BGer 1P.427/2002 |
BGer 1P.427/2002 vom 04.06.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.427/2002 /bmt
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Urteil vom 4. Juni 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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G.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Martin Ziegler, Zürcherstrasse 49, Postfach 333,
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8853 Lachen,
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gegen
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Verhöramt des Kantons Schwyz, Postfach 1202,
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6431 Schwyz,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Art. 9 und Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 19. Juni 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Gegen G.________ ist ein Strafverfahren wegen Betruges und ungetreuer Geschäftsbesorgung hängig. Auf Strafanzeige von G.________ hin eröffnete das Verhöramt des Kantons Schwyz gegen R.________ eine separate Strafuntersuchung wegen Erpressung, Nötigung und weiteren Delikten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhob am 14. August 2001 Anklage gegen R.________.
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B.
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Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens gegen R.________ ersuchte G.________ als mutmasslicher Geschädigter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 8. Juni bzw. 14. Juli 2000 wies das Verhöramt das Begehren ab. Einen von G.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 14. August 2001 ab.
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C.
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Am 27. August 2001 stellte G.________ beim Strafgericht des Kantons Schwyz das Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Straf- und Adhäsionsverfahren gegen R.________. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2001 (betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Strafuntersuchungsverfahren).
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D.
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Am 3. September 2001 leitete der Strafgerichtspräsident die Eingabe vom 27. August 2001, soweit sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2001 richtete, zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz weiter. Das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) nahm die Eingabe vom 27. August 2001 im genannten Umfang als Beschwerde entgegen und wies diese mit Beschluss vom 19. Juni 2002 ab, soweit es auf sie eintrat.
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E.
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Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangte G.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. August 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV sowie von Art. 6 EMRK, und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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F.
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Mit Stellungnahme vom 9. September 2002 beantragte das Kantonsgericht des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Verhöramt des Kantons Schwyz hat am 30. August 2002 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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G.
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Zur Eingabe des Kantonsgerichtes replizierte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002. Auf die Duplik des Kantonsgerichtes vom 13. Januar 2003 antwortete der Beschwerdeführer mit einer weiteren Stellungnahme vom 24. Februar 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides ist die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) des mutmasslich Geschädigten im kantonalen Strafuntersuchungsverfahren. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a S. 210). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Vermögensbeschlagnahme durch die kantonalen Justizbehörden beanstandet, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
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2.
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Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass dem Beschwerdeführer im Strafuntersuchungsverfahren weder Verfahrenskosten, noch Prozesskostenvorschüsse bzw. Kautionen auferlegt worden seien. Daher sei auf die kantonale Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (für das Strafuntersuchungsverfahren) beantragt habe.
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Was die unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, habe der Beschwerdeführer beantragt, dass für den Fall der Ablehnung des Gesuches "oder zusätzlich" die Freigabe von blockierten Vermögenswerten anzuordnen sei. Sowohl für Beschlagnahmen als auch für die Deblockierung gesperrter Vermögenswerte sei jedoch (nach erfolgter Anklage) der Strafgerichtspräsident zuständig. Das Kantonsgericht könne auf die kantonale Beschwerde daher nur eintreten, soweit die unentgeltliche Rechtsvertretung (für die Zeit vor der Anklageerhebung) streitig sei.
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In der Folge prüfte das Kantonsgericht detailliert die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zwischen 1997 (Einleitung der Strafuntersuchung) und August 2001 (Anklageerhebung). Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum finanziell "sehr gut situiert" gewesen sei. Im Monatsdurchschnitt habe er (netto) über CHF 11'500.-- zur Verfügung gehabt (nämlich 1997 CHF 11'229.90, 1998 CHF 13'201.--, 1999 CHF 13'309.75, 2000 CHF 9'828.80 und 2001 CHF 10'230.-- netto pro Monat). Darüber hinaus seien ihm aus seinen gesperrten Vermögenswerten zusätzliche namhafte Beträge zur Bezahlung von Hypothekarzins-, Anwalts-, Handwerker- und Schulgeldrechnungen zur Verfügung gestellt worden.
