BGer U 68/2002 |
BGer U 68/2002 vom 14.04.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 68/02
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Urteil vom 14. April 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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X.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 19. Dezember 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 17. Mai 1994, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. April 1998, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1967 geborenen X.________ rückwirkend ab 1. März 1994 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 20 %igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 20 %ige Integritätseinbusse zu.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt X.________ beantragen, die Sache sei wegen Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 29. April 1998 zu neuer Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen. In materieller Hinsicht erneuert er im Sinne eines Eventualantrages seine im kantonalen Verfahren gestellten Anträge, wonach ihm bis 31. Oktober 1996 Taggelder auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. November 1996 eine Invalidenrente basierend auf einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren seien. Weiter macht er eine höhere Integritätsentschädigung geltend und ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Primär beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die SUVA, weil deren Einspracheentscheid vom 29. April 1998 nicht unterzeichnet wurde und deshalb nichtig sei.
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1.1 Gemäss Art. 99 Abs 1 UVG hat der Versicherer über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen (Abs. 1 Satz 1); die Verfügungen werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2 Satz 1); aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen (Abs. 2 Satz 2). Laut Art. 105 Abs. 1 UVG kann gegen Verfügungen nach diesem Gesetz innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Der daraufhin vom Unfallversicherer zu erlassende Einspracheentscheid stellt ebenfalls eine Verfügung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 UVG dar (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 611), weshalb die für Verfügungen vorgesehenen Formerfordernisse auch für Einspracheentscheide gelten.
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1.2 Unbestrittenermassen weist der Einspracheentscheid der SUVA vom 29. April 1998 insofern einen Mangel auf, als er nicht unterzeichnet worden ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers führt dies jedoch nicht schon zu dessen Nichtigkeit. Nach der Rechtsprechung stellt die Unterschrift bei Verfügungen, welche nach den Anforderungen des anwendbaren Gesetzes schriftlich erlassen werden, kein Gültigkeitserfordernis dar, soweit das Gesetz nebst der schriftlichen Form nicht ausdrücklich die handschriftliche Unterzeichnung durch den für den Verwaltungsakt zuständigen Beamten verlangt (vgl. BGE 105 V 251 ff. Erw. 4). Ein Nichtigkeitsgrund liegt nur vor, wenn der der Verfügung anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und leicht erkennbar war (vgl. BGE 110 V 151 Erw. 2d, 109 V 236 Erw. 2). Ausserdem wird verlangt, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 113 IV 124 f. Erw. 2b).
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Aus dem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren, in Art. 99 Abs. 2 Satz 2 UVG für den Unfallversicherungsbereich ausdrücklich verankerten Grundsatz, wonach dem Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. auch Art. 38 VwVG), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeute nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage sei der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze finde (vgl. BGE 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 166 f. Erw. 3, je mit Hinweisen).
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1.3 Dass die SUVA den im Übrigen korrekt eröffneten Einspracheentscheid vom 29. April 1998 nicht unterzeichnet hat, stellt für sich allein keinen besonders schwer wiegenden Mangel dar, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen könnte. Auch hat die mangelhafte Eröffnung für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Konsequenzen gezeitigt. Dieser hat die Bedeutung des Einspracheentscheids vielmehr durchaus richtig erkannt und auch innerhalb der gegebenen Rechtsmittelfrist beim kantonalen Gericht Beschwerde eingereicht. Bezeichnenderweise wurde die Rüge der fehlenden Unterzeichnung denn auch erst in der im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Replik erhoben. Da jegliche Begründung für die deswegen beantragte Rückweisung der Sache an die SUVA fehlt, ist auch kaum ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen verfahrensmässigen Anordnung haben könnte. Eine Rückweisung würde vielmehr, wie die Vorinstanz richtig festhält, zu unliebsamen Verzögerungen führen, welche letztlich mit der Interessenlage des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind. Es besteht deshalb kein Anlass, den Einspracheentscheid vom 29. April 1998 aus formellen Gründen aufzuheben.
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2.
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In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist einerseits, ob nebst den von der SUVA anerkannten Unfallfolgen auch Rückenbeschwerden und psychische Störungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 27. August 1989 stehen, und andererseits, ob die SUVA den Berentungszeitpunkt zu Recht auf den 1. März 1994 festgesetzt hat. Ferner ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung in Frage gestellt worden.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Dauer der zu Lasten des Unfallversicherers gehenden Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 , Art. 48 Abs.1 UVG; zum Taggeldanspruch vgl. Art. 16 UVG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG). Dasselbe gilt hinsichtlich der für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen und der bei der Würdigung ärztlicher Stellungnahmen zu beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). Verwiesen werden kann ferner auf die Darlegung der für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und der bei deren Bemessung zu beachtenden Regeln (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV; Anhang 3 zur UVV; BGE 113 V 218 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
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3.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 29. April 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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4.
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Von der SUVA als unfallbedingte Gesundheitsschäden anerkannt wurden die erlittene Oberschenkelfraktur sowie die Beschwerden im linken Fuss. Darüber hinaus will der Beschwerdeführer sein gemäss ärztlichen Feststellungen unter anderm auf traumatische Wirbelfrakturen zurückzuführendes Rückenleiden, seinen psychischen Gesundheitszustand sowie eine als Folge eines Schädel-Hirntraumas eingetretene neuropsychologische Hirnleistungsfunktionsstörung als unfallkausal berücksichtigt haben.
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4.1 Da die medizinischen Verhältnisse äusserst gut dokumentiert sind, besteht kein Anlass zur beantragten Einholung weiterer medizinischer Expertisen, zumal schon die Vorinstanz die Erstattung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. med. A.________ von der Orthopädischen Poliklinik des Spitals B.________ in Auftrag gegeben hat.
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4.2 Unter Hinweis auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid ohne weiteres bestätigt werden kann zunächst die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut in Frage gestellte Betrachtungsweise von SUVA und Vorinstanz, wonach sich eine allfällige Beweislosigkeit hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis und den neu als unfallbedingt geltend gemachten Beschwerden zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
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4.3 Abgesehen davon, dass die unter anderm auf traumatische Lendenwirbelfrakturen zurückzuführenden Rückenbeschwerden nach den zutreffenden Feststellungen des kantonalen Gerichts zumindest bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. April 1998 keine nennenswerte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass ein Zusammenhang dieses offenbar erst im Frühjahr 1994 zu Tage getretenen und im Sommer 1995 erstmals ärztlich bescheinigten Leidens mit dem Unfall vom 27. August 1989 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann. Der diesbezüglich ausführlichen und überzeugenden, durch das Gerichtsgutachten des Dr. med. A.________ vom 22. Mai 2000 untermauerten Begründung im kantonalen Entscheid ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts beizufügen.
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4.4 Durchaus berechtigt erscheinen die vorinstanzliche Beurteilung der einzig in einem Bericht des Dr. med. C.________ von der Klinik D.________ vom 8. August 1998 erwähnten mittelschweren neuropsychologischen Störung der Hirnleistungsfunktion und die darauf beruhende Verneinung einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Unfallkausalität. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für ein anlässlich des Verkehrsunfalles vom 27. August 1989 erlittenes Schädel-Hirntrauma ergeben.
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Was die ärztlicherseits attestierte psychische Fehlentwicklung in Form einer psychogenen Überlagerung durch chronische Schmerzbelastung einerseits und einer ungünstigen Anpassungsentwicklung im Sinne eines resignativ-depressiven Zustandsbildes andererseits anbelangt, ist bei der Prüfung der Adäquanzfrage mit der Vorinstanz nach Massgabe der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 publizierten Rechtsprechung vorzugehen. Dabei kann dem kantonalen Gericht darin beigepflichtet werden, dass der am 27. August 1989 erlittene Verkehrsunfall - weder als Grenzfall zu leichteren noch zu schwereren Unfällen - im Bereich der mittelschweren Unfälle anzusiedeln ist, sodass von den rechtsprechungsgemäss weiter zu beachtenden Kriterien eines in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten, um die adäquate Unfallkausalität bejahen zu können (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Dass dies vorliegend nicht zutrifft, ist von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigt worden, worauf vollumfänglich verwiesen wird. Eine abweichende Betrachtungsweise im Sinne der Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich nicht rechtfertigen.
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5.
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5.1 Wie schon im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die SUVA hätte nicht schon per 1. März 1994 zur Berentung übergehen dürfen. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die medizinischen Unterlagen indessen ausführlich dargelegt hat, war prognostisch spätestens nach Abschluss der von der Invalidenversicherung getragenen Umschulung zum Taxichauffeur zu Beginn des Jahres 1994 von weiteren medizinischen Vorkehren keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Insofern ist dem kantonalen Entscheid seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen.
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Zutreffend ist zwar, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen im damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, war die Invalidenversicherung mit Entscheid des kantonalen Versicherungegerichts vom 27. Oktober 1994 doch verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer bei der Suche einer geeigneten Stelle behilflich zu sein. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil N. vom 21. Oktober 2002 (U 90/01) erkannt hat, kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung indessen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dies trifft auf die blosse Arbeitsvermittlung nicht zu, verfolgt diese doch lediglich das Ziel, die Realisierung des vorhandenen Leistungsvermögens auf dem konkret in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu fördern, ohne dass davon Auswirkungen auf die für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Zumutbarkeit einer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu erwarten wären. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, stand auf Grund der Akten bereits Anfang 1994 fest, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht eine Tätigkeit als Taxichauffeur oder aber auch eine andere körperlich nicht schwer belastende Arbeit zumutbar war. Daran ändert nichts, dass die Invalidenversicherung schliesslich auch noch ein ab 1. Februar bis Ende April 1996 dauerndes Arbeitstraining in der geschützten Werkstätte E.________ und anschliessend bis Ende Oktober 1996 in der Werkstätte F.________ anordnete; dies umso weniger als die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung aufgetretenen Schwierigkeiten im damaligen Zeitpunkt schon längst nicht mehr auf unfallbedingte Gesundheitsschädigungen zurückzuführen waren. Dagegen dass die SUVA per 1. März 1994 zur Berentung überging, ist demnach nichts einzuwenden.
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5.2 Die vorinstanzliche Bestätigung des von der SUVA unter Berücksichtigung lediglich der als unfallkausal anerkannten Gesundheitsschäden ermittelten Invaliditätsgrades von 20 % ist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet worden, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
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6.
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Dafür dass nebst den von der SUVA für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung als relevant erachteten Fussbeschwerden weitere Leiden wie namentlich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Schäden "an seiner Seele" sowie eine Impotenz als unfallkausal zu berücksichtigen wären, bestehen auf Grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
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7.
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Weil Versicherungsleistungen streitig waren, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Bei deren nach Massgabe des notwendigen Aufwandes vorzunehmenden betragsmässigen Abgeltung ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf der Grundlage des nämlichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich der Leistungsansprüche gegenüber der Unfall- als auch gegenüber der Invalidenversicherung je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfasst hat, wobei die unentgeltliche Verbeiständung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels nicht gewährt werden kann (Urteil in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom heutigen Tag [I 362/01]). Ausdrücklich wird ferner auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dieter Kehl für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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