BGer 1P.97/2003 |
BGer 1P.97/2003 vom 19.06.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.97/2003/bie
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Urteil vom 19. Juni 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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G.________, Holland, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Glockengasse 4, Postfach, 4003 Basel,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,
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Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
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Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
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Gegenstand
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Verweigerung der Aufhebung der Beschlagnahme,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 11. Dezember 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt führen gegen X.________ & Kons. ein Strafverfahren wegen Verdachts des Kapitalanlagebetrugs in zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit der A.________ AG bzw. B.________ Treuhand AG. In diesem Zusammenhang wurden am 16. Juli 1999 aus den Effekten von Y.________, einzigem Verwaltungsrat der C.________ AG, als "Beweismittel, Deliktsgut" u.a. die folgenden, den holländischen Kunden G.________ betreffenden Güter beschlagnahmt: Ein Briefumschlag mit HFL 191'600.--, ein Eröffnungsformular, eine Einzahlungsbestätigung über HFL 200'000.-- sowie eine Provisionsabrechnung für 1999. Diese Beschlagnahme blieb unangefochten.
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Hintergrund dieser Angelegenheit bilden die folgenden Umstände: G.________ wurde Ende 1997 durch ein Inserat auf die A.________ AG mit Sitz in Basel und deren Vermögensanlage-Angebot aufmerksam. Er nahm darauf mit der A.________ AG Kontakt auf und wurde an den holländischen Vermittler V.________ verwiesen. Mit diesem vereinbarte er am 23. April bzw. 12. Juli 1999, einen Betrag von HFL 30'000.-- bzw. HFL 200'000.-- bei der Bank D.________ Inc. anzulegen. Es wurden "Eröffnungsformulare für Neukunden" und Einzahlungsbestätigungen ausgefüllt und unterschrieben und G.________ eine Versicherungspolice der E.________ Ltd. zugesandt. Das anzulegende Geld wurde dem Vermittler in bar übergeben.
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B.
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Im Herbst 1999 wurde G.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt über das gegen X.________ & Kons. eingeleitete Strafverfahren informiert. Er beantwortete einen Fragebogen der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafverfahren gegen u.a. A.________ AG und stellte am 18. Oktober 1999 eine Entschädigungsforderung über HFL 230'000.--.
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Mit Brief vom 29. September 1999 ersuchte G.________ die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt darum, ihm infolge der Beschlagnahme den Betrag von HFL 200'000.-- zurückzuerstatten. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich in verschiedenen Briefen als unzuständig und wies auf die Möglichkeit einer Beteiligung am Strafverfahren und einer entsprechenden Schadenersatzforderung hin.
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C.
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Am 26. Juli 2001 ersuchte G.________, nunmehr anwaltlich vertreten, die Staatsanwaltschaft darum, den beschlagnahmten Betrag von HFL 191'600.-- herauszugeben. Mit Verfügung vom 8. August 2001 wies die Staatsanwaltschaft das Ersuchen um vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme ab. Auf Einsprache hin bestätigte der Erste Staatsanwalt am 21. August 2001 die Verweigerung der Herausgabe des Betrages. Zur Begründung führte er aus, dass der fragliche Betrag von HFL 191'600.-- zwar von G.________ stammen könne, im Zuge des Finanzgeschäfts indessen in das Eigentum einer Finanzgesellschaft oder einer Bank aus dem Umkreis von X.________ übergegangen sei. Damit seien eine Aufhebung der Beschlagnahme und eine Rückgabe des Geldbetrages ausgeschlossen. Über dessen Schicksal habe vielmehr der Strafrichter zu befinden.
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Darauf hin gelangte G.________ an das Strafgericht Basel-Stadt, welches dessen Rekurs am 7. Januar 2002 abwies. Zur Begründung führte die Rekurskammer aus, dass die Beschlagnahme der HFL 191'600.-- an sich aufzuheben und der Betrag herauszugeben wäre, sofern es sich dabei um das Eigentum von G.________ handelte und soweit eine Einziehung nicht mehr in Betracht fiele. Indessen sei das Eigentum von G.________ nicht nachgewiesen, da mit der Übergabe des Geldbetrages an einen Vermittler der A.________ AG das Eigentum an die A.________ AG übergegangen sei. Ob dem Rekurrenten andere als dingliche Rechte zustünden, könne erst beim Abschluss des Strafverfahrens beurteilt werden.
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D.
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Auf staatsrechtliche Beschwerde hin hob das Bundesgericht den Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2002 auf (BGE 128 I 129). Es machte einerseits allgemeine Ausführungen zur Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten Dritter. Andererseits hielt es hinsichtlich der Streitsache fest, dass G.________ die ursprüngliche Forderung von 200'000 Gulden und eine entsprechende Fragebeantwortung nicht entgegengehalten werden könne und dass das Strafgericht seinem Entscheid nicht den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt zugrunde gelegt und die zivilrechtlichen Vorbringen von G.________ nicht geprüft habe.
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In der Folge hat die Rekurskammer des Strafgerichts am 11. Dezember 2002 neu entschieden, den Rekurs von G.________ erneut abgewiesen und den angefochtenen Entscheid des Ersten Staatsanwalts vom 21. August 2001 bestätigt. Das Gericht führte aus, bei der beschlagnahmten Summe von HFL 191'600.-- handle es sich um das von G.________ einbezahlte Geld (Einzahlung von HFL 200'000.--, abzüglich der Provision von V.________ von HFL 8'400.--). Diese Summe müsste dem Rekurrenten herausgegeben werden, wenn dieser im Zeitpunkt der Beschlagnahme immer noch Eigentümer des Geldbetrages gewesen wäre. Dies könne indessen nicht angenommen werden. Eine Eigentumsübertragung erfolge, wenn ein Verfügungsvertrag (causa) geschlossen werde und die Besitzesübergabe (traditio) stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall seien durch die Übergabe an den Vermittler V.________ und anschliessend an den Angeschuldigten Y.________ das Eigentum und der Besitz übergegangen. Das Eigentum wäre lediglich dann nicht übergegangen, wenn der Anlagevertrag wegen Betruges ungültig wäre. Wie es sich damit verhalte, könne indessen im jetzigen Stadium des Verfahrens noch nicht abschliessend beurteilt werden, sei Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und müsse letztlich vom urteilenden Gericht geklärt werden.
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E.
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Gegen diesen Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts hat G.________ am 12. Februar 2003 erneut staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 (Willkürverbot) und von Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und erachtet Art. 66 Abs. 1 OG als missachtet. Er macht im Wesentlichen geltend, das Strafgericht habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, die eingehend dargelegten zivilrechtlichen Grundsätze der Eigentumsübertragung verkannt und den Entscheid aktenwidrig begründet. Er stellt folgenden Antrag:
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Es sei der Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts vom 11. Dezember 2002 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Entscheid des Ersten Staatsanwalts vom 21. August 2001 aufzuheben und diesen anzuweisen, dem Beschwerdeführer den beschlagnahmten Geldbetrag bzw. dessen allfälliges Surrogat inklusive Zinsen auszuhändigen; weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die vorinstanzlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter sei der Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts vom 11. Dezember 2002 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die kantonale Vorinstanz zu verweisen.
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Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 OG geben die Eintretensvoraussetzungen im Anschluss an BGE 128 I 129 zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides führen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides wieder hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung erforderlich ist (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131, mit Hinweisen). Eine solche Ausnahmesituation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde würde der angefochtene Entscheid des Strafgerichts aufgehoben und dieses hätte erneut über den wiederum hängigen Rekurs zu entscheiden und dabei den bundesgerichtlichen Erwägungen Rechnung zu tragen (BGE 122 I 250 E. 2 S. 251, 115 Ia 293 E. 6g S. 308, mit Hinweisen). In diesem Rahmen wäre auch über die im kantonalen Verfahren angefallenen Kosten zu entscheiden. Es bedarf daher keiner im Dispositiv festgehaltenen Anordnung, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Unter dem Gesichtswinkel von Art. 66 OG rügt der Beschwerdeführer, dass das Strafgericht im angefochtenen Entscheid dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002 nicht Rechnung getragen habe. Darin liegt indessen keine Verfassungsrüge, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Der angefochtene Entscheid ist vielmehr im Lichte der im vorliegenden Verfahren (erneut) erhobenen Rügen zu prüfen.
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Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob das angerufene Verfassungsrecht verletzt sei. Da im vorliegenden Fall kein schwerer Eingriff vorliegt, prüft es die Anwendung von Gesetzesrecht lediglich unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes. Dies gilt im vorliegenden Fall für die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO) wie auch für das vorfrageweise anzuwendende Bundeszivil- und Bundesstrafrecht (vgl. Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 200).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt als Erstes sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, weil sich das Strafgericht mit seinen Einwendungen nicht auseinander gesetzt habe.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht u.a. das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern. Dem Mitwirkungsrecht entspricht u.a. die Pflicht der Behörde, die Vorbringen und Verfahrensanträge entgegen zu nehmen und zu prüfen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen). Der Umfang auf rechtliches Gehör wird zunächst durch das kantonale Verfahrensrecht umschrieben. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keinen Bezug auf kantonale Verfahrensbestimmungen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher einzig im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen.
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Der Beschwerdeführer trug im kantonalen Verfahren zivilrechtliche Überlegungen vor und machte insbesondere geltend, mit der Übergabe des für die Bank D.________ Inc. bestimmten Geldbetrages an den Vermittler V.________ habe kein Eigentum an diesen übertragen werden sollen und sei das Eigentum am Geldbetrag tatsächlich auch nicht übergegangen. Demgegenüber führte das Strafgericht im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei einen "dinglichen" Anlagevertrag eingegangen, welcher Grundlage (causa) für die Besitzübergabe am Geldbetrag (taditio) gebildet habe, weshalb das Eigentum am Geldbetrag tatsächlich übergegangen sei. Mit diesen - kurzen - Erwägungen hat das Strafgericht seine Auffassung begründet und die Argumentation des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Damit hat es sich unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt. Der Umstand, dass das Strafgericht die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilte, vermag daran nichts zu ändern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet.
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3.
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Vorerst gilt es die vorliegende Angelegenheit unter sachverhaltlichen Gesichtspunkten zu prüfen: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1999 dem Vermittler V.________ im Hinblick auf ein Anlagegeschäft von zwei Jahren bei der Bank D.________ Inc. am 12. Juli 1999 einen Betrag von HFL 200'000.-- übergab. Ebenso ist nunmehr unbestritten, dass der beim Angeschuldigten Y.________ am 16. Juli 1999 beschlagnahmte, sich in einem Briefumschlag befindliche Betrag von HFL 191'600.-- vom Beschwerdeführer stammt und sich aus der Übergabe abzüglich der von V.________ entnommenen Provision von HFL 8'400.-- ergibt. Der Geldbetrag war zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mit andern Geldbeträgen vermischt, sondern im Briefumschlag weiterhin ausgesondert. Im angefochtenen Entscheid wird nicht ausgeführt, in welcher Form der umstrittene Geldbetrag zur Zeit vorliegt; insbesondere nimmt das Strafgericht nicht dazu Stellung, dass der Geldbetrag gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2002 zuhanden des Bundesgerichts im Frühjahr 2001 in Schweizer Franken umgewechselt worden sein soll und seither zinstragend verwaltet werde (vgl. nicht publizierte E. 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2002).
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4.
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Das Strafgericht ging im vorliegenden Verfahren (wie auch schon in seinem Entscheid vom 7. Januar 2002) von § 81 und § 83 StPO aus. Nach § 81 StPO können bei verdächtigen Personen, Geschädigten oder Dritten Gegenstände und Vermögenswerte zur Sicherung von Beweisen, zur voraussichtlichen Einziehung, zur Sicherung der Schadensdeckung sowie zur Sicherung von Geldbussen und Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist gemäss § 83 Abs. 1 StPO aufzuheben, sobald der beschlagnahmte Gegenstand für das Verfahren entbehrlich ist und fällt spätestens mit der Beendigung des Verfahrens dahin. Die einstellende Behörde oder das urteilende Gericht trifft über die beschlagnahmten Sachen und Werte nach § 83 Abs. 2 StPO die erforderlichen Verfügungen und entscheidet über Einziehung und Verfall sowie insbesondere über deren Verwendung für Busse, Kosten und Schadenersatz. Beschlagnahmte Sachen und Werte sind dem früheren Besitzer zurückzugeben, soweit sie weder eingezogen noch zur Deckung von Forderungen verwendet werden und nicht durch Urteil einer andern Person zugesprochen werden. Bestehen beim Abschluss des Strafverfahrens ungeklärte Ansprüche Dritter auf Herausgabe beschlagnahmter Objekte, so setzt die zuständige Behörde gemäss § 83 Abs. 3 StPO den Drittansprechern Frist zur Klage, über welche das Gericht befindet (vgl. BGE 128 I 129 E. 3.1.1 S. 132).
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Das Strafgericht führte (erneut) aus, dass die Beschlagnahme gestützt auf das kantonale Strafprozessrecht aufzuheben wäre und der umstrittene Betrag von HFL 191'600.-- dem Beschwerdeführer herauszugeben wäre, wenn der Betrag noch immer im Eigentum des Beschwerdeführers stehen würde (vgl. BGE 128 I 129 E. 3.2 S. 134). Seien die Eigentumsverhältnisse indessen nicht hinreichend geklärt, so müsse die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben und müsse die Frage der Rückgabe im Rahmen einer Einziehung (u.a. zum Zwecke der Entschädigung von Geschädigten) dem Richter vorbehalten bleiben. Damit machte es die Rückgabe ausdrücklich von der Frage der Eigentumsverhältnisse abhängig. Ferner nahm das Strafgericht im angefochtenen Entscheid keinen Bezug auf Art. 59 StGB (vgl. hierzu BGE 128 I 129 E. 3.1.2 S. 132).
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Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Annahme des Strafgerichts beruhe auf einer willkürlichen Anwendung der Strafprozessordnung. Insbesondere bringt er nicht vor, dass eine Rückgabe des umstrittenen Geldbetrages nach dem kantonalen Strafprozessrecht auch dann zu erfolgen hätte, wenn das Eigentum tatsächlich übergegangen sein sollte. Ebenso wenig macht er geltend, dass ihm ein Rückforderungsanspruch aufgrund von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB unabhängig von der Eigentumsfrage zustehe. Bei dieser Sachlage braucht nicht beurteilt zu werden, in welchem Ausmass Vermögenswerte nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen und ob nach derselben Bestimmung in fine auch (echte oder unechte) Surrogate zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes schon vor Abschluss des Strafverfahrens herauszugeben sind (vgl. BGE 128 I 129 E. 3.1.2, 126 I 97 E. 3c S. 105 und E. 3e S. 110, 122 IV 365 E. 2 S. 374; Florian Baumann, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Rz. 40 und 42 ff. zu Art. 59, mit Hinweisen).
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Demnach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Herausgabeanspruch nur zusteht, soweit er (immer noch) Eigentümer des Geldbetrages von HFL 196'600.-- ist. Wie es sich mit dieser zivilrechtlichen Frage verhält und welche strafprozessualen Folgerungen daraus zu ziehen sind, ist im Folgenden zu prüfen.
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5.
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5.1 Nach Art. 714 Abs. 1 ZGB erfolgt die Eigentumsübertragung von Fahrnis durch die Übergabe des Besitzes (traditio). Die Eigentumsübertragung ist kausaler Natur. Sie bedarf eines (gültigen) Verfügungsvertrages und Verpflichtungsgeschäftes im Sinne einer causa (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage 2002, S. 904, 906 und 732; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 2000, Rz. 3.42 ff.; Ivo Schwander, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 2. Auflage 2003, Rz. 3 zu Art. 714). Zur Fahrnis in diesem Sinne zählen wie im vorliegenden Falle auch Geldbeträge, welche als Zahlung eines zweiseitigen (gültigen) Vertrages übergeben werden. Diesfalls geht das Eigentum am Geldbetrag durch die in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts erfolgte Übergabe des Geldes an den Erwerber über. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob das Geld beim Erwerber vermischt worden ist.
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Die Kausalität des Eigentumsübergangs an Fahrnis hat zur Folge, dass das Eigentum bei Fehlen eines gültigen Verpflichtungsgeschäftes trotz der Übergabe nicht übergeht. Bei ungültigem Verpflichtungsgeschäft verbleibt der "Verfügende" Eigentümer und kann sein Eigentum an der Sache grundsätzlich durch Vindikation nach Art. 641 ZGB herausfordern (Schwenzer, a.a.O., Rz. 58.03; Schwander, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 714; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 906). Handelt es sich dabei um Geld, ist zu differenzieren: Hat der "Erwerber" das erhaltene Geld mit eigenem vermischt, hat er gemäss der Praxis daran unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäftes Eigentum erworben, mit der Folge, dass der andere auf obligationenrechtliche Ansprüche verwiesen ist und keine Vindikation verlangen kann (Tuor/ Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 915). Eine solche fiele lediglich in Betracht, wenn der Geldbetrag nicht vermischt und damit immer noch ausgesondert vorliegen würde.
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5.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit dem Vermittler V.________ am 12. Juli 1999 einen Anlagevertrag (Termingeldkonto) über HFL 200'000.-- bei der Bank D.________ Inc. für eine Dauer von zwei Jahren (vom 12. Juli 1999 bis 12. Juli 2001) mit einer Verzinsung von 7½ % abgeschlossen. Die Einzahlung des Betrages erfolgte an demselben 12. Juli 1999 an den Vermittler in bar.
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In Anbetracht der dargestellten Rechtslage durfte das Strafgericht bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Barzahlung des Beschwerdeführers im Grundsatz in Erfüllung des Anlagevertrages erfolgte und demnach das Eigentum am Geldbetrag mit dessen Übergabe unabhängig von der Frage der Vermischung oder Aussonderung überging. Daran vermag der Umstand, dass die Zahlung an den Vermittler V.________ ging, grundsätzlich nichts zu ändern. Dieser handelte, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, im Auftrag der A.________ AG mit Sitz in Basel und sollte ein Geschäft mit der Bank D.________ Inc. vermitteln. Desgleichen kommt der Qualifizierung des Anlagevertrages als Darlehen, Sparkassenvertrag oder Depositum irregulare keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie das Strafgericht ausführt. In Anbetracht des Erfüllungswillens des Beschwerdeführers ist es schliesslich ebenso wenig entscheidend, dass das Eigentum am Geldbetrag letztlich der Bank D.________ Inc. übertragen werden sollte.
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Über diese grundsätzliche Erwägung hinaus stellt sich die weitere Frage, wie es sich mit dem Eigentumsübergang verhält, wenn der zugrunde liegende Vertrag, d.h. das Verpflichtungsgeschäft als causa, ungültig sein sollte. Das Strafgericht führte hierzu aus, dass das Eigentum am streitigen - weiterhin ausgesonderten - Geldbetrag nicht übergegangen wäre, falls der Anlagevertrag wegen Betruges ungültig wäre. Die Ungültigkeit des Anlagevertrages aber könne im jetzigen Stadium nicht abschliessend beurteilt werden, bilde Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und müsse vom urteilenden Gericht entschieden werden.
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Damit kommt der Frage der Gültigkeit des Anlagevertrages entscheidende Bedeutung zu. Diese kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht leichthin vorgängig der gerichtlichen Beurteilung der Strafsache entschieden werden. Das Strafgericht führt - in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2001 - aus, dass es sich beim Finanzinstitut, mit dem der Beschwerdeführer den Anlagevertrag abgeschlossen haben soll, d.h. bei der Bank D.________ Inc., um eine Briefkasten-Scheinfirma handelt. Was darunter rechtlich zu verstehen ist, erscheint nicht von vornherein klar. Bei dieser Sachlage durfte das Strafgericht ohne Willkür annehmen, dass die Rechtslage nicht hinreichend liquid sei und Liquidität für eine vorzeitige Herausgabe von Vermögenswerten nach § 81 und § 83 StPO sowie nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB erforderlich sei (vgl. BGE 128 I 129 E. 3.1.2 S. 133, Urteil 1P.80/2002 vom 27. Mai 2002 E. 4). Es ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es eine vorzeitige Herausgabe zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ablehnte, die Aufhebung der Beschlagnahme verweigerte und den Entscheid über eine Entschädigung nach § 83 StPO und Art. 59 und 60 StGB dem Sachrichter vorbehielt.
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Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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6.
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft (Abteilung Wirtschaftsdelikte) und dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt sowie dem Strafgericht (Rekurskammer) des Kantons Basel- Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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