BGer 4P.92/2003
 
BGer 4P.92/2003 vom 30.07.2003
Tribunale federale
{T 1/2}
4P.92/2003 /bmt
Urteil vom 30. Juli 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.
Parteien
Cem Cengiz Uzan, Büyükdere Caddesi Rumeli Han
No. 40, Mecidiyeköy, TR-Istanbul,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller, Homburger Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 56/58, Postfach 338, 8035 Zürich,
gegen
Motorola Credit Corporation, 212440 West Lake Cook Road, 6th Floor, US-Deer Park - IL 60010,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Peter A. Straub und Dr. Marc Veit, Rechtsanwälte, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
LugÜ; Vollstreckbarerklärung einer ausländischen vorsorglichen Massnahme,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. März 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Motorola Credit Corporation (nachstehend Motorola oder Beschwerdegegnerin), ist eine Tochtergesellschaft der im Telekommunikationsbereich tätigen Motorola Inc., beides Gesellschaften amerikanischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Die Muttergesellschaft belieferte die türkische Telsim Mobil Telekomünikasyon Hizmetleri A.S. (nachstehend Telsim) über mehrere Jahre hinweg mit Hardware für deren Mobilfunknetz, die Tochter besorgte Kreditfinanzierungen. Die Telsim ihrerseits ist ein Glied der Rumeli-Gruppe (Rumeli Telefon Sistemleri A.S.), welche von den Mitgliedern der Familie Uzan, darunter auch Cem Cengiz Uzan (Beschwerdeführer), gehalten wird.
Im Zusammenhang mit einem in New York angehobenen Zivilprozess erwirkte Motorola am 30. Mai 2002 beim High Court of Justice, Queens's Bench Division, Commercial Court, in London gegen Cem Cengiz Uzan eine Freezing Injunction, womit dessen Vermögenswerte bis zu einem Betrag von 200 Mio. US$ blockiert wurden.
Anhang (Schedule) B. Ziff. 7 dieser Verfügung lautet:
"The Applicant will not without the permission of the court seek to enforce this order in any country outside England and Wales or seek an order of a similar nature including orders conferring a charge or other security against the Respondent or the Respondent's assets."
Am 12. November 2002 änderte der High Court die Injunction soweit hier von Interesse wie folgt ab:
"The Applicant will not, without the permission of the Court, seek to enforce this Order in any country outside England and Wales; or (ii) seek an Order of a similar nature (including Orders confirming a charge or other security against the Respondent or the Respondent's assets) from any Court outside England and Wales other than - a) United States District Court for the Southern District of New York, (b) the District Court of Darmstadt, Germany, (c) the Royal Court of Guernsey, Guernsey, (d) the District Court of Zurich, Switzerland, (e) the Tribunal de Commerce in Paris, France."
B.
Mit Eingabe vom 12. November 2002 beantragte Motorola dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich, den Entscheid des High Court vom 30. Mai 2002 anzuerkennen und vollstreckbar zu erklären. Gleichzeitig stellte sie drei Vollstreckungsbegehren bzw. Begehren um sichernde Massnahmen der Vollstreckung. Mit zwei getrennten Verfügungen vom 20. November 2002 wies der Einzelrichter sämtliche Begehren ab.
Auf Rekurs von Motorola hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, am 31. März 2003 die Verfügung des Einzelrichters betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung auf und erklärte die Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 für vollstreckbar. Die weitergehenden Begehren, insbesondere diejenigen auf Anordnung sichernder Massnahmen, wies es ab.
C.
Cem Cengiz Uzan führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts insoweit aufzuheben, als die Freezing Injunction für vollstreckbar erklärt wurde.
Motorola schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2003 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die "Freezing Injunction" oder "Freezing Order" (nach älterer Terminologie "Mareva Injunction" oder "Mareva Order") ist eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme englischen Rechts mit dem Hauptinhalt eines persönlichen Verfügungsverbots über Vermögenswerte in einem bestimmten Umfang (Peter A. Straub, Englische Mareva Injunctions und Anton Piller Orders, SZIER 1992, S. 525 ff; André Bloch/Martin Hess, Discussion of the protective measures available under Swiss law [attachment and provisional protective measure] with particular regard to the recognition and enforcement of an English Mareva ["freezing"] injunction in Switzerland, SZW 1999, S. 166 ff., 171; Martin Bernet, Englische Freezing [Mareva] Orders - Praktische Fragen der Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz, in: Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht, Zürich 2001, S. 51 ff.; Stephen V. Berti, Translating the "Mareva"- The enforcement of an English Freezing Order in Zurich, in: "nur, aber immerhin", Festgabe für Anton K. Schnyder zum 50. Geburtstag, Zürich 2002, S. 11 ff.).
War ursprünglich Tatbestandsvoraussetzung einer Freezing Injunction, dass die blockierten Vermögenswerte innerhalb der "jurisdiction" des High Court präsent waren, hat die englische Rechtsprechung diese Voraussetzung später aufgegeben und erkannt, dass dem Antragsgegner auch untersagt werden kann, über sein weltweites Vermögen zu verfügen (so genannte world wide Mareva Injunction; vgl. Christian Albrecht, Artikel 24 EuGVÜ und die Entwicklung des einstweiligen Rechtsschutzes in England seit 1988, IPRax 1992, 184 ff.; Astrid Stadler, Erlass und Freizügigkeit einstweiliger Massnahmen im Anwendungsbereich des EuGVÜ, Deutsche Juristenzeitung [JZ] 1999, S. 1089 ff., 1090).
Die hier zu beurteilende Freezing Injunction sah Rechtswirkungen über England und Wales hinaus bereits in ihrer ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 2002 vor. Mit der Änderung bzw. Ergänzung vom 12. November 2002 wurde sie entsprechend konkretisiert.
2.
Da die Sicherungsmassnahme von einem Vertragsstaat ausging, wird ihre Vollstreckung in der Schweiz durch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geregelt (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.11). Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsfehlerhafte Anwendung dieses Übereinkommens, erhebt somit eine Staatsvertragsbeschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG.
Bei Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland prüft das Bundesgericht die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen nur unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür, die Rechtsanwendung dagegen frei (BGE 129 I 110). Dies schliesst nach zürcherischem Recht die Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine staatsvertragliche Rechtsanwendung aus (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 16 ff. zu § 285). Insoweit ist somit der kantonale Instanzenzug erschöpft und auf die staatsrechtliche Beschwerde unter dem Aspekt ihrer relativen Subsidiarität einzutreten.
3.
Die Beschwerdegegnerin stellt den prozessualen Antrag, den Beschwerdeführer zur Angabe seiner Wohnsitzadresse anzuhalten, um die Vollstreckung sicherzustellen. Darauf ist nicht einzutreten. Art. 29 Abs. 4 OG schreibt den im Ausland domizilierten Prozessparteien lediglich die Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils vor, welches sich bei Vertretung durch einen schweizerischen Anwalt von Gesetzes wegen bei diesem befindet (Art. 10 Abs. 1 BZP; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band I, N 6.1 zu Art. 29 OG). Zudem ergibt sich aus dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz sowohl in London wie in Istanbul beanspruchte. Diese Angaben im vorliegenden Verfahren zu verifizieren besteht kein Anlass.
4.
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht auch bei freier Kognition das Recht nicht umfassend von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1, 185 E. 1.6; 128 I 354 E. 6c; 127 I 38 E. 3c). Entsprechend beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gegen die Vollstreckbarerklärung des Obergerichts vorgetragenen Rügen.
5.
Die in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ergangenen Entscheidungen werden in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 31 Abs. 1 LugÜ). Als Entscheide im Sinne dieser Bestimmung gelten in Verbindung mit Art. 25 LugÜ auch Anordnungen des einstweiligen Rechtsschutzes, allerdings mit gewissen Einschränkungen (statt aller Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 405).
Als Entscheid im Sinne von Art. 25 LugÜ hat im Grundsatz ebenfalls die englische Freezing Injunction zu gelten (Isaak Meier, Besondere Vollstreckungstitel nach dem Lugano-Übereinkommen, in: Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 157 ff., 181; Straub, a.a.O., S. 525 ff., 543; Lawrence Collins, Provisional and Protective Measures in International Litigation, in: Collected Courses of the Hague Academy of International Law, Band 234 [1992 III], S. 127; Daniel Stoll, Die britische Mareva-Injunction als Gegenstand eines Vollstreckungsbegehrens unter dem Lugano-Übereinkommen, SJZ 1996, S. 104 ff.; Yves Donzallaz, La Convention de Lugano, Band II, Bern 1997, Rz. 2448 ff., S. 264 f.; Bernet, a.a.O., S. 65; Bloch/ Hess, a.a.O., S. 177 f.; Berti, a.a.O., S. 11). Davon geht zutreffend auch der Beschwerdeführer aus. Er bringt indessen vor, das Obergericht habe staatsvertragliche Vollstreckbarkeitshindernisse missachtet.
5.1 Der Beschwerdeführer macht einmal geltend, die am 30. Mai 2002 erlassene Freezing Injunction sei nach dem Recht des Ursprungsstaates in der Schweiz nicht vollstreckbar. Er schliesst dies aus Anlage (Schedule) B Ziff. 7 der ursprünglichen Entscheidung, wonach ohne Zustimmung des High Court eine Vollstreckung ausserhalb von England und Wales nicht statthaft sei (vgl. lit. A hiervor).
Die Auslegung von Urteilssprüchen hat unter Beizug der Urteilsgründe zu erfolgen (BGE 116 II 614 E. 5a; 115 II 187 E. 3c; 101 II 374 E. 1; 93 II 40 E. 4). Aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass es nicht allein auf die ursprüngliche Fassung der Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 abstellte, sondern deren Abänderung vom 12. November 2002 mitberücksichtigte. Danach aber wurde eine Vollstreckung der Injunction in Zürich ausdrücklich zugelassen (lit. A hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Injunction selbst schliesse ihre Vollstreckung in der Schweiz aus, ist daher offensichtlich unbegründet.
5.2 In zweiter Linie macht der Beschwerdeführer geltend, die Freezing Injunction sei in der Schweiz nicht vollstreckbar, weil die Abänderung vom 12. November 2002 ohne seine Anhörung ergangen sei. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).
5.2.1 Das Lugano-Übereinkommen schliesst sich als Parallelübereinkommen sehr eng an das für die Mitglieder der Europäischen Union erlassene Brüsseler Übereinkommen (Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968; EuGVÜ) sowie an die dieses Abkommen für die Vertragsstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark) ersetzende Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 an (EuGVO; in Kraft seit 1. März 2002). Damit besteht Bedarf nach einer harmonisierten Auslegung der aufeinander abgestimmten Normen. Folgerichtig verpflichtet Art. 1 des Protokolls Nr. 2 zum Lugano-Übereinkommen die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Anwendung und Auslegung der Staatsvertragsbestimmungen den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in massgebenden Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. Dies gilt in besonderem Masse auch für die Rechtsprechung des EuGH (BGE 125 III 451 E. 3b S. 456).
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind gerichtliche Entscheidungen, durch welche einstweilige oder auf eine Sicherheit gerichtete Massnahmen angeordnet werden, dann nicht nach den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn sie ohne Ladung des Schuldners ergangen sind oder ohne Zustellung an ihn vollstreckt werden sollen (grundlegend das Urteil vom 21. Mai 1980 i.S. Denilauler c. Couchet, Rechtssache 125/79, Slg. 1980, S. 1553 ff.). Einstweilige Verfügungen, die lediglich auf Antrag einer Partei ergangen sind, ohne dass der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt wurde (so genannte ex parte Verfügungen oder Superprovisorien im Gegensatz zu den inter partes Verfügungen), sind nach dieser Rechtsprechung nicht gemäss Brüsseler Übereinkommen anerkennungspflichtig und müssen daher im Ausland nicht zur Vollstreckung zugelassen werden. Der Grund für diese Beschränkung liegt nach Auffassung des Gerichtshofs darin, dass nach Sinn und Zweck sowie der Systematik des Übereinkommens in allen Verfahren, die zu anerkennungs- und vollstreckungsfähigen gerichtlichen Entscheidungen führen, der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren ist (E. 12 f. der Entscheidung; vgl. auch Art. 27 Ziff. 2 LugÜ). Unter dieser Rechtsauffassung lässt sich der solchen Massnahmen eigene und typische Überraschungseffekt nur verwirklichen, wenn ihr Erlass im Vollstreckungsstaat selbst beantragt wird (Walter, a.a.O., S. 499; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, N 23 zu Art. 32 EuGVO).
Die Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage wird in der Literatur kontrovers diskutiert (zustimmend oder unkritisch referierend etwa: Kropholler, a.a.O., N 22 zu Art. 31 EuGVO; Peter F. Schlosser, EuGVÜ, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungs- übereinkommen mit Luganer Übereinkommen und den Haager Übereinkommen über Zustellung und Beweisaufnahme, München 1996, N 6 zu Art. 25 EuGVÜ; Meier, a.a.O., S. 177 f.; Bernet, a.a.O., S. 64; Rainer Hausmann, Zur Anerkennung und Vollstreckung von Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen des EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, IPRax 1981, S. 79 ff.; Straub, a.a.O., S. 542 f.; Bloch/Hess, a.a.O., S. 173 ff.; Dietmar Czernich/Stefan Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Wien 1997, N 6 zu Art. 24 und N 9 zu Art. 25 EuGVÜ/ LugÜ; Gerold Zeiler, in: Bajons/Mayr/Zeiler [Hrsg.], Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, Wien 1997, S. 241; eher kritischer dagegen derselbe, Europäische Sicherungsverfahren: Die Regelungen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen über einstweilige Massnahmen, Österreichische Juristische Blätter [Jbl], 118/1996, S. 635 ff. mit weiteren Hinweisen; kritisch etwa: Reinhold Geimer, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, München 1995, S. 170 f.; Reinhold Geimer/Rolf A.Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, München 1997, N 35 zu Art. 25 EuGVÜ/LugÜ mit Hinweisen; Andreas Schmutz, Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes im Lugano-Übereinkommen aus schweizerischer Sicht, Diss. Bern 1993, S. 125 ff.; differenziert etwa: Donzallaz, a.a.O., Band II, Rz. 2152 ff., S. 172 ff.; Hélène Gaudemet-Tallon, Les Conventions de Bruxelles et de Lugano, 2e éd., Paris 1996, S. 231 f.).
Ungeachtet der daran geübten Kritik ist die Rechtsprechung des EuGH indessen für die Gerichte der Mitgliedstaaten des EuGVÜ bzw. der EuGVO aufgrund der Vorabentscheidungsbefugnis des Gerichtshofs (Art. 68 Abs. 1 EuGVO in Verbindung mit Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, EGV) verbindlich.
Zwar besteht keine entsprechende Auslegungsbefugnis des EuGH zum Lugano-Übereinkommen, doch sind - wie oben dargelegt - seine Entscheidungen gemäss Art. 1 des Protokolls Nr. 2 und nach den Grundsätzen der autonomen und einheitlichen Auslegung von Staatsvertragsrecht auch im Anwendungsbereich des Parallelübereinkommens zu beachten. Dies unbesehen der Streitfrage, ob die vor 1988 ergangenen EuGH-Entscheidungen nicht ohnehin verbindliche Wirkung für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens zeitigen (vgl. dazu Donzallaz, a.a.O., Band I, Bern 1996, Rz. 557 ff., S. 242 ff.; Kropholler, a.a.O., Einleitung, N 71 ff.). Entsprechend haben die EFTA-Staaten denn auch am 16. September 1988 eine Erklärung abgegeben,
"dass sie es für angezeigt halten, dass ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ... zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind"
(SR 0.275.11, [S. 40]). Die hier interessierenden Art. 24 und 25 stimmen im Lugano- und im Brüsseler Übereinkommen wörtlich überein (heute Art. 31 und 32 EuGVO, mit den einzigen Änderungen, dass an die Stelle des Begriffs des "Übereinkommens" derjenige der "Verordnung" getreten ist und in Art. 32 der Begriff des "Urkundsbeamten" durch denjenigen des "Gerichtsbediensteten" ersetzt wurde). Es besteht daher keine Veranlassung, in der hier zu beurteilenden Frage von der Rechtsprechung des EuGH abzuweichen. Die entspricht denn auch der zu dieser Frage herrschenden schweizerischen Auffassung (vgl. etwa Volken, Das Lugano-Übereinkommen - Entstehungsgeschichte und Regelungsbereich, in: Schwander vgt., S. 37 ff., 54 ff; Walter, a.a.O., S. 499; Bernet, a.a.O., S. 64; Schmutz, a.a.O., S. 5 ff.; Berti, a.a.O., S. 17/18; zurückhaltender Donzallaz, a.a.O., Band I).
5.2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm bezüglich der Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 das - nachträgliche - rechtliche Gehör gewährt wurde. Eine die Vollstreckung hindernde Gehörsverweigerung erblickt er jedoch darin, dass der High Court das Verbot, die Injunction ausserhalb von England und Wales vollstrecken zu lassen, erst mit Verfügung vom 12. November 2002 aufgehoben habe, zu welcher Verschlechterung seiner Rechtsstellung er weder vorgängig noch nachträglich angehört worden sei.
