BGer 2A.21/2003
 
BGer 2A.21/2003 vom 24.06.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.21/2003 /kil
Urteil vom 24. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
A.________,
B.________,
vertr. durch ihren Beistand C.________
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14,
gegen
Swisscom AG, 3050 Bern, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Schmid,
Dufourstrasse 101, 8034 Zürich,
Eidgenössische Personalrekurskommission,
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Beförderung / Gehaltsnachzahlung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom
4. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
Die Fernmeldedirektion Thun der Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT) stellte am 14. April 1989 D.________ (geb. ... 1958) als Fernmeldespezialist in der 10. Besoldungsklasse (mit vorgesehenem Einsatz im Elektrodienst der Abteilung Kommerzielles und Betrieb) ein. Auf den 1. Januar 1992 wurde er in die 12. Besoldungsklasse befördert und gleichzeitig als Beamter gewählt. Auf den 1. Januar 1994 beförderte ihn die Telecom PTT Thun zum Betriebsmeister in der 14. Besoldungsklasse.
Am 9. August 1998 verunglückte D.________ bei einem Bergunfall tödlich. Er hinterliess seine Ehefrau, A.________ und seine Tochter B.________ (geb. ... 1997).
B.
Am 3. November 1998 gelangte die Gewerkschaft PTT-Union im Auftrag der beiden Hinterbliebenen an die Swisscom AG mit dem Antrag, D.________ im Nachhinein per 1. Dezember 1997, allenfalls per 1. Januar 1998 in die 16. Besoldungsklasse zu befördern und eine Barvergütung für nicht bezogene Ferientage zu leisten, was die Swisscom AG mit Schreiben vom 4. März 1999 ablehnte.
Auf ein neues Gesuch der beiden Hinterbliebenen vom 6. Oktober 1999/9. Juni 2000 um nachträgliche Beförderung (Besoldungsdifferenz vom 1. November 1997 bis 9. August 1998 zuzüglich Zulagen und Zins von insgesamt Fr. 7'631.--) und Ferienentschädigung von Fr. 3'690.-- trat die Swisscom AG, Bern, mit Verfügung vom 18. September 2000 nicht ein. Die von den beiden Hinterbliebenen dagegen gerichtete Beschwerde vom 20. Oktober 2000, die sich allein gegen die Nichtbeförderung richtete und mit welcher eine Forderung von nunmehr Fr. 21'409.-- (unterlassene Beförderung in die 20. Lohnklasse) geltend gemacht wurde, wies die Swisscom AG, Headquarters, Bern, am 8. Januar 2002 ab.
Gegen diesen Entscheid wandten sich die beiden Hinterbliebenen mit Beschwerde vom 7. Februar 2002 an die Eidgenössische Personalrekurskommission. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2002 ab, soweit sie darauf eintrat. Zugleich bestätigte sie die Verfügung der Swisscom AG vom 8. Januar 2002.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2003 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Personalrekurskommission vom 4. Dezember 2002 vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur Durchführung eines vollständigen Beweisverfahrens gemäss ihren Eingaben und Anträgen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Eidgenössische Personalrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Swisscom AG beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission. Diese ist eine Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinne von Art. 98 lit. e OG. Ihre Entscheide könne daher grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Seit dem 1. Januar 2002 (für die SBB schon seit 1. Januar 2001) gilt indessen die neue Ausnahmebestimmung von Art. 100 Abs. 1 lit. e OG. Gemäss dieser Ausnahmebestimmung ist auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses von Bundespersonal die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) ausgeschlossen, ausser gegen Verfügungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2000 ist jedoch noch vor dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes gestützt auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (aBtG) und dessen Ausführungsbestimmungen sowie die inzwischen aufgehobene Beamtenordnung Swisscom vom 4. November 1998 (BOS; AS 1999, 162; diese galt vom 1. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2000) ergangen (act. 13/33). Auch das Beschwerdeverfahren richtet sich deshalb gemäss Art. 41 Abs. 3 BPG noch nach dem alten Recht, d.h. den Art. 58 und 59 des Beamtengesetzes (Art. 91 der Beamtenordnung [2] vom 15. März 1993 [aSR 172.221.102.1; AS 1993 1098 ff.]) und den entsprechenden Bestimmungen der Bundesrechtspflege (angefochtener Entscheid E. 1a/b). Damit fällt auch der angefochtene Entscheid noch nicht unter die neue Ausnahmebestimmung.
