BGer 1A.90/2003 |
BGer 1A.90/2003 vom 05.06.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.90/2003 /bmt
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Urteil vom 5. Juni 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Popp, Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 6301 Zug,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Deutschland - B 137749,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 19. März 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wurde X.________ am 23. Januar 2003 in Kloten verhaftet und vom Bundesamt für Justiz gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Er soll als Mitinhaber der A.________-Firmengruppe zusammen mit anderen Personen beabsichtigt haben, die Firma B.________ & Co. AG zu erwerben. Vom Kaufpreis von ca. 271 Millionen Euro hätten ca. 179 Millionen durch einen Kredit der Bank C.________ und der Rest von ca. 92 Millionen durch Eigenkapital der A.________-Gruppe bzw. der Familie X.________ aufgebracht werden sollen. X.________ wird unter anderem verdächtigt, auf Grund eines gemeinsam gefassten Plans und arbeitsteilig mit anderen Personen die Bank C.________ darüber getäuscht zu haben, dass gar kein Eigenkapital vorhanden war. Die Beschuldigten sollen in Ermangelung eigener liquider Mittel ihr "Eigenkapital" durch einen Kredit der Bank D.________ geleistet haben, der seinerseits abgesichert gewesen sei durch einen "Letter of credit" der Bank E.________. Diese wiederum sei gesichert gewesen durch die Verpfändung von ca. 56,5 Millionen Euro auf einem bei ihr geführten Konto einer zur A.________-Gruppe gehörenden Firma. Von diesem Betrag sollen jedoch ca. 47,5 Millionen Euro von Konten der B.________ & Co. AG gestammt haben. Dieses Geld sei folglich dem Zugriff der B.________ & Co. AG entzogen worden. Da die Bank C.________ den seinerseits durch einen 94,5-prozentigen Anteil an der B.________ & Co. AG gesicherten Kredit an die Verkäuferin der B.________ & Co. AG ausbezahlt habe, sei ihr Vermögen durch die Machenschaften der Beschuldigten in Höhe von ca. 179 Millionen Euro gefährdet worden.
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Am 27. Januar 2003 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl. Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde am 21. Februar 2003 ab.
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Am 10. Februar 2003 ersuchte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Schweiz um Auslieferung von X.________.
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Am 19. März 2003 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland für die diesem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten.
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B.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. April 2003 beantragt X.________, diesen Entscheid des Bundesamtes für Justiz aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen abzulehnen.
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Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
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In seiner Replik hält X.________ an seinem Antrag fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 13. November 1969 abgeschlossene Vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung zu berücksichtigen (SR 0.353.913.61). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11) - kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG) oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1, je mit Hinweisen)
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1.2 Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 19. März 2003 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).
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Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
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Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
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1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht und internationalem Staatsvertragsrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a und b OG). Soweit aber der Vollzugsbehörde - hier dem Bundesamt - ein Ermessensspielraum zusteht, greift das Bundesgericht nicht ein; über die Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa, mit Hinweisen).
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Dabei ist indessen festzustellen, dass in Rechtshilfe- bzw. Auslieferungssachen grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen ist, wie er im ausländischen Ersuchen bzw. in dessen allfälligen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich mangelhaft (BGE 125 II 250 ff.; 123 II 134 E. 6d, 122 II 422 E. 3c).
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1.4 Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Als Rechtsmittelinstanz prüft es die bei ihm im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 373 E. 1c). Es ist aber nicht gehalten, nach weiteren, der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Bundesamt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, weil es sich bei der Abhandlung der materiellen Voraussetzungen der Auslieferung im angefochtenen Entscheid ohne eigentliche Abwägungen "mit satzförmigen Feststellungen etwa über die Abwesenheit von Mängeln des Ersuchens, die Strafbarkeit nach Deliktstatbeständen des StGB, die Abwesenheit von Verjährung etc." begnügt habe. Mit seinen Einwänden befasse es sich erst im Anschluss daran, was zeige, dass sie für die Entscheidfindung keine Rolle gespielt hätten, weil auf sie erst eingegangen worden sei, nachdem das Resultat bereits festgestanden habe.
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2.2 Ob eine Behörde zunächst eine Rechtsfrage prüft, zu einem Ergebnis kommt und anschliessend darlegt, weshalb es die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände für unbegründet hält, oder ob sie diese Einwände bereits bei der Herleitung des Resultats behandelt, ist eine Frage der Redaktionstechnik. In beiden Fällen setzt sie sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, von einer Gehörsverweigerung kann offensichtlich keine Rede sein. Die Rüge grenzt an Trölerei.
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3.
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Im Auslieferungshaftbefehl (oben im Sachverhalt unter A.) wird dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Betrug mit allen Tatbestandselementen vorgeworfen: er soll der Bank C.________ das Vorhandensein und den Einschuss von erheblichen Eigenmitteln in den Kauf der B.________ & Co. AG arglistig vorgetäuscht und sie dadurch zur Kreditgewährung bewogen haben, indem er seinen Anteil am Kaufpreis über mehrere Banken bezahlte, wobei er ihn absprachewidrig nicht aus eigenen Mitteln finanzierte, sondern jedenfalls zu einem erheblichen Teil dadurch, dass er unberechtigterweise Gelder aus der B.________ & Co. AG abzog und diese verpfändete. Da die B.________ & Co. AG ihrerseits der Bank C.________ zu 94,5 % zur Kreditsicherung verpfändet war, wurde deren Vermögen durch die Aushöhlung der als Pfand dienenden Firma gefährdet (vgl. dazu BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c). Eine Veruntreuung liegt nach dem Haftbefehl im Abzug von Geldern der B.________ & Co. AG durch den Beschwerdeführer und deren Verwendung für seine privaten Zwecke.
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Aus dieser Sachverhaltsdarstellung ergeben sich ohne weiteres genügend Anhaltspunkte auf auslieferungsfähige Straftaten. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen (E. 1.3 oben). Die Einwände des Beschwerdeführers sowohl gegen die tatsächlichen Grundlagen der Vorwürfe als auch gegen deren rechtliche Würdigung gehen daher weitgehend an der Sache vorbei. Sie vermögen jedenfalls die dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Verdachtsmomente nicht sofort zu entkräften und sind damit nicht geeignet, den Auslieferungsentscheid zu beeinflussen. Er wird diese jedoch im Strafverfahren vorbringen können, in welchem sie à fond zu prüfen sein werden.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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