BGer U 261/2001 |
BGer U 261/2001 vom 09.07.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 261/01
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Urteil vom 9. Juli 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
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gegen
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Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Peter Merian-Strasse 28, 4052 Basel,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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(Entscheid vom 16. Mai 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1954 geborene C.________ kollidierte am 27. November 1996 auf dem Weg zur Arbeit als Lenkerin eines Personenwagens mit einem anderen Fahrzeug. Gegenüber den Ärzten des Kreiskrankenhauses Lörrach klagte sie unmittelbar nach dem Unfall über Schmerzen im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule (HWS). Äusserlich fanden sich keine Verletzungszeichen; überdies wurden weder neurologische Ausfälle noch pathologische Reflexe konstatiert. An das Unfallereignis selber konnte sich C.________ nicht erinnern. Eine Röntgenuntersuchung von Schädel und HWS förderte keine knöcherne Verletzung zu Tage. Die Spitalärzte diagnostizierten eine leichte Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion und ordneten eine stationäre Überwachung bis zum 29. November 1996 an. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) übernahm in der Folge die Heilbehandlung und richtete UV-Taggelder aus, bevor sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. Juli 1997 rückwirkend auf Ende April 1997 einstellte, weil keine Unfallfolgen mehr vorhanden seien. Auf Einsprache der Versicherten hin holte die Basler beim Rheumatologen Dr. S.________ ein Gutachten vom 26. November 1997 ein. Gestützt auf dieses sowie den Zusatzbericht von Dr. S.________ vom 6. März 1998 gelangte der Unfallversicherer im abweisenden Einspracheentscheid vom 22. Juli 1998 zum Schluss, dass die aktuellen Beschwerden (im Wesentlichen Nacken- und Kopfschmerzen) nicht mehr auf den Autounfall vom 27. November 1996 zurückzuführen seien, sondern auf vorbestehende unfallfremde Leiden (Zervikalsyndrom, Migräne). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Unter Hinweis auf ein im Auftrag der Invalidenversicherung erstelltes Gutachten des Neurologen Dr. B.________ vom 28. Mai 1999 sowie einen Bericht der Klinik X.________ vom 29. Januar 1999, wo C.________ vom 17. November bis 15. Dezember 1998 hospitalisiert war, liess die Versicherte am 26. Juni 1999 beantragen, auf Grund "neuer Beweismittel" sei auf die Leistungseinstellung zurückzukommen. Die Basler holte daraufhin bei Dr. O.________ eine neurologische Expertise vom 1. November 1999 ein und gab anschliessend einem weiteren Neurologen, Prof. Dr. W.________ den Auftrag für ein Aktengutachten, welches am 25. Januar 2000 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2000 lehnte die Basler ein Rückkommen auf ihren ursprünglichen Einspracheentscheid vom 22. Juli 1998 ab.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2001 ab.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung); eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies lässt sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
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Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten sowohl das Bundesamt für Sozialversicherung als auch die als Mitinteressierte beigeladene Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (zum Teil mittels Verweisung auf den streitigen Einspracheentscheid) die von der Rechtsprechung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers entwickelten Grundsätze über den erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden, insbesondere bei Schleudertraumen der HWS und bei psychischen Beeinträchtigungen nach Unfällen (BGE 122 V 415, 119 V 335, 117 V 359, 115 V 133), zutreffend wiedergegeben.
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Zu ergänzen ist, dass die Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bei Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma auch auf Verletzungen nach einem dem Schleudertrauma äquivalenten Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas anwendbar ist, wenn und soweit sich dessen Folgen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 369). Ferner ist zu verdeutlichen, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (oder eines Schädel-Hirntraumas) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).
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1.2
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Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
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Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Wie bereits erwähnt, stützte die Basler ihren leistungseinstellenden ursprünglichen Einspracheentscheid vom 22. Juli 1998 auf die ärztlichen Stellungnahmen des Rheumatologen Dr. S.________ (Gutachten vom 26. November 1997 und Zusatzbericht vom 6. März 1998). Die davon abweichende Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 27. November 1996 und den im Zeitpunkt des letztgenannten Einspracheentscheids bestehenden Beschwerden (in erster Linie Nacken- und Kopfschmerzen) durch die Ärzte der Klinik X.________ (Bericht vom 29. Januar 1999) und die beiden Neurologen Dr. B.________ und Dr. O.________ (Gutachten vom 28. Mai 1999 bzw. 1. November 1999) beruht nicht auf neu entdeckten, schon im Zeitpunkt des früheren Einspracheentscheids gegebenen Tatsachen. Vielmehr stellt sie (im Verhältnis zur Beurteilung Dr. S.________) bloss eine andere Bewertung des seinerzeitigen Sachverhalts dar und bleibt als solche prozessualrevisionsrechtlich (vgl. Erw. 1.2 in fine hievor) von vorneherein unbeachtlich (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2 und 293 Erw. 2a).
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2.2 Was die Wiedererwägung des ursprünglichen, formell rechtskräftigen Einspracheentscheids (vgl. vorstehende Erw. 1.2 am Anfang) anbelangt, ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass sich angesichts des erneut ablehnenden Sachentscheids (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2000) der Prüfungsgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit des früheren Einspracheentscheids sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) gegeben sind (BGE 116 V 62). Von einer zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung (einschliesslich einer zweifellos unrichtigen Tatsachenfeststellung des Unfallversicherers im Sinne der Sachverhaltswürdigung; vgl. Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994, S. 337 ff., S. 352) kann im hier zu beurteilenden Fall nicht die Rede sein. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war das am 26. November 1997 erstattete und mit Zusatzbericht vom 6. März 1998 ergänzte Gutachten Dr. S.________, auf welches die Basler ihren früheren Einspracheentscheid vom 22. Juli 1998 stützte, keineswegs unvollständig. Und anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, verneinte dieser Spezialarzt für Rheumatologie die natürliche Kausalität nicht etwa wegen des Fehlens organisch objektivierbarer Befunde (hätte der Unfallversicherer seinem leistungseinstellenden Entscheid tatsächlich eine solche Schlussfolgerung zu Grunde gelegt, wäre dieser, da im Widerspruch zur Rechtsprechung stehend [BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa, 117 V 360 Erw. 4b, 363 Erw. 5d/aa und 377 ff. Erw. 3c und e], zweifellos unrichtig). Vielmehr gelangte Dr. S.________ in erster Linie unter Berücksichtigung eines "eindeutig krankheitsbedingten Vorzustandes von Seiten der Halswirbelsäule (Cervicalgien und Myogelosen)" sowie einer "vorbestandenen Migräneanamnese" zum Ergebnis, dass das streitige Unfallereignis vom 27. November 1996 zunächst eine Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes bewirkt hat, dass aber - erfahrungsgemäss - nach sechs Monaten der status quo ante wieder erreicht worden ist.
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2.3 Es bleibt, das Rückkommensgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 1999 unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung zu prüfen (RKUV 1994 Nr.U 189 S. 138). Die medizinischen Stellungnahmen der Klinik X.________ vom 29. Januar 1999, der Neurologen Dr. B.________ vom 28. Mai 1999, Dr. O.________ vom 1. November 1999 und Prof. Dr. W.________ vom 25. Januar 2000 legen den Schluss nahe, dass sich der Gesundheitszustand seit Erlass des ersten abweisenden Einspracheentscheids vom 22. Juli 1998 verschlechtert hat. Auf die letztgenannte Expertise ist allerdings nicht im gleichen Masse abzustellen, da sie als reines Aktengutachten ohne persönliche Untersuchung der Versicherten und überdies in Missachtung der sinngemäss auch für die Basler geltenden Beweisvorschriften eingeholt worden ist (Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP; BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb, 120 V 359). In welchem fassbaren Ausmass es tatsächlich zu einer unfallkausalen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, bedarf mangels entsprechender Fragestellung an die bisher involvierten Gutachter näherer Prüfung. Angesichts der Dauer der Latenz erscheint eine auf den versicherten Unfall zurückzuführende Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation zweifelhaft, kann aber vom Eidgenössischen Versicherungsgericht auf Grund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Sache ist daher zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung wegen einer (seit Erlass des ursprünglichen Einspracheentscheids vom 22. Juli 1998 eingetretenen) gesundheitlichen Verschlechterung im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge an das kantonale Gericht zurückzuweisen, welches diesbezüglich eine ergänzende Begutachtung anordnen wird.
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3.
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Anzumerken ist, dass erst nach dem Vorliegen des ergänzenden gerichtlichen Gutachtens (im Falle der Bejahung der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes) beurteilt werden kann, ob die Adäquanz des Kausalzusammenhangs anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133; die Vorinstanz hat auch die Frage nach der Anwendung von BGE 123 V 99 Erw. 2a [vgl. Erw. 1.1 in fine hievor] aufgeworfen) oder aber nach der Gerichtspraxis zu den Schleudertraumen der HWS (BGE 122 V 415, 117 V 359) bzw. den Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) zu prüfen ist, d.h. ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts gewichtet die Rechtsprechung die Adäquanzkritierien nicht in Abhängigkeit von einem allfälligen Vorzustand.
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4.
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Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2001 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Basler Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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