1.2 Gemäss dem somit hier noch anwendbaren Art. 100 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 OG (in der bis am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses von Bundespersonal unzulässig gegen Verfügungen über die erstmalige Begründung des Dienstverhältnisses und über die Beförderung.
1.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss Art. 91 Abs. 3 BOS, dessen gesetzliche Grundlage Art. 59 aBtG gebildet habe, seien Beschwerdeentscheide der Swisscom - wie schon zuvor die Beschwerdeentscheide der Generaldirektion PTT gemäss Art. 91 Abs. 3 der Beamtenordnung (2) vom 26. Januar 1994 -, die nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, endgültig. Im vorliegenden Fall stützten sich die Ansprüche der Hinterbliebenen einzig auf eine angeblich zu Unrecht unterbliebene Beförderung; die Beschwerdeführerinnen verlangten denn auch die vorfrageweise Feststellung, die Beförderung sei rechtsgenüglich erfolgt. Damit stehe ausschliesslich zur Diskussion, ob eine Beförderung erfolgt sei oder hätte vorgenommen werden müssen. Somit sei nicht nur der Rechtsweg an die Personalrekurskommission ausgeschlossen, sondern auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
1.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, D.________ sei von seinem Vorgesetzten "gesetzwidrig benachteiligt" worden, denn er hätte "bei gesetzlicher, rechtsgleicher Behandlung" befördert und mindestens in die 16. Lohnklasse - als Nachfolger von Herrn E.________ sogar in die 20. Besoldungsklasse - eingereiht werden müssen (Beschwerde S. 19, 27 f., insb. 30, 35; angefochtenes Urteil E. 3e), ist darauf, da dies direkt die Beförderung betrifft, nicht einzutreten.
1.2.3 Anders verhält es sich, soweit die Gehaltsnachforderung damit begründet wird, D.________ sei noch vor seinem Tod als Nachfolger von E.________ gewählt und damit auch befördert worden (vgl. auch Beschwerdebegehren Ziff. 3.2).
Der Ausschluss im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 OG wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass in diesem Sachbereich die Verwaltung über eine grosse Gestaltungsfreiheit verfügt bzw. ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, der es rechtfertigt, ihn der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen und den Entscheid der Verwaltung zu überlassen (Amtl.Bull. 1967 N 36; Urteil 2A.106/1994 vom 6. September 1994 E. 2b; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 383; vgl. in diesem Zusammenhang zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch Urteil 2A.584/1996 vom 11. Juli 1997 E. 4, in: ZBl 99 [1998] 226).
Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, bei der Feststellung, es sei ein Dienstverhältnis begründet oder eine Beförderung vorgenommen worden, und bei der gestützt darauf gestellten entsprechenden Lohnnachforderung bestünden keine solchen Gründe mangelnder Justiziabilität. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach nicht ausgeschlossen.
1.3 Die Beschwerdeführer sind im Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission unterlegen und damit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 OG).
1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Eidgenössische Personalrekurskommission sei keine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, ist offensichtlich verfehlt: Die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sind in Art. 98 OG ausdrücklich als Vorinstanzen des Bundesgerichts (SR 173: "Eidgenössische richterliche Behörden") bezeichnet (lit. e; vgl. dazu auch statt vieler: Urteile 2A.303/2000 vom 15. Februar 2001 E. 1b, und 2A.584/1996 vom 11.Juli 1997 E. 1c, in: ZBl 99 [1998] 226).
1.5 Die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin wird von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich anerkannt.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt - unter Verletzung von Art. 29 BV - offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2).
Was das Akteneinsichtsrecht betrifft, so muss der Betroffene in diejenigen Akten Einblick nehmen können, welche geeignet sind, der Behörde als Grundlage für ihren Entscheid zu dienen. Es handelt sich dabei um die der entscheidenden Behörde tatsächlich zur Verfügung stehenden Akten, die sie von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei beigezogen hat. Beantragt eine Partei den Beizug weiterer Akten, wozu sie nach Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich berechtigt ist (Recht, Beweisanträge zu stellen), ist die Behörde nicht in jedem Fall gehalten, dem Antrag Folge zu leisten. Sie kann das Aktenbeizugsbegehren (Beweisbegehren) insbesondere dann ablehnen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn von vornherein anzunehmen ist, dass der angebotene Beweis keine Klarstellungen herbeizuführen vermag. Kommt der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der angebotene Beweis vermöge keine Klärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 122 V 157 E. 1d S. 162; 120 Ib 224 E. 2b S. 229).
Wird im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass Beweisanträge abgelehnt oder Akten nicht beigezogen wurden, ist Art. 105 Abs. 2 OG zu beachten. Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur dann auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers schliessen kann, wenn sich die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung als willkürlich erweist (vgl. Urteil 2A.294/2002 vom 3. Juli 2002 E. 2.1).
2.3 Die Beschwerdeführerinnen bestätigen selber, sie hätten die Original-Personalakten der Swisscom AG (Urkunden 1-79) zugestellt erhalten und davon Fotokopien angefertigt; letztere seien nun aber nicht mehr auffindbar (Beschwerde S. 10 f., 26 und 37). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen das vollständige Personaldossier der Beschwerdegegnerin über D.________ erhalten haben; die Beschwerdeführerinnen legen denn auch nicht dar, welche Akten ihnen allenfalls vorenthalten worden wären. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde S. 11) befinden sich insbesondere die Unterlagen betreffend Wahl und Beförderungen von D.________ in den Akten. Auch den Letzteren lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Personalakten entnehmen. Es kann hier auch auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, die bestätigt, die Vorinstanz habe über ihre sämtlichen Akten verfügt und die Beschwerdeführerinnen hätten bereits im Jahre 2000 umfassende Akteneinsicht erhalten. Der pauschale Vorwurf, es sei kein ordentliches Beweisverfahren durchgeführt worden, lässt die Ablehnung der entsprechenden Beweisbegehren durch die Vorinstanz, weil diese zusätzlichen Beweise an ihrer aus den Akten gewonnenen Überzeugung nichts hätten ändern können (angefochtener Entscheid E. 3d in fine), nicht als unhaltbar erscheinen. Dies gilt insbesondere auch für die abgelehnte Einvernahme von E.________ und F.________, denn die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, was diese in Bezug auf die Frage der angeblich erfolgten Wahl/Beförderung, angesichts der für diese geltenden schriftlichen Formerfordernisse, beweisen könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen war die Vorinstanz auch keineswegs verpflichtet, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 71a Abs. 2 VwVG); sie erhielten zudem Gelegenheit, sich zu den neuen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer damaligen Vernehmlassung zu äussern (angefochtenes Urteil, Sachverhalt F. und E. 1d). Dies erscheint nicht willkürlich.
3.
3.1 Am 1. Januar 1998 war das Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (TUG; SR 784.11) in Kraft getreten, mit welchem die Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT-Betriebe) in "Die schweizerische Post" (Post) und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Swisscom AG) aufgeteilt worden sind. Gemäss Art. 25 Abs. 2 TUG galt für das Personal der Swisscom AG bis zum Ablauf der Amtsdauer 1997 - 2000 die Gesetzgebung über das Bundespersonal, d.h. das Beamtengesetz und die Beamtenordnung (2) vom 15. März 1993 (BO [2]; AS 1993 1098 ff.).
3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BO (2) wird die Wahl dem Beamten mit einer (schriftlichen) Verfügung eröffnet. Darin sind das Amt, der Dienstort, der Zeitpunkt des Dienstantritts, die Besoldungsklasse, die Bezüge, der Beschäftigungsgrad sowie besondere Verpflichtungen und Vereinbarungen aufzuführen.
Mit einer diesen Anforderungen entsprechenden Verfügung vom 14. April 1989 wurde D.________ durch die Fernmeldedirektion Thun auf den 1. August 1989 als Fernmeldespezialist in der 10. Besoldungsklasse angestellt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1991 wurde er auf den 1. Januar 1992 in die 12. Besoldungsklasse befördert und gleichzeitig in das Beamtenverhältnis aufgenommen. Am 10. Dezember 1993 erfolgte durch die Telecom PTT Thun auf den 1. Januar 1994 seine Beförderung zum Betriebsmeister in der 14. Besoldungsklasse.
3.3 Nach Art. 12 Abs. 1 aBtG gilt als Beförderung die Wahl des Beamten zum Träger eines Amtes, das in einer höheren Besoldungsklasse eingereiht ist als das bisher von ihm bekleidete Amt. Sie richtet sich nach den dienstlichen Bedürfnissen (Abs. 2). Dazu bestimmt Art. 14 BO (2), dass jede Beförderung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass ein höher eingereihtes Amt besetzt werden muss oder der Beamte dauernd den Anforderungen zu genügen hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen.
Ob diese Voraussetzungen für eine Beförderung von D.________ erfüllt waren, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen (s. E. 1.2.2 f.). Nicht einzutreten ist daher auf die langen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur rechtsgleichen Behandlung von Mitarbeitern, zur Beförderung von Mitarbeitern und deren Einteilung in Lohnklassen und zu den personellen und betrieblichen Verhältnissen bei der Swisscom. Zu prüfen ist einzig, ob tatsächlich bzw. objektiv eine Beförderung von D.________ erfolgt ist.
3.4 Die Beschwerdeführerinnen machen zur Hauptsache geltend, D.________ sei noch vor seinem Tod in das Amt von E.________, technischer Anlagechef, gewählt und damit befördert worden; denn für diese neue Position seien mindestens die Anforderungen an einen Betriebsmeister in der 16. bzw. der 20. Besoldungsklasse erfüllt gewesen. Sie stützen sich dazu in erster Linie auf ein Schreiben der Swisscom AG vom 3. November 1997 an die Installationskontrolle der BKW FMB Energie AG (Beschwerde S. 28), in welchem diese ausgeführt hat:
"Änderung der Installationsbewilligung im Technischen Dienst (Elektrodienst).
Sehr geehrte Damen und Herren,
Da unser heutiger Inhaber der Allgemeinen Installationsbewilligung, Herr E.________, am 4. November 1997 in Pension geht, wurde Herr D.________ auf diesen Termin als fachkundige Person gewählt".
Beigelegt war ein Antrag an die BKW FMB Energie AG auf Erteilung einer Allgemeinen Installationsbewilligung.
Die Beschwerdeführerinnen führen dazu auch eine schriftliche Erklärung von E.________ und F.________ vom 28. Oktober 2001 an, wonach D.________ als Nachfolger von E.________ bestimmt worden sei und dessen sämtliche Obliegenheiten übernommen habe.
3.5 Beamter ist, wer ausdrücklich als solcher gewählt wird (Art. 1 Abs. 1 aBtG). Massgebend ist somit nicht die ausgeübte Funktion, sondern der konkrete Status des einzelnen Bediensteten, welcher sich aus der Wahlverfügung der Wahlbehörde ergibt (Urteil 2A.132/1996 vom 6. März 1997 E. 3a). Die Beförderung setzt die Zuweisung eines Dienstpostens voraus, welcher in einer höheren Gehaltsklasse eingereiht ist oder an welchem dauernd Anforderungen bestehen, die einer höher eingereihten Stelle entsprechen (Urteil 2A.125/1999 vom 7. September 1999 E. 1b/bb). Um eine Beförderung anzunehmen, muss jedoch zumindest eine Einstufung in eine höhere Besoldungsklasse vorgenommen worden sein; dies ist nicht formlos möglich ( Urteil 2A.132/1996 vom 6. März 1997 E. 5e und 6a). Denn auch die Beförderung ist bereits auf Grund der gesetzlichen Umschreibung in Art. 12 aBtG eine Wahl (Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1998, S. 56 f.) und damit eine mitwirkungs- bzw. zustimmungsbedürftige Verfügung (vgl. Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. 1, Hrsg. Heinrich Koller/Georg Müller/ René Rhinow/ Ulrich Zimmerli, Basel/Frankfurt an Main 1996, N. 47; vgl. auch Urteil 2A.303/2000 vom 15. Februar 2001 E. 4a), die dem Beförderten somit schriftlich zu eröffnen ist (Art. 34 VwVG); sie kann - wie die Wahl - nur durch die Wahlbehörde vorgenommen werden (vgl. Peter Hänni, a.a.O., N. 153).
Sowohl die Anstellung (Verfügung vom 14. April 1989) als auch die Wahl zum Beamten (Verfügung vom 16. Dezember 1991) und die zwei Beförderungen von D.________ (Verfügungen vom 16. Dezember 1991 und 10. Dezember 1993) wurden stets von der Fernmeldedirektion Thun bzw. vom Direktor der Telecom PTT Thun verfügt. Diese Verfügungen entsprechen denn auch offensichtlich den formellen Anforderungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Anders das in Frage stehende Schreiben vom 3. November 1997: Dieses ist nicht vom Direktor der Telecom PTT Thun, sondern lediglich vom Agenturleiter und dem Leiter des technischen Dienstes der "Swisscom Immobilien-Agentur Thun" unterzeichnet und allein an die BKW FMB Energie AG gerichtet. Es kann weder als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG bezeichnet werden, noch sind die Unterzeichner des Schreibens zuständige Wahlbehörde. Auch die Beschwerdeführerinnen behaupten dies nicht. Schon aus diesen formellen Gründen kann mit diesem Schreiben keine weitere Beförderung von D.________ erfolgt sein.
Im übrigen hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das in Frage stehende Schreiben auch materiell nicht als Beförderungsverfügung betrachtet werden kann (angefochtener Entscheid E. 3). Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Hervorzuheben ist insbesondere, dass auch D.________ - in Kenntnis der neu übernommenen Aufgabe - offensichtlich nicht davon ausgegangen ist, auf den 1. Dezember 1997 befördert worden zu sein. Anders lässt es sich nicht erklären, dass er die in diesem Fall unterbliebene Beförderung bis zu seinem Tod im August 1998 nicht beanstandet hat. Dazu hätte er spätestens bei Erhalt der Gehaltsabrechnung Januar 1998 Anlass gehabt. Eine Beanstandung ist aber unterblieben. Die Vorinstanz hat denn auch unbestritten festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe Beispiele von Wahlanzeigen und Beförderungsmitteilungen vorgelegt, wie sie zur fraglichen Zeit und auch bei den früheren Beförderungen von D.________ verwendet worden seien. Diese seien stets an die betroffene Person gerichtet gewesen und hätten ausdrücklich auf die Wahl oder Beförderung Bezug genommen.
Auch der Umstand, dass bei den formell vorgenommenen Beförderungen von D.________ keine öffentliche Ausschreibung erfolgt sein soll, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Vorinstanz erwähnt nur nebenbei, dass das von E.________ versehene Amt des technischen Anlagechefs nach dessen Ausscheiden nicht mehr ausgeschrieben und besetzt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3e). Dass dies nicht zutrifft, behaupten die Beschwerdeführerinnen selber nicht.
3.6 Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, welche weiteren Beweise inwiefern geeignet wären, eine effektiv vorgenommene Beförderung zu belegen. Insbesondere führen sie nicht aus, was die Zeugen E.________ und F.________ - über ihre bereits schriftlich in den Akten liegende Erklärung hinaus - zur Stützung der Behauptung der angeblich erfolgten Beförderung beitragen könnten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet hat, ist nicht unhaltbar und verletzt Bundesrecht, insb. Art. 29 BV, nicht.
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Solidarhaft.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Swisscom AG und der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: