BGer 2P.290/2002
 
BGer 2P.290/2002 vom 07.04.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.290/2002 /kil
Urteil vom 7. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiberin Diarra.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Einschätzung 1999,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Oktober 2002.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonale Steueramt Zürich schätzte A.________ mit eingeschrieben versandtem Entscheid vom 9. Januar 2001 für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf § 139 Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) ein. Der Einschätzungsentscheid wurde am 12. Januar 2001 in der Poststelle Zürich-Riesbach dessen geschiedener Ehefrau, B.________, ausgehändigt, nachdem diese die entsprechende Abholungseinladung, welche im Briefkasten an der damaligen Wohnadresse des Pflichtigen hinterlegt worden war, vorgelegt hatte.
A.________ befand sich vom 25. November 1999 bis 23. Juli 2001 im Strafvollzug in der Strafanstalt Saxerriet in Salez.
B.
Nachdem A.________ bezüglich der fraglichen Steuereinschätzung eine vom 21. September 2001 datierte Mahnung des Steueramtes der Stadt Zürich erhalten hatte, ersuchte er mit Schreiben vom 6. Oktober 2001 um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Das Kantonale Steueramt Zürich behandelte dieses Gesuch als Einsprache und trat darauf mit Entscheid vom 8. November 2001 wegen Verspätung nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission II am 25. Februar 2002 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 26. März 2002 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte um Wiederherstellung der Frist zwecks Einreichung der Steuererklärung bzw. um Erstellung einer neuen Steuerrechnung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2002 ab.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht vom 2. Dezember 2002 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 sei insofern abzuändern, als die Wiederherstellung der Einsprachefrist zu gewähren sei, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Kantonale Steueramt Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG).
1.2 Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen wurde, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen lediglich kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die (sinngemässe) Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 126 II 377 E. 8c S. 395).
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Inwieweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen an die Begründung genügt, kann indessen dahingestellt bleiben, da die Beschwerde ohnehin nicht durchdringt.
2.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Verfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 9. Januar 2001 dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet wurde.
2.1 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird.
2.2 Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung unbestrittenermassen aufgrund der in den Briefkasten gelegten Abholungseinladung am 12. Januar 2001 der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehändigt. Dass die geschiedene Ehegattin während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Strafvollzug die ihm zugestellten Postsendungen entgegennahm, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Hingegen macht er geltend, einerseits habe er seine geschiedene Ehegattin angewiesen, eingeschriebene Postsendungen zurückzuweisen, und andererseits sei die fragliche Verfügung nicht an ihn weitergeleitet worden, weshalb er davon nicht Kenntnis hatte.
2.3 Unter den geschilderten Umständen muss, wenn keine schriftliche Vollmacht vorliegt, von einer stillschweigenden Bevollmächtigung der geschiedenen Ehefrau ausgegangen werden. Letztere hat unwidersprochen Postsendungen für den Beschwerdeführer entgegengenommen, was von diesem nicht beanstandet wurde. Auch im vorliegenden Verfahren macht er nicht geltend, sie sei dazu nicht befugt gewesen. Die Post durfte daher eine konkludente Ermächtigung der geschiedenen Ehefrau annehmen und ihr die an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung aushändigen. Dass die geschiedene Ehegattin die angebliche Anweisung des Beschwerdeführers, eingeschriebene Postsendungen nicht entgegenzunehmen, nicht beachtet hat, muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die geschiedene Ehegattin die Sendung offenbar nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet hat. Selbst wenn das kantonale Steueramt Zürich vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Strafvollzug Kenntnis hatte, durfte es die Verfügung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zustellen, da der Beschwerdeführer dem Steueramt keine anderslautende Anweisung hatte zukommen lassen (seine Mitteilung bestand nur in einem Ersuchen um Stundung), sondern - im Gegenteil - eine Person zur Entgegennahme von Postsendungen an seiner Wohnadresse ermächtigt hatte. Dass dem Beschwerdeführer offenbar Zahlungsbefehle direkt in die Strafanstalt zugestellt wurden, ändert daran nichts. Die Verfügung vom 9. Januar 2001 wurde dem Beschwerdeführer somit am 12. Januar 2001 rechtsgültig eröffnet. Dementsprechend ist die dreissigtägige Einsprachefrist (§ 140 StG/ZH) am 12. Februar 2001 unbenutzt abgelaufen.
3.
3.1 § 15 Abs. 1 der Verordnung vom 1. April 1998 zum zürcherischen Steuergesetz (VOStG) sieht eine Fristwiederherstellung vor, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst. Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen und innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3.2 Nachdem die Verfügung rechtsgültig zugestellt wurde und sich der Beschwerdeführer das Verhalten der geschiedenen Ehefrau anrechnen lassen muss, kann er nicht geltend machen, er habe ohne Verschulden von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten. Selbst wenn der Strafvollzug als schwerwiegender Hinderungsgrund im Sinn von § 15 Abs. 1 VOStG betrachtet würde, wäre dieser spätestens mit der Entlassung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2001 weggefallen. Die Frist für das Wiederherstellungsgesuch ist somit am 22. August 2001 abgelaufen, weshalb das am 6. Oktober 2001 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers verspätet war.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid weder willkürlich noch überspitzt formalistisch ist. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: