wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (es handelte sich um seine ältere Tochter), versuchter Vergewaltigung, versuchten Inzests und mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren sowie zu einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von zehn Jahren. Die dagegen erhobene Appellation des Verurteilten hiess das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 4. April 2000 teilweise gut. Es reduzierte die Zuchthausstrafe auf sechs Jahre, bestätigte aber im Übrigen das Urteil des Strafgerichts. Die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 18. Dezember 2000 abgewiesen (Verfahren 1P.492/2000). X.________ wurde am 17. Januar 2002 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen.
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1.2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft verfügte am 18. Juni 2001 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz. Beschwerden hiergegen wurden vom Regierungsrat (am 22. Januar 2002) und in der Folge vom Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen.
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1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. August 2003 an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. April 2003 und die Ausweisung seien aufzuheben.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 110 OG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit nur summarischer Begründung abzuweisen.
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2.
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Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde in Anwendung von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität sowie wegen versuchten Inzests mit sechs Jahren Zuchthaus bestraft. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben.
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Opfer dieser Straftaten war in erster Linie die ältere Tochter des Beschwerdeführers. Das Strafgericht beurteilte dessen Verschulden als ausserordentlich schwer, weil der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg die elementarsten Rechtsgüter seiner Tochter verletzt und später weder Reue noch Einsicht gezeigt, sondern vielmehr sein Alkoholproblem instrumentalisiert habe. Dieser Wertung schlossen sich in der Folge das Obergericht und - als Ausgangspunkt für die fremdenpolizeilich vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung - auch die Vorinstanz an. In der Beschwerdeschrift selber wird eingeräumt, die Schwere des Verschuldens sei "nicht zu bestreiten". Neben dem Verschulden gewichtete die Vorinstanz zu Recht auch die Rückfallgefahr. Dabei trug sie dem Einwand des Beschwerdeführers Rechnung, dass hierfür die aktuelle Lebenssituation seiner Familie massgebend und darum abzuklären sei, indem sie ein umfassendes psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellen liess. Gestützt auf dieses Gutachten vom 28. Januar 2003 gelangte die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, "dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt und deshalb - insbesondere auch in Beachtung des nicht von der Hand zu weisenden Rückfallrisikos - ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers bejaht werden muss". Auch das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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3.2 Die Vorinstanz prüfte ebenso die privaten Interessen, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls entgegen stehen könnten. Zusammengefasst berücksichtigte sie, dass einerseits die "nicht unerhebliche" Aufenthaltsdauer von 23 Jahren (wovon rund vier Jahre in Haft) zwar für einen Verbleib in der Schweiz spreche, dass aber anderseits der Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Ausweisung keine erheblichen Nachteile in Kauf nehmen müssten. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat aufgewachsen und zur Schule gegangen und scheine dort noch heute ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zu pflegen. Nach seinen eigenen Angaben lebten im heimatlichen Kosovo noch seine Mutter und seine beiden Brüder mit je vier Kindern. Er sei daran, im Kosovo ein eigenes Haus zu bauen. Er kehre regelmässig dorthin zurück und habe seine Kinder wiederholt monatelang zu seinen Angehörigen geschickt. Seine Ehefrau wolle nach eigenen Aussagen mit dem Beschwerdeführer und den beiden minderjährigen Söhnen in den Kosovo zurückkehren. Sie fänden dort ein intaktes familiäres Netz und - zumindest in absehbarer Zeit - eine intakte Infrastruktur vor, was den Aufbau einer neuen Existenz ermöglichen werde. Insgesamt überwiege unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an einer Ausweisung und könne davon auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer nicht abgesehen werden. Diese Interessenabwägung orientiert sich an den zitierten gesetzlichen Vorgaben und ist bundesrechtskonform.
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Damit erweist sich auch der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben als gerechtfertigt (vgl. Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK; vgl. dazu BGE 126 II 377 ff.); es kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 14) verwiesen werden.
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3.3 In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was zu einer andern Beurteilung führen würde. Der Beschwerdeführer rügt, bezüglich des angeblichen Hauses und der Lebensgrundlage im Kosovo gehe die Vorinstanz von einer "völlig falschen Sachverhaltsdarstellung" aus; in Wirklichkeit sei das Haus im Rohbau durch die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo vollständig zerstört worden. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz stützen sich indessen auf die vom Beschwerdeführer selber anlässlich der Parteiverhandlung vom 24. Juli 2002 gemachten Angaben. Eine qualifiziert falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von Art. 105 Abs.2 OG liegt nicht vor, weder in diesen noch in andern Punkten. Aus dem Umstand, dass die Strafgerichte die Resozialisierungschancen bei einem Verbleib in der Schweiz als besser beurteilt und die Landesverweisung nur bedingt ausgesprochen haben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn diese Entscheidungen unterliegen andern Massstäben und Kriterien als der fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheid (BGE 120 Ib 129 E. 5b S.132; 129 II 215 E. 3.2 S. 217, je mit Hinweisen).
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4.
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Der Beschwerdeführer hat um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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