BGer H 249/2001 |
BGer H 249/2001 vom 24.04.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 249/01
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Urteil vom 24. April 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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T.________, 1921, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 3. Juli 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1921 geborene T.________ veräusserte Ende Mai 1995 die 1965 erworbene, in der Gemeinde Z.________ gelegene Liegenschaft X.________. Mit Verfügung vom 27. September 2000 erhob die Ausgleichskasse des Kantons Aargau auf dem dabei erzielten (Kapital-)Gewinn von Fr. 435'620.- gemäss Meldung des kantonalen Steueramtes vom 3. April 1998 einen Sonderbeitrag (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) von Fr. 40'754.60. Die von T.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. November 2000 ab.
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Mit Urteil vom 12. April 2001 (H 441/00) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid vom 21. November 2000 auf und wies die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zurück, damit es nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Sonderbeitragspflicht neu entscheide.
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Nach Beizug unter anderem der Steuerakten für die Steuerperioden 1977/1978 bis 1999/2000 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Juli 2001 die Beschwerde erneut ab.
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B.
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T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben.
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Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme und einen bestimmten Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann lediglich insoweit eingetreten werden, als darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet, sodass von einer sachbezogenen Begründung gesprochen werden kann (Art. 108 OG [in Verbindung mit Art. 132 Ingress OG]; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen, 118 Ib 135 Erw. 2). An diesem formellen Gültigkeitserfordernis gebricht es vorliegend mit Ausnahme der in Erw. 3 hiernach behandelten Vorbringen.
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2.
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Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der streitigen Sonderbeitragspflicht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Praxisgemäss haben nach dem massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 27. September 2000 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet wie schon im ersten Verfahren (H 441/00), dass er jemals selbstständigerwerbender Landwirt im AHV-rechtlichen Sinne gewesen sei. Er habe die Liegenschaft X.________, zusammen mit seiner Ehefrau, lediglich hobbymässig als Ausgleich zu seinem Job als Chefbeamter im Spital Y.________ bewirtschaftet. Dies sei auch nach der Pensionierung Ende 1986 so gewesen. Als ehemaliger Handwerker mit zwei Meisterdiplomen (Schreiner und Zimmermann) habe er viel Eigenleistungen bei der etappenweise vorgenommenen Sanierung der Gebäulichkeiten (Bauernhaus, "Stöckli", Ökonomiegebäude und Remisen) erbringen können. Ziel sei es gewesen, die Liegenschaft als Vollerwerbsbetrieb zu verpachten und den Lebensabend im "Stöckli" zu verbringen.
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3.2 Nach den verbindlichen und aufgrund der Steuerakten zu Recht nicht bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist die Ende Mai 1995 veräusserte Liegenschaft X.________ seit jeher steuerrechtlich als Geschäftsvermögen qualifiziert worden. Es besteht kein Grund, unter beitragsrechtlichem Gesichtswinkel anders zu entscheiden. Der Beschwerdeführer betrieb Viehzucht und Futterbau. Daneben hatte er Kühe, Rinder und auch Mastvieh. Sodann war ihm nach eigenen Angaben ein Milchkontingent zugeteilt, wenn auch nicht im gewünschten Umfang. Dass er die Bewirtschaftung der Liegenschaft X.________ 1991 aufgab, ist ohne Belang, wie die Vorinstanz im Entscheid vom 21. November 2000 unter Hinweis auf BGE 125 II 113 richtig festgestellt hat. Schliesslich können die Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandstellung der Gebäulichkeiten nicht losgelöst von der landwirtschaftlichen Tätigkeit betrachtet werden. Sie erfolgten seit 1975 in mehr oder weniger regelmässigen Abständen. Soweit die Eigenleistungen im Hinblick auf eine Verpachtung der Liegenschaft an Dritte erfolgten und darin eine private Nutzung zu erblicken ist, fällt daher nach der hier intertemparalrechtlich anwendbaren Präponderanzmethode (BGE 125 V 220 unten) eine Befreiung von der Sonderbeitragspflicht ausser Betracht (vgl. auch BGE 106 V 129).
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3.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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