Die Rüge ist unbegründet und zwar aus einem doppelten Grund: Einmal geht der Beschwerdeführer selbst und zu Recht davon aus, dass ihm gegenüber in Bezug auf die Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 das einer transnationalen Vollstreckbarkeit vorausgesetzte rechtliche Gehör gewährt wurde. Bereits diese ursprüngliche Anordnung aber sah die Möglichkeit ihrer Vollstreckung ausserhalb von England und Wales ausdrücklich vor, machte sie bloss von einer Bewilligung des High Court abhängig (Schedule B Ziff. 7). Mithin war für den Beschwerdeführer eine Vollstreckung der Injunction im Ausland voraussehbar und hatte er die Möglichkeit, sich in seinem Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der Massnahme auch dazu zu äussern. Dies aber genügte, seinen Gehörsanspruch zu wahren. Von einem staatsvertraglich verpönten Überraschungseffekt kann nicht die Rede sein.
Sodann hält der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht fest, dass der nach der europäischen Rechtsprechung garantierte Gehörsanspruch nicht unbedingt vor Erlass der einstweiligen Verfügung gewährt werden muss. Der EuGH hat in diesem Sinne namentlich in zwei Entscheiden eine Vollstreckbarerklärung zugelassen, auch wenn der Betroffene erst nach Erlass der Verfügung die Möglichkeit hatte, sich in einem Anfechtungsverfahren dagegen zur Wehr zu setzen. In der einen Entscheidung (Klomps c. Michel vom 16. Juni 1981, Rechtssache 166/80, Slg. 1981, S. 1593 ff.) wurde die Zulässigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs ex post durch die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen im deutschen Mahnverfahren ergangenen Zahlungsbefehl bejaht (dazu Heinrich Nagel, IPRax 1982, S. 5 ff.), in der andern (Brennero c. Wendel vom 27. November 1984, Rechtssache 258/83, Slg. 1984, S. 3971 ff.) wurde ein italienischer Arrest ohne weiteres als in Deutschland vollstreckbar erachtet, obgleich er vorerst bloss auf einseitigen Antrag angeordnet, nach Anhörung des Gegners jedoch bestätigt wurde (dazu Peter Schlosser, IPRax 1985, S. 321 ff.). Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Massgabe des Lugano-Übereinkommens nicht verletzt ist, wenn einstweilige Massnahmen ohne vorherige Anhörung des Gegners ergehen, vorausgesetzt, dass die Sicherung gefährdeter Interessen dies rechtfertigt und der Gegner dadurch gesichert ist, dass er die erlassene Massnahme angreifen kann (Zeiler, Jbl, a.a.O., S. 641 unter Hinweis auf Anke Eilers, Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im europäischen Zivilrechtsverkehr, Bielefeld 1991, S. 284).
Die Verfügung des High Court vom 12. November 2002 enthält - wie inhaltlich gleichlautend diejenige vom 30. Mai 2002 - folgende Bestimmung (Ziff. 2):
"This Order was made without notice to the Defendants, who have a right to apply to the Court to vary or discharge this Order (see paragraph 4 below)."
Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH hinreichend gewahrt. Aus der Sicht des schweizerischen Rechts besteht kein Anlass zu einem weitergehenden Schutz dieses Anspruchs.
5.2.3 Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass die Beschwerdegegnerin in Anhang (Schedule) 1 Ziff. 2 der Verfügung des High Court vom 12. November 2002 verpflichtet wurde, das Gesuch um Vollstreckbarerklärung dem Bezirksgericht Zürich noch gleichentags einzureichen, und dass der Beschwerdeführer vor der erstinstanzlichen Behandlung des Gesuchs keine Kenntnis von der Verfügung hatte, mithin auch keine Möglichkeit, dem High Court deren Änderung oder Aufhebung vor dem Entscheid über die Vollstreckbarkeit in der Schweiz zu beantragen.
Eine im Ausland ergangene Entscheidung kann in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehende Wirkung entfalten als im Urteilsstaat (BGE 120 II 83 E. 3a/bb mit Hinweisen), denn die Anerkennung kann nur Wirkungen erstrecken, nicht aber neue schaffen (Walter, a.a.O., S. 355). Ob die Vollstreckbarerklärung ebenfalls im schweizerischen Recht eine weitergehende, konstitutive Wirkungsverleihung in dem Sinne zeitigt, dass die inländische Vollstreckbarkeit aus Gründen der Rechtssicherheit auch dann bestehen bleibt, wenn sie im Urteilsstaat, beispielsweise durch Aufhebung des Urteils, verloren geht, kann hier offen bleiben (so die herrschende Auffassung zum deutschen Recht; vgl. Geimer/Schütze, a.a.O., N 2 zu Art. 31 EuGVÜ/LugÜ; Geimer, a.a.O., S. 163; zum schweizerischen Recht Teddy Svatopluk Stojan, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, Diss. Zürich 1986, S. 7 ff. und 178 ff.). Die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die auf Sicherung gerichteten, sind ihrem Wesen nach befristet und bezwecken keine endgültige Bereinigung einer Rechtslage. Grundsätzlich fallen sie mit der Rechtskraft des Endentscheids dahin und können, weil sie selbst nicht der Rechtskraft fähig sind, im Allgemeinen auch jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 574 ff.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 359). Diese besondere Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung aber erfasst auch die dazu bewirkte Vollstreckbarerklärung. Die mit ihr verliehenen Wirkungen sind in dem Sinne akzessorisch, als sie auch zeitlich nicht über die im Urteilsstaat angeordneten Sicherungsmassnahmen hinausreichen können, andernfalls ihr vorsorglicher Charakter verloren ginge. Mit Hinfall der Massnahme verlieren daher die Vollstreckbarerklärung und die allenfalls im Inland bewirkten Sicherungsmassnahmen Rechtfertigung und Bestand. So würde es sich auch im vorliegenden Fall verhalten, wenn beispielsweise der High Court einem Aufhebungs- oder Abänderungsbegehren des Beschwerdeführers stattgegeben und die Freezing Injunction aufgehoben oder in ihrer territorialen Wirkung beschränkt und die Schweiz davon ausgenommen hätte. Die Wirkungen der schweizerischen Vollstreckbarerklärung wären diesfalls dahingefallen.
5.2.4 Damit aber wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers auch bezogen auf die Verfügung des High Court vom 12. November 2002 hinreichend gewährleistet.
5.3 In dritter Linie macht der Beschwerdeführer geltend, der Vollstreckbarkeit der Freezing Injunction in der Schweiz stehe die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 24 LugÜ entgegen, weil danach Massnahmeentscheide nur dann unter diese Bestimmung fielen, wenn zwischen dem territorialen Zuständigkeitsbereich des Massnahmegerichts und den betroffenen Vermögenswerten eine reale Verknüpfung bestehe.
5.3.1 Nach Art. 24 LugÜ können die im Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines andern Vertragsstaats zuständig ist.
Der EuGH hat mit Urteil vom 17. November 1998 zu Art. 24 EuGVÜ soweit hier von Interesse Folgendes erkannt: Einmal setze die auto nome Anwendung der Bestimmung voraus, dass zwischen dem Gegenstand dieser Massnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung bestehe. Sodann sei die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung nur dann eine einstweilige Massnahme im Sinne dieser Bestimmung, wenn die bei entsprechendem Ausgang des Hauptprozesses geschuldete Rückzahlung des vorläufig zugesprochenen Betrags gewährleistet sei und die beantragte Massnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände betreffe, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befänden oder befinden müssten (Van Uden Maritime BV c. Deco-Line u.a., Rechtssache C-391/95; Slg. 1998, S. 7091 ff., Leitsätze 4 und 5). In einem Urteil vom 27. April 1999 hat der EuGH diese Rechtsprechung, namentlich zu den so genannten Leistungsverfügungen, bestätigt (Mietz c. Intership Yachting Sneek BV, Rechtssache C-99/96, Slg. 1999, S. 2277 ff., Leitsatz 2). Im erstgenannten Entscheid standen Begriff und Zuständigkeit der einstweiligen Massnahme im Vordergrund, im zweitgenannten die Freizügigkeit bestimmter Anordnungen.
Im vorliegenden Verfahren steht keine Leistungsverfügung zur Beurteilung. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, der Vollstreckbarerklärung über die Freezing Injunction stehe die Rechtsprechung des EuGH deshalb entgegen, weil die erforderliche reale Verknüpfung zwischen der gebietsbezogenen englischen Zuständigkeit und den blockierten Vermögenswerten fehle, soweit diese ausserhalb von England und Wales lägen.
Das Obergericht hält dafür, die Entscheidungen Van Uden und Mietz könnten nicht unbesehen herangezogen werden, weil Gegenstand der Vollstreckbarerklärung nicht vorsorgliche Leistungsmassnahmen seien. Zwar ist richtig, dass die beiden Entscheidungen im Zusammenhang mit Leistungsverfügungen ergingen und auch auf solche ausgerichtet sind (vgl. BGE 125 III 451 E. 3b; Bernet, a.a.O., S. 65 ff.), doch beschränken sie sich inhaltlich jedenfalls nicht ausdrücklich darauf, sondern enthalten allgemeine Aussagen zu Begriff und Freizügigkeit einstweiliger Massnahmen. Das Hauptanliegen des Gerichtshofs liegt nach den allerdings weiterhin Fragen offen lassenden Entscheidungen (vgl. Monique Jametti Greiner, Grundsätzliche Probleme des vorsorglichen Rechtsschutzes aus internationaler Sicht, in: Spühler [Hrsg.], Vorsorgliche Massnahmen aus internationaler Sicht, Zürich 2000, S. 11 ff., 27 ff.; Burkhard Hess/Gregor Vollkommer, Die begrenzte Freizügigkeit einstweiliger Massnahmen nach Art. 24 EuGVÜ, IPRax 1999, S. 220 ff., S. 225) augenfällig darin zu verhindern, dass über die weitgefasste Verweisungsnorm von Art. 24 EuGVÜ die vertragseigene Zuständigkeitsordnung durch nationale Gerichtsstände, namentlich die exorbitanten Gerichtsstände gemäss Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ, unterlaufen und - insbesondere im Recht der Leistungsurteile - ein staatsvertragswidriges "forum-shopping" ermöglicht wird (Entscheidungen Van Uden Rz 46 und Mietz Rz 47; Jametti Greiner, a.a.O.; Walter, a.a.O., S. 501; Hess/Vollkommer, a.a.O., S. 222; Hess, Die begrenzte Freizügigkeit einstweiliger Massnahmen im Binnenmarkt II - weitere Klarstellungen des Europäischen Gerichtshofs, IPRax 2000, S. 370 ff., 374; Stadler, a.a.O., S. 1093). Im Lichte dieser Zielsetzungen ist die Rechtsprechung des EuGH auch für den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens umzusetzen.
5.3.2 Die herrschende Auffassung ging von jeher dahin, dass ein nach den Regeln des Übereinkommens (Art. 2 sowie 5 -18 EuGVÜ/ LugÜ) in der Hauptsache zuständiges Gericht gleichsam automatisch auch die Eilzuständigkeit beanspruchen könne (Stadler, a.a.O., S. 1092 mit Hinweisen in Fn 41). In der Van Uden-Entscheidung hat sich der EuGH dieser Auffassung ausdrücklich angeschlossen und erkannt, dass diese Zuständigkeit nicht von weiteren Voraussetzungen abhängt (Rz 19 und 22). In der Mietz-Entscheidung hat er diese Rechtsprechung bestätigt (Rz 41 mit hier nicht interessierenden Einschränkungen für die Leistungsverfügungen in Rz 42). Dabei ist unerheblich, ob das nach dem Übereinkommen zuständige Gericht mit der Hauptsache befasst ist oder nicht; die virtuelle Zuständigkeit dazu genügt, sie auch voraussetzungslos für die Anordnung einstweiliger Sicherungsmassnahmen zu begründen (Entscheidung Van Uden Rz 29 und 34; Entscheidung Mietz Rz 40; Stadler, a.a.O., S. 1092). Dagegen kommt nach dieser Rechtsprechung eine allein auf Art. 24 EuGVÜ/LugÜ in Verbindung mit nationalem Recht gestützte Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaats zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nur in Betracht, wenn "zwischen dem Gegenstand der beantragten Massnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht" (Entscheidung Van Uden Rz 40). Mit andern Worten besteht das Erfordernis der "realen Verknüpfung" einzig für Sicherungsmassnahmen, die nicht von einem nach den Bestimmungen des LugÜ für die Hauptsache - virtuell - zuständigen Gericht ausgehen (Hess/Vollkommer, a.a.O., S. 221 f,; Stadler, a.a.O., S. 1092 f.; Ulrich Spellenberg/Stefan Leible, Anmerkung zu den Van Uden- und Mietz-Entscheidungen in: Zeitschrift für Zivilprozess International [ZZPInt] 1999, S. 221 ff., 229).
Das bedeutet, dass auch unter der jüngeren Rechtsprechung des EuGH grenzüberschreitende Unterlassungsverfügungen im Sinne der englischen world wide Mareva (Freezing) Injunction gegenüber in einem Vertragsstaat domizilierten Personen von einem nach Art. 2 oder 5 - 18 LugÜ zuständigen Hauptsachengericht mit transnationalem Vollstreckbarkeitsanspruch erlassen werden können, unbesehen darum, ob das Massnahmegericht mit der Hauptsache befasst ist oder nicht (Stadler, a.a.O., S. 1093; a. A. allenfalls Kropholler, a.a.O., N 8 zu Art. 31 EuGVO, ausdrücklich allerdings nur mit Bezug auf Leistungsverfügungen).
5.3.3 Die Zuständigkeitsnormen des Lugano-Übereinkommens gelten unbesehen deren Staatsangehörigkeit für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat haben (grundlegend Art. 2 LugÜ). Beklagte, die nicht in einem Vertragsstaat domiziliert sind, können sich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (dazu Gaudemet-Tallon, a.a.O., S. 56 Rz 79) - nicht auf die Zuständigkeitsgarantien des Übereinkommens berufen, sondern unterstehen dem innerstaatlichen Recht des mit der Streitsache befassten Gerichts (Art. 4 Abs. 1 LugÜ). Die Vertragsstaaten sind allerdings verpflichtet, auch solche Entscheide nach Massgabe der Art. 27 ff. LugÜ anzuerkennen und zu vollstrecken (Geimer/Schütze, a.a.O., N 7 zu Art. 4 EuGVÜ/ LugÜ; Walter, a.a.O., S. 397 f.).
Der Beschwerdeführer beansprucht vor Bundesgericht - im Gegensatz zum Rubrum des angefochtenen Beschlusses - für den Zeitpunkt des Erlasses der Freezing Injunction keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat. Er kann sich daher nicht auf die Garantien nach der Van Uden- und der Mietz-Rechtsprechung des EuGH berufen, wenn diese - wie dargelegt - teleologisch darauf ausgerichtet sind, der Zuständigkeitsordnung des Lugano-Übereinkommens für Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat bestmöglich zum Durchbruch zu verhelfen (E. 5.3.2 hiervor). Die beanspruchte "reale Verknüpfung" ist daher für Personen ohne Wohnsitz in einem Vertragsstaat nicht Voraussetzung einer Vollstreckbarerklärung.
Hinzu kommt, dass der englische Richter, welcher die Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 am 22. Juli 2002 in Abweisung eines Aufhebungsantrags des Beschwerdeführers und dreier Streitgenossen bestätigte, ausdrücklich die staatsvertragliche Zuständigkeit aus dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bejahte (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ), weil einer der Streitgenossen (offenbar der Beschwerdeführer) Wohnsitz und Vermögen in England und ein anderer dort ebenfalls Vermögen präsent hatte (Vernehmlassungsbeilage 3, S. 99). Diese virtuelle Hauptsachenzuständigkeit aber begründet nach dem Gesagten voraussetzungslos die Eilzuständigkeit, gegenüber dem Beschwerdeführer gegebenenfalls auch unmittelbar aus Art. 2 LugÜ.
Damit entfällt gegenüber dem Beschwerdeführer so oder anders das Erfordernis der "realen Verknüpfung" von territorialer Zuständigkeit und Vermögen für die Vollstreckbarerklärung der Freezing Injunction und erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet.
5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Freezing Injunction sei zu unbestimmt gehalten, um vollstreckbar erklärt zu werden.
Der Beschwerdeführer gibt nicht an, gegen welche Bestimmung des Lugano-Übereinkommens die inhaltliche Ausgestaltung der Freezing Injunction verstösst, und genügt daher seiner Substanziierungspflicht kaum (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Die beanstandeten Bestimmungen in Ziff. 11 Abs. 1 und 2 der Injunction, lautend
" (1) This order does not prohibit the Respondent from spending £ 10,000 a week towards his ordinary living expenses and also a reasonable sum a week on legal advice and representation. But before spending any money the Respondent must tell the Applicant's legal representatives where the money is to come from.
(2) This order does not prohibit the Respondent from dealing with or disposing of any of his assets in the ordinary and proper course of business."
sind hinreichend klar, um im Rahmen der Gesamtverfügung vollstreckbar erklärt zu werden, sind aber, wie das Obergericht festgehalten hat, allenfalls inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, um eine Grundlage für sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ und eine damit verbundene Strafandrohung (Art. 292 StGB) abzugeben. Solche Massnahmen sind indessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen.
Das normative Bestimmtheitsgebot steht damit der angefochtenen Vollstreckungserklärung staatsvertraglich nicht entgegen.
6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: