BGer H 238/2002 |
BGer H 238/2002 vom 22.07.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 238/02
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Urteil vom 22. Juli 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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B._______, 1946, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 28. Juni 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Dr. iur. B._______ war seit 1. Juli 1989 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als selbstständigerwerbender Rechtsanwalt angeschlossen. Mit Verfügungen vom 9. und 15. Dezember 1997 setzte die Kasse die persönlichen Beiträge für die Jahre 1991 bis 1995 definitiv fest. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von B._______ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Dezember 2000 diese Verwaltungsakte auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die persönlichen Beiträge für 1991 bis 1995 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Mit Urteil vom 19. November 2001 (H 60/01) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Verfügungen vom 6. und 7. Februar 2002 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge (einschliesslich "Verwaltungskosten") auf Fr. 12'084.50 (1991), Fr. 20'274.- (1992) sowie je Fr. 16'184.40 (1993 bis 1995) fest. Unter Berücksichtigung der schon geleisteten Zahlungen von Fr. 5880.80 ergab sich für 1991 ein Differenzbetrag von Fr. 6203.70 zu Lasten des Beitragspflichtigen.
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B.
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B._______ reichte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte zur Hauptsache, die Verfügung vom 7. Februar 2002 für das Beitragsjahr 1991 sei aufzuheben und es seien die für dieses Jahr zu entrichtenden Beiträge von Fr. 6203.70 auf Fr. 505.80, allenfalls auf Fr. 1718.30 herabzusetzen; eventuell sei die Ausgleichskasse anzuweisen, eine entsprechende Gutschriftsverfügung zu erlassen. Nach Vernehmlassung der Kasse stellte B._______ in einer weiteren Eingabe den Antrag, die Verwaltung sei anzuhalten, aus ihrer Buchhaltung alle ihn betreffenden Konten und Belege der Jahre 1989 bis 1995 in Kopie und auf besondere weitere Aufforderung hin im Original einzureichen.
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Mit Entscheid vom 28. Juni 2002 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B._______ die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
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Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme und einen bestimmten Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. und 7. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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3.
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3.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und, materiell, die darin geregelten Rechtsverhältnisse. Unter dem Streitgegenstand sind demgegenüber das oder die aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen, somit als Prozessthema vor den (erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezogenen Rechtsverhältnisse zu verstehen. Was im konkreten Einzelfall den zu beurteilenden Streitgegenstand ausmacht, ist unter Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden (BGE 125 V 415 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente oder Teilaspekte des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse. Sie dienen in der Regel lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 416 Erw. 2b).
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3.2 Ausgangspunkt des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden die Verfügungen vom 6. und 7. Februar 2002 über die persönlichen Beiträge für 1991 bis 1995. Bestimmende Elemente dieser Verwaltungsakte sind neben der Beitragspflicht und dem Statut als Selbstständigerwerbender die rechtlich geschuldeten Beiträge einschliesslich "Verwaltungskosten" sowie für 1991 die für dieses Beitragsjahr effektiv bereits geleisteten Zahlungen. Wie schon im kantonalen Verfahren ist vorliegend keiner dieser Teilaspekte angefoch-ten. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, Beiträge und "Verwaltungskosten" (Fr. 12'084.50) sowie erbrachte Zahlungen (Fr. 5880.80) für 1991 stimmten nicht. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Punkte (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben).
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3.3 Der Beschwerdeführer beanstandete vor Vorinstanz, die Ausgleichskasse habe zu Unrecht für 1989/90 sowie 1999 zu viel bezahlte Beiträge nicht an die Beitragsschuld für 1991, allenfalls 1992 bis 1995 angerechnet. Diese im letztinstanzlichen Verfahren erneut vorgetragene Rüge beschlägt indessen nach zutreffender Feststellung des kantonalen Gerichts nicht den durch die Verfügungen vom 6. und 7. Februar 2002 festgelegten Anfechtungsgegenstand. Die Vorinstanz ist insoweit daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Beschwer im Hinblick auf die schuldbetreibungsrechtliche Rechtslage nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügungen vom 6. und 7. Februar 2002 ändern nichts daran. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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Entgegen dem Beschwerdeführer kann in diesem Vorgehen nicht eine Verletzung von alt Art. 25 Abs. 5 AHVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2000) erblickt werden. Nach dieser vorliegend anwendbaren Bestimmung hat die Ausgleichskasse die im ausserordentlichen Verfahren festgesetzten Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten, wenn sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres Erwerbseinkommen ergibt. Ob alt Art. 25 Abs. 5 AHVV Anspruch darauf gibt, dass für ein bestimmtes oder bestimmte Beitragsjahre zu viel geleistete Beitragszahlungen an die - ältesten (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 4, ZAK 1989 S. 112 Erw. 3c) - Beitragsschulden anzurechnen sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist fraglich. Der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, in den ab 1. Januar 1988 und 1994 gültigen Fassungen) jedenfalls lässt sich nichts in diesem Sinne entnehmen. Demgegenüber sieht der auf 1. Januar 2001 geänderte Art. 25 Abs. 3 AHVV ausdrücklich vor, dass die Ausgleichskassen zu viel entrichtete Beiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen haben (vgl. AHI 2000 S. 119 sowie Rz 3077 WBB in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung). So oder anders ändert dieser offene Punkt indessen nichts daran, dass die beantragte Verrechnung der angeblich für 1989/90 und 1999 zu viel bezahlten Beiträge mit den für 1991 noch ausstehenden Beiträgen und allenfalls die Berichtigung von Buchungsfehlern im individuellen Konto (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV und BGE 117 V 262 Erw. 3a, EVGE 1960 S. 55; ferner Rz 4010 WBB) nicht Gegenstand der Verfügungen vom 6. und 7. Februar 2002 waren.
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3.4 Bei dieser Rechtslage stösst auch die weitere Rüge der Rechtsverweigerung ins Leere.
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Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert ist, dass das kantonale Gericht den Verrechnungsantrag auch als Begehren um Beitragsherabsetzung nach Art. 11 AHVG in Betracht gezogen hat und mangels eines Anfechtungsgegenstandes darauf nicht eingetreten ist.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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