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In den Jahren 1997 bis 2000 habe der Beschwerdeführer für sich und seine Familie effektive Lebenskosten (inklusive betreibungsrechtlicher Grundbetrag, Hausnebenkosten und Krankenkassenprämien) von monatlich ca. CHF 3'550.-- zu tragen gehabt. Im Jahre 2001 hätten sich die Lebenskosten auf ca. CHF 4'500.-- erhöht. Selbst bei Berücksichtigung weiterer Kosten (Steuern und Schulgeld) seien dem Beschwerdeführer immer noch mehrere tausend Franken (mindestens CHF 4'700.--) monatlich für weitere Bedürfnisse zur Verfügung gestanden. Neben den Mitteln zur Deckung der notwendigen Lebenskosten hätten dem Beschwerdeführer in den Jahren 1997 bis 2001 mehr als CHF 300'000.-- für weitere Ausgaben (wie Schuldamortisationen oder Parteivertretungskosten) zur Verfügung gestanden. Wenn sich der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten finanziellen Engpässe dafür entschieden habe, seine Kinder weiter in teure Privatschulen zu schicken und seinen "bisherigen hohen Lebensstandard aufrechtzuerhalten", sei keine armenrechtliche Bedürftigkeit zu erkennen. Es könne offen bleiben, ob es an weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde (namentlich an der sachlichen Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Kantonsgericht habe sich zu Unrecht, bzw. in willkürlicher Anwendung des kantonalen Prozessrechtes, im kantonalen Beschwerdeverfahren als zuständig betrachtet.
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Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass gemäss § 140 Abs. 1 lit. b StPO/SZ gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig sei. Im vorliegenden Fall gelte dies (für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafuntersuchungsverfahren) auch, nachdem am 14. August 2001 die Anklage beim Strafgericht erfolgt sei. Zwar sei nach der Anklageerhebung die Verfahrenszuständigkeit der Untersuchungs- und Anklagebehörden beendet und es obliege gemäss § 78 Abs. 1 StPO/SZ dem Gericht, für das "weitere Verfahren" die notwendigen Anordnungen (insbesondere betreffend unentgeltliche Rechtspflege) zu treffen. Soweit sich die streitige unentgeltliche Rechtspflege jedoch auf das Strafuntersuchungsverfahren (bzw. auf die Zeit vor der Zuständigkeit des Strafgerichtes) bezieht, hätten die Untersuchungs- und Anklagebehörden noch in eigener Zuständigkeit darüber entschieden und bleibe der Beschwerdeweg an das Kantonsgericht offen. Der Strafgerichtspräsident habe über die unentgeltliche Rechtspflege im "weiteren Verfahren" (nämlich im hängigen Straf- und Adhäsionsverfahren) zu entscheiden. Hingegen sei er nicht berechtigt, den Entscheid der Untersuchungsbehörde über die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung für die Zeit vor der Anklageerhebung zu überprüfen.
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Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die kantonsgerichtliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich erscheinen. Zwar macht er geltend, der angefochtene Entscheid verstosse "gegen klare und unumstrittene kantonale Rechtssätze". Er verweist jedoch lediglich auf § 19 und § 78 Abs. 1 StPO/SZ. § 19 Abs. 2 StPO/SZ bestätigt einen Anspruch des Geschädigten, der privatrechtliche Ansprüche geltend macht, auf unentgeltliche Rechtspflege, enthält jedoch keine Regelung der behördlichen Zuständigkeit. § 78 Abs. 1 StPO/SZ lautet: "Nach Eingang der Anklage beim Gericht ist der Präsident für das weitere Verfahren zuständig. Er trifft die für die Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen".
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4.
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Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht sei "auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.e.S." mit willkürlicher Begründung nicht eingetreten. Indem das Kantonsgericht zwar die unentgeltliche Rechtsvertretung "bruchstückhaft" beurteile, die übrige Prüfung jedoch verweigere, verwickle es sich in einen "unauflösbaren Widerspruch".
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Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass dem Beschwerdeführer im Strafuntersuchungsverfahren weder Verfahrenskosten noch Prozesskostenvorschüsse bzw. Kautionen auferlegt worden seien. Daher sei auf die kantonale Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (für das Strafuntersuchungsverfahren) beantragt habe.
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Es ist nicht willkürlich, zwischen unentgeltlicher Prozessführung (unentgeltlicher Rechtspflege "im engeren Sinne") und unentgeltlicher Rechtsvertretung zu differenzieren. Ebenso wenig ist die Erwägung unhaltbar, es fehle dem Beschwerdeführer für die Frage der unentgeltlichen Prozessführung im Strafuntersuchungsverfahren an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn ihm weder Verfahrenskosten noch Prozesskostenvorschüsse bzw. Kautionen auferlegt wurden. Der Umstand, dass das Kantonsgericht auf die Beschwerde nur eintrat, soweit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im Strafuntersuchungsverfahren) streitig war, erweist sich nach dem Gesagten als willkürfrei.
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das Kantonsgericht habe "ein Schreiben der Angeschuldigten vom 18. September 2001 samt Beilage im Verfahren verdeckt zugelassen". Dieses Schreiben, das unwahre Behauptungen enthalte, sei dem Beschwerdeführer "vorenthalten" worden.
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Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2002 eine Kopie des fraglichen Schreibens vom 18. September 2001 inklusive Beilage zugestellt. Gleichzeitig wurde er eingeladen, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen. Die Rüge erweist sich ebenfalls als offensichtlich unbegründet.
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6.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe seinen Antrag abgewiesen, "es seien ihm die Akten vorzulegen, auf welche das Kantonsgericht neu abzustellen beabsichtige". Auch darin beanstandet er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2002 eingeladen, zum Aktenbeizug Stellung zu nehmen. Am 8. März 2002 ersuchte er das Kantonsgericht "um vorgängige Bekanntgabe der Dokumente, auf die konkret abgestellt werden soll". Mit Schreiben vom 21. März 2002 bezeichnete das Kantonsgericht nochmals die Verfahren, deren Akten beigezogen würden. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er in den betreffenden Verfahren Partei sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass ihm die Akten bekannt seien. Gleichzeitig wurde er nochmals zur Stellungnahme eingeladen. Am 25. März 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung eines Teils der beigezogenen Akten. Am 27. März 2002 wurden ihm sämtliche Akten zur Einsicht überbracht. Am 6. Mai 2002 nahm er zum Aktenbeizug Stellung.
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Bei dieser Sachlage ist keine Gehörsverweigerung ersichtlich. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet kein Recht der Parteien, dass das Gericht ihnen zum Voraus alle Aktenstellen genau bezeichnet, auf das es später sein Urteil stützt. Das Gericht würdigt die ihm erheblich erscheinenden Beweismittel im Rahmen der Urteilsberatung. Es ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich schon im Instruktionsverfahren auf entscheiderhebliche Aktenstellen verbindlich festzulegen. Dass der Beschwerdeführer nur "summarisch" Akteneinsicht genommen habe bzw. dass er es (angesichts des erheblichen Aktenumfanges) als "unzumutbar" angesehen habe, Akteneinsicht zu nehmen, ist nicht dem Kantonsgericht anzulasten und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer für die Akteneinsicht ausreichend Zeit zur Verfügung stand (nämlich mehr als zwei Monate seit der ersten Einladung zur Stellungnahme) und dass er den Inhalt der betreffenden Prozeduren (zumindest in den wesentlichen Zügen) schon kennen musste, handelte es sich doch um Verfahren, bei denen er selbst Partei war.
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7.
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Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege (Art.29 Abs. 3 BV) sowie von Art. 9 BV (Willkürverbot, Grundsatz von Treu und Glauben). Dass die kantonalen Behörden seine Prozessarmut verneinten, stehe im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Juni 2000. Es sei unhaltbar und verfassungswidrig, dass "für die Einkommenssituation auf einen Zeitraum von fünf Jahren zurück" abgestellt worden sei. Aber selbst wenn dies zulässig wäre, müsse die Prozessarmut seiner Ansicht nach bejaht werden. Dem Kantonsgericht seien "klare Berechnungsirrtümer" unterlaufen. Auf der Einnahmenseite habe "der monatlich verfügbare Betrag höchstens CHF 10'100.-- statt CHF 11'500.-- betragen". Auf der Ausgabenseite setzt der Beschwerdeführer der (als willkürlich bezeichneten) Lebenskostenaufstellung des Kantonsgerichtes seine eigene Berechnung gegenüber. Dabei veranschlagt er einen "inner- und interkantonal üblichen Zuschlag von mindestens 20%" und beanstandet, dass gewisse Schulkosten, Leasingraten, Steuern und "betreibungsamtliche Amortisationen" nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden seien. Aufgrund seiner eigenen Berechnungen macht der Beschwerdeführer einen "monatlichen Existenzbedarf" von CHF 13'537.-- geltend.
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8.
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Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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8.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht (hier: § 19 Abs. 2 StPO/SZ) geregelt. Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch.
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8.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können sich auch Geschädigte im Strafuntersuchungsverfahren grundsätzlich auf Art. 29 Abs. 3 BV berufen (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 123 I 145 E. 2b/bb S. 147). Auf entsprechendes Ersuchen hin ist im Einzelfall zu prüfen, ob die in Art. 29 Abs. 3 BV genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227, E. 2.4.2 S. 228 f. mit Hinweisen). Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Geschädigten verlangt nach ständiger Praxis das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (BGE 123 I 145 E. 2b/bb S. 147 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232, E. 2.5.3 S. 235 f.).
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8.3 Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Massgeblich ist dabei die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Einerseits ist den finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Anderseits sind sowohl sämtliche Einkünfte als auch die Vermögenssituation des Ansprechers zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, die von ihm geltend gemachte Prozessarmut zu beweisen oder zumindest ausreichend glaubhaft zu machen. Dabei hat er seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Es dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Rechtsuchenden selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f. mit Hinweisen).
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8.4 Zwar prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt sind. Soweit mit staatsrechtlicher Beschwerde jedoch geltend gemacht wird, die Verneinung der finanziellen Bedürftigkeit des Gesuchstellers durch die kantonalen Instanzen beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen, beschränkt sich das Bundesgericht (im Rahmen der Prüfung von reinen Sachverhaltsfragen) auf eine Willkürkognition (BGE 127 I 202 E. 3a S. 205; 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 119 Ia 11 E. 4 S. 12, je mit Hinweisen).
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8.5 Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Tatsachenfeststellung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen).
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9.
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Zu prüfen ist, ob die kantonalen Behörden (im Zeitpunkt der Prüfung des Armenrechtsgesuches) willkürfrei und ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vom Fehlen der Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit ausgehen durften.
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9.1 Aus dem blossen Umstand, dass das Bundesgericht in einem Urteil vom 21. Juni 2000 (1P.189/2000) noch die Prozessarmut des Beschwerdeführers (nach summarischer Prüfung) bejaht hatte, folgt keine Verletzung der Bundesverfassung durch die kantonalen Behörden. Dies umso weniger, als sie die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erstmals aufgrund der umfassenden Akten aus drei verschiedenen Straf- und Zivilprozessen detailliert geprüft haben.
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9.2 Dass im angefochtenen Entscheid auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in den Jahren 1997-2001 abgestellt wurde, ist weder willkürlich noch unvereinbar mit dem Bedürftigkeitsbegriff von Art. 29 Abs. 3 BV. Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides war die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Strafuntersuchungsverfahren. Dieses dauerte nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers von April 1997 (Einreichung der Strafanzeige) bis August 2001 (Anklageerhebung). Dass die kantonalen Behörden im Zeitpunkt der Prüfung des Armenrechtsgesuches (Juli 2000, August 2001 bzw. Juni 2002) auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse zwischen 1997 und 2001 abstellten, hält vor der Verfassung stand.
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9.3 Es kann offen bleiben, ob die Berechnung des verfügbaren Einkommens bzw. die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu unhaltbar erschienen. Selbst wenn von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von lediglich CHF 10'100.-- (anstatt CHF 11'500.--) auszugehen wäre, bliebe der angefochtene Entscheid (wie sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen lässt) im Ergebnis verfassungskonform.
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9.4 Im angefochtenen Entscheid wurden die anrechenbaren notwendigen Lebenskosten (inklusive Grundbedarf, Hausnebenkosten und Krankenkassenprämien) ermittelt. Das Kantonsgericht erwog, selbst bei Berücksichtigung weiterer Kosten (wie Steuern und Schulgeld) seien dem Beschwerdeführer immer noch mehrere tausend Franken (mindestens CHF 4'700.--) monatlich für weitere Bedürfnisse wie Schuldamortisationen oder Anwaltskosten zur Verfügung gestanden. In der Berechnung der kantonalen Instanzen seien die geltend gemachten Schuldamortisationen (von monatlich CHF 1'200.--) mitberücksichtigt worden. Gemäss den vorliegenden Belegen beträfen die Abzahlungen im wesentlichen frühere Steuerschulden sowie eine Handwerkerrechnung der Firma J.________ AG. Nachdem im "zivilprozessualen Zwangsbedarf" die aktuelle Steuerbelastung bereits berücksichtigt sei, könnten Abzahlungen für frühere Steuerschulden nicht nochmals Berücksichtigung finden. Die Abzahlungen an die Fa. J.________ AG hätten (bis Ende 2001) lediglich ca. CHF 15'000.-- umfasst. Aus dem gesperrten Vermögen des Beschwerdeführers seien 1997 und 1998 zusätzliche namhafte Beträge für die Bezahlung von Handwerkerrechnungen bzw. Renovationsarbeiten zur Verfügung gestellt worden. Im Jahre 1997 hätten die Behörden aus dem gesperrten Vermögen CHF 25'000.-- für Anwaltskostenvorschüsse freigegeben. Auch zur Bezahlung von Hypothekarzinsen und der Schulgeldrechnung 1997/98 (CHF 15'360.--) sei auf gesperrtes Vermögen gegriffen worden. Demnach sei dem Beschwerdeführer in den Jahren 1997 bis 2001 sogar in Berücksichtigung der Schuldentilgung "mehr als genügend" finanzieller Spielraum geblieben.
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9.5 Die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers zum monatlichen Existenzbedarf gehen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides teilweise vorbei. Er stellt Schulgeldkosten in der Höhe von CHF 4'145.-- in Rechnung, ohne die Abweichung gegenüber der kantonsgerichtlichen Berechnung in der Beschwerdeschrift näher zu begründen. Zudem weist er selbst darauf hin, dass im massgeblichen Zeitraum (bis 2001) ein deutlich tieferes Schulgeld geschuldet gewesen sei (nämlich angeblich CHF 2'238.-- pro Monat). Als betreibungsamtliche Schuldamortisationen stellt er monatlich CHF1'200.-- in Rechnung, ohne zu erläutern, inwiefern diese zum Existenzbedarf zu zählen seien und ohne diese Zahlungen konkret nachzuweisen. Bei den Steuern veranschlagt der Beschwerdeführer monatlich CHF1'400.--, obwohl das Kantonsgericht die aktuelle Steuerbelastung bereits im "zivilprozessualen Zwangsbedarf" (mit CHF600.--) berücksichtigte. Über den monatlichen Grundbetrag von CHF 3'150.-- hinaus stellt der Beschwerdeführer sodann einen allgemeinen Zuschlag von monatlich CHF 2'250.-- in Rechnung. Zwar macht er geltend, dieser "übliche Zuschlag" (von 20-30%) sei notwendig, um dem Gesuchsteller "einen bescheidenen Lebensunterhalt zu gestatten". Er erklärt jedoch nicht näher, wieso der notwendige Lebensunterhalt (neben den zusätzlichen Fixkosten wie Krankenkasse, Hausnebenkosten usw.) nicht schon im betreibungsrechtlichen Grundbetrag angemessen berücksichtigt würde und weshalb der Zuschlag auf den gesamten Lebenskosten (und nicht nur auf dem Grundbetrag) zu gewähren sei.
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9.6 Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, die von ihm behauptete Prozessarmut zu belegen oder zumindest ausreichend glaubhaft zu machen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f. mit Hinweisen). Dass seine Vermögenswerte seit mehreren Jahren blockiert seien, begründet (angesichts seiner Einkommensverhältnisse und seines faktischen Lebensstandards) noch keine Prozessarmut. Die kantonalen Instanzen haben die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedürftigkeit aufgrund seiner laufenden Einkünfte geprüft. Seine Vermögenslage wurde nur in dem Umfang mitberücksichtigt, als aus dem gesperrten Vermögen gewisse Beträge zur Auslagendeckung freigegeben wurden.
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9.7 Die grossteils appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides nicht als geradezu unhaltbar erscheinen. Letztere erlauben die willkürfreie Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum ein monatliches Durchschnittseinkommen von jedenfalls mehr als CHF 10'000.-- netto zur Verfügung stand, dass ein Teil seiner Lebenskosten aus gesperrten Vermögenswerten bestritten werden konnte und dass er in Berücksichtigung des nachweisbaren Grundbedarfes einen ausreichenden finanziellen Spielraum für Schuldamortisationen und die Bezahlung von Anwaltskosten genoss.
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9.8 Nach dem Gesagten hält es vor Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV stand, wenn die kantonalen Instanzen - für den Zeitraum der abgeschlossenen Strafuntersuchung gegen R.________ - die Prozessarmut des Beschwerdeführers verneint haben.
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Soweit der Beschwerdeführer weitere Rügen vorbringt (und ausreichend substanziiert), haben diese keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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10.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Aus den Akten ergibt sich, dass das Einkommen des Gesuchstellers seit Ende 2001 deutlich gesunken ist. Bei dieser Sachlage kann die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers im aktuellen Zeitpunkt und bei der heutigen Aktenlage bejaht werden. Da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen, ist dem Ersuchen stattzugeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Dr. Martin Ziegler, Lachen